BGE 108 II 337 |
66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Dezember 1982 i.S. D. AG gegen B. und C. (Berufung) |
Regeste |
Anforderungen an die Substantiierung von Behauptungen; Abgrenzung zwischen Bundesrecht und kantonalem Zivilprozessrecht. |
Sachverhalt |
Am 1. Januar 1979 schloss A. als Grundeigentümer mit B. und C. einen "Gras-, Heu- und Obstnutzungs-Vertrag" über ein Grundstück von ca. 240 Aren in der Gemeinde Erlenbach. Die Nutzniesser hatten ein jährliches Entgelt von Fr. 1'200.-- zu bezahlen und verpflichteten sich (Ziffer 3): |
Auf Ende Dezember 1980 wurde das Vertragsverhältnis gelöst, wobei A. Schadenersatz für die Vernachlässigung der Obstanlage geltend machte. Als seine Zessionarin reichte die D. AG am 12. Dezember 1980 beim Bezirksgericht Zürich gegen B. und C. eine vorerst auf Fr. 5'051.20 bezifferte und in der Folge auf Fr. 9'275.10 nebst Zins erweiterte Klage ein.
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Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Juli 1981 mangels Substantiierung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 14. Mai 1982 die Klageabweisung, und am 14. September 1982 wies das Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ab, soweit auf sie einzutreten war.
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Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Obergerichts Berufung, die das Bundesgericht abweist.
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Aus den Erwägungen: |
2. Welches die Arbeiten im einzelnen waren, die von E. ausgeführt wurden bzw. nach Meinung der Klägerin von den Beklagten hätten ausgeführt werden müssen, ist nicht bekannt. Auch vor Bundesgericht bezieht sich die Klägerin dafür ausschliesslich auf die Arbeitsrapporte, die den Stundenaufwand und die Stundenkosten während acht Arbeitstagen detailliert aufführen, hinsichtlich der ausgeführten Arbeiten aber nur summarische Hinweise wie Obstbäume schneiden, Fällen eingegangener Obstbäume, Ausgraben von Wurzelstöcken, Holz spalten etc., geben; in der Rechnung E.s wird lediglich auf diese Rapporte verwiesen. Das Obergericht hält zutreffend und unwidersprochen fest, daraus ergebe sich nicht, wieviele Bäume gepflegt oder gefällt worden seien und was das im einzelnen gekostet habe. Unter Berufung auf § 113 ZPO legt die Vorinstanz dar, dass die Klägerin die unterlassenen Pflegeleistungen und die daraus entstandenen Kosten im einzelnen hätte aufführen müssen. Es sei nicht Sache des Beweisverfahrens, die Begründung des klägerischen Prozessstandpunkts zu beschaffen, nachdem es der Klägerin vorliegend möglich gewesen wäre, alle Umstände für eine Abschätzung des Schadens vorzubringen, namentlich hinsichtlich Zahl, Gattung und Alter der übergebenen und der gefällten Bäume. Ohne diese Angaben, welche der Grundeigentümer von E. hätte erhalten können, sei eine gerichtliche Expertise nicht möglich. Erst recht habe die Klägerin den von den Beklagten eingeholten detaillierten Bericht der Kantonalen Zentralstelle für Obstbau in Lindau nicht einfach als Privatgutachten zurückweisen dürfen, sondern hätte im einzelnen dazu Stellung nehmen müssen. Im bezirksgerichtlichen Verfahren sei die Klägerin wiederholt auf die ungenügende Substantiierung hingewiesen und im Urteil des Bezirksgerichts sei ihr erklärt worden, welche Substantiierung fehle. Nachdem das in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt worden sei, müsse die Klage mangels Substantiierung abgewiesen werden. |
a) Die Klägerin behauptet, ihre Klage genügend substantiiert zu haben. Sie habe schon mit der Klageerhebung geltend gemacht, alle von E. ausgeführten und mit den Rapporten belegten Arbeiten hätten zur fachmännischen Betreuung gemäss Vertrag gehört. Die Rechnung wie die näher substantiierenden Arbeitsrapporte seien angerufen und zu den Akten gegeben worden. Eine weitere Substantiierung habe ihr nicht zugemutet werden dürfen, ohne die bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Anforderungen an ihre Substantiierungspflicht zu überziehen. Für die Beklagten sei völlig klar gewesen, welche Forderung geltend gemacht werde und wie sich diese zusammensetze. Ebenso sei das Obergericht in ausreichendem Mass in die Lage versetzt worden, über die Forderung Beweis abzunehmen.
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b) Das Bundesgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, es entscheide sich nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht, ob ein danach zu beurteilender Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei ausreichend substantiiert sei. Es leitet diesen Grundsatz daraus ab, dass nach Bundesprivatrecht jede sich darauf gründende Rechtsbehauptung bei hinreichendem Interesse zum Urteil zuzulassen sei, weshalb Bundesrecht auch darüber entscheide, ob die form- und fristgemäss vorgebrachten Tatsachenbehauptungen erlauben, die Rechtsbehauptung einer Partei zu beurteilen (BGE 98 II 117, BGE 95 II 266). Diese Rechtsprechung beruft sich auf einen ungeschriebenen Satz des materiellen Bundesrechts und die Ausführungen namentlich von KUMMER (Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 20 ff. bzw. 60; vgl. auch GULDENER und VOYAME in ZSR 80/1961 II S. 24 und 70). Zu Recht bemerkt freilich DRESSLER im Anschluss an BGE 98 II 116, die Rechtsprechung werde diesen Grundsatz noch klarstellen müssen (in ZSR 94/1975 II S. 58); auch HUGUENIN-DUMITTAN (Behauptungslast, Substantiierungspflicht und Beweislast, Diss. Zürich 1980, insbesondere S. 12 ff. und 33 ff.) unterzieht diesen Entscheid deutlicher Kritik, obschon er ihm im Ergebnis zustimmt (S. 40). |
c) Es stellt sich die Frage, ob die Geltung des Bundesrechts für die Anforderungen an die Substantiierung statt dergestalt aus dem materiellen Klageanspruch nicht eher aus Art. 8 ZGB hergeleitet werden muss. Wenn sich nach der Rechtsprechung aus Art. 8 ZGB ergibt, dass der Richter nicht ohne Beweiserhebung über eine erhebliche Tatsachenbehauptung hinweggehen darf (BGE 102 II 12), so darf er das auch nicht mit der Begründung, es fehle an ausreichender Substantiierung. Deshalb ist in Urteilen, die sowohl vor wie nach BGE 98 II 117 ergangen sind, die Frage der Substantiierung ausdrücklich im Lichte von Art. 8 ZGB behandelt worden (BGE 90 II 224, BGE 95 II 480, BGE 105 II 144 E. 6aa). So oder anders ist das Bundesgericht nur befugt einzugreifen, falls die Sachvorbringen und Beweisangebote nach kantonalem Prozessrecht form- und fristgemäss erfolgt sind. Dabei kann im folgenden von den Fällen abgesehen werden, wo durch die falsche Verteilung der Behauptungslast gegen Art. 8 ZGB verstossen wurde. Zu prüfen ist vielmehr, welches die inhaltlichen Anforderungen sind, die an die Substantiierung durch die unstreitig behauptungsbelastete Partei gestellt werden dürfen.
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d) Nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht bestimmt, ob und wie weit die Verhandlungsmaxime Platz greift, es sei denn, aus dem Bundesrecht ergebe sich die Offizialmaxime (BGE 95 II 451, BGE 78 II 97). Schreibt das kantonale Recht vor, der Richter dürfe seinem Urteil nur behauptete Tatsachen zugrunde legen, so kann es grundsätzlich auch die Anforderungen festlegen, welchen die Behauptung zu genügen hat. Und an ihm liegt auch, ob es die Behauptungslast mildern will, etwa durch richterliche Fragepflicht zur Ergänzung unvollständiger Parteivorbringen (KUMMER, N. 40 zu Art. 8 ZGB). Indes gilt für das Prozessrecht allgemein wie für die Handhabung der Verhandlungsmaxime, dass damit die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht vereitelt werden darf (BGE 101 II 43; GULDENER und VOYAME in ZSR 80/1961 II S. 24 f. und 70). Auch das schliesst jedoch nicht aus, dass nach kantonalem Prozessrecht unsorgfältige Prozessführung den Verlust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen darf (GULDENER, in ZSR 80/1961 II S. 57).
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3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen ist die hier entscheidende Frage noch nicht beantwortet, wann durch kantonalrechtliche Anforderungen an die Substantiierungspflicht die Anwendung des materiellen Bundesrechts verunmöglicht oder übermässig erschwert wird. Dabei ist zu beachten, dass die Substantiierung nicht nur die Anwendung des Bundesrechts auf den konkreten Sachverhalt erlauben, sondern überdies die beweismässige Abklärung ermöglichen muss (vgl. HUGUENIN, a.a.O., S. 19). Die zitierte Rechtsprechung berücksichtigt nur ersteres, wenn sich aus dem materiellen Bundesrecht schlechthin ergeben soll, wann genügend substantiiert ist. Im weitern soll nach Ansicht der Vorinstanz, die auch in der Lehre vertreten wird, das Beweisverfahren nicht dazu dienen, ungenügende Parteivorbringen zu vervollständigen (STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu § 113 ZPO; LEUCH, N. 1 zu Art. 89 ZPO; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 92; vgl. auch die Genfer Praxis: Sem.jud. 1976 S. 100/1, 1974 S. 120, 1961 S. 387). |
In BGE 98 II 117 E. 4b scheint das Bundesgericht weiter gegangen zu sein, heisst es doch, es liege keine mangelnde Klagebegründung darin, dass die Klägerin die im Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes noch ausstehenden Arbeiten nicht im einzelnen bezeichnet habe, weil die Beweisführung darüber ohne weiteres Klarheit bringen könne. Freilich wird aus dem Zusammenhang nicht klar, wieweit eher angenommen wurde, es genügten die Behauptungen bereits an sich. Jedenfalls ist es nicht angängig, von Bundesrechts wegen die Kantone zu zwingen, ein Sachvorbringen auch dann als ausreichend substantiiert gelten zu lassen, wenn die bestehenden Lücken erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müssen. Eine solche Forderung läuft weitgehend darauf hinaus, durch eine Hintertüre ein Offizialverfahren einzuführen, und verstösst gegen die Verfahrenshoheit der Kantone, ohne dass das zur Gewährleistung des materiellen Rechts erforderlich wäre. Anders verhält es sich, wenn das Bundesrecht selbst eine Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen vorschreibt oder wenn es sich z.B. um einen ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden handelt, der nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist (vgl. dazu BGE 97 II 218; GULDENER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 167).
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Im Ergebnis bleibt es demnach beim Grundsatz, dass das materielle Bundesrecht bestimmt, wieweit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des Bundesrechts subsumiert werden kann, das heisst die Beurteilung einer Rechtsbehauptung zulässt. Dagegen bleibt dem kantonalen Prozessrecht vorbehalten, ob es eine Ergänzung der Substantiierung im Beweisverfahren zulassen will oder diese bereits im Hauptverfahren in einer Weise verlangt, welche die Überprüfung der Sachvorbringen im Beweisverfahren erlaubt. |
a) Es kann offen bleiben, ob dieses Vorgehen genügt hätte, wenn der Klägerin in Übereinstimmung mit ihrer Vertragsauslegung ein umfassender Ersatzanspruch zustünde. Denn nach richtiger Auslegung besteht ein Anspruch insoweit nicht, als es sich bei den Arbeiten E.s um eine eigentliche Sanierung gehandelt hat und nicht nur um ordnungsgemässe Baumpflege. Die Klägerin durfte sich in dieser Situation nicht damit begnügen, pauschal einen Schaden von Fr. 9'275.10 zu behaupten, sondern hätte ihn entsprechend aufteilen müssen. Statt dessen hat sie keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, wie weit die Arbeiten E.s und die Gesamtkosten auf die vertragsgemässe Baumpflege entfielen. Dabei wären der Klägerin konkrete Angaben darüber, welche Arbeiten ausgeführt worden waren und wie sich die Gesamtkosten verteilt hatten, ohne weiteres möglich gewesen, selbst wenn es dafür einer Rückfrage bei E. bedurft hätte.
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b) Das Sachvorbringen der Klägerin war unter diesen Umständen schon nach Bundesrecht ungenügend substantiiert, denn es wurde mit ihm geltend gemacht, es habe sich ein Schaden von Fr. 9'275.10 ergeben, weil die Beklagten eine vollständige Sanierung des Baumgartens versäumt hätten; das erlaubt auch rechtlich keine Beurteilung des Schadens, den die Klägerin wegen ungenügender ordentlicher Baumpflege erlitten haben will. Diese Lücke hätte nach ihrer Meinung durch das Beweisverfahren geschlossen werden müssen. Wie aufgezeigt, war das Obergericht indessen berechtigt, aufgrund des kantonalen Rechts von einer Beweiserhebung abzusehen.
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c) Die Erklärung für das unzulängliche Sachvorbringen der Klägerin liegt auf der Hand: Sie hat sich vor allen Instanzen auf ihre eigene Vertragsauslegung versteift und deshalb eine Substantiierung für den Fall, dass sie damit nicht durchdringe, völlig unterlassen. Wo wie im Zürcher Verfahren die Eventualmaxime gilt, ist indes gleichzeitig, also schon im Behauptungsverfahren, auch ein allfälliger Eventualanspruch gehörig zu begründen und insbesondere zu substantiieren (STRÄULI/MESSMER, N. 6 zu § 113; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., S. 82). Bundesrecht steht dem nicht entgegen (GULDENER, in ZSR 80/1961 II S. 56/7). Dabei bestimmt wiederum das kantonale Recht, wieweit die Eventualmaxime allenfalls zu mildern und eine Partei zur gehörigen Substantiierung eines solchen Eventualanspruchs aufzufordern ist. Die Klägerin erhebt in dieser Hinsicht zu Recht keine Rüge, die im Berufungsverfahren ohnehin nicht zulässig wäre (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im übrigen bestreitet sie gar nicht, dass sie vom Bezirksgericht erfolglos zu einer ergänzenden Substantiierung aufgefordert worden ist und dazu aufgrund des erstinstanzlichen Urteils sogar noch vor Obergericht Gelegenheit gehabt hätte. |