Urteilskopf
107 II 348
54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1981 i.S. José Garcia Cid-Cid gegen Bemo-Fensterbau GmbH und Hebag-Hoka Elementfabrik AG (Berufung)
Regeste
Genugtuung (Art. 47 OR).
Bemessung der Genugtuungssumme bei Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen.
Aus den Erwägungen:
6. Die Vorinstanz spricht dem Kläger Fr. 35'000.-- Genugtuung zu. Der Kläger verlangt mit der Berufung deren Heraufsetzung auf Fr. 60'000.--.
... Die I. Zivilabteilung hat am 3. Februar 1981 in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall (Paraplegiker, Lähmung der Beine und der Verdauungs- sowie Sexualorgane) die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 60'000.-- auf Berufung der Haftpflichtigen nicht herabgesetzt, obwohl dem Geschädigten ein leichtes Selbstverschulden vorzuwerfen war (unveröffentlichtes Urteil i.S. Andina und Achermann gegen Bourquin E. 3). Der linksseitig gelähmte Kläger ist nach Feststellung des Obergerichts dauernd an den Rollstuhl gebunden und in der Entfaltung seiner Persönlichkeit aufgrund der Unfallfolgen sehr stark beeinträchtigt. Der Zuspruch einer Genugtuung von Fr. 60'000.-- erscheint deshalb als angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung anstrebt, die Genugtuungssummen bei schweren Fällen immaterieller Beeinträchtigungen erheblich höher anzusetzen als früher, um einerseits der Geldentwertung besser Rechnung zu tragen und anderseits den kantonalen Gerichten zu erlauben, die verschiedenen Grade immaterieller Unbill in einem erweiterten Rahmen differenzierter zu bewerten.