Urteilskopf
106 II 255
51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägung:
2. Ausführungen darüber, dass die Berufungsschrift der Beklagten zahlreiche Rügen enthält, die sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts erschöpfen, dass die Berufung an sich aber begründet und die Klage daher abzuweisen ist.
4. Beim Entscheid über die Gerichtskosten und bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Begründung der Berufung sich fast zur Hälfte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richtet, welche der Vertreter der Beklagten unter Missbrauch der Versehensrüge (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) anzufechten suchte (Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.