BGE 108 II 516
 
96. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1982 i.S. S. gegen R. (Berufung)
 
Regeste
Eingebrachtes Gut der Ehefrau (Art. 196, 201 ZGB).
Anfechtungsklage nach Art. 286 SchKG.
Mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG aufechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, ist grundsätzlich diejenige in der laufenden Betreibung gemeint (E. 3).
 
Sachverhalt


BGE 108 II 516 (517):

A.- In der von Alfred R. gegen Willi S. für den Betrag von Fr. 92'215.80 angehobenen Betreibung Nr. 30 652 pfändete das Betreibungsamt Flawil am 30. November 1979 unter anderem folgende Vermögensstücke:
"10. Bankguthaben, Konto-Nr. 40.2.785-07/00, bei der St. Gallischen Kantonalbank in Degersheim, Stand per 31.12.1978 Fr. 58'350.--
11. Bankguthaben, Konto-Nr. 146.132/00 (Sparheft), bei der Glarner Kantonalbank, Agentur Niederurnen, Stand per 31.12.1978 Fr. 57'579.40."
Die Ehefrau des Schuldners, Berta S., sprach diese auf ihren Namen lautenden Guthaben (bei Ziffer 10 handelt es sich in Wirklichkeit um ein Bankdepot, das Aktien, Kassenobligationen und ein Sparheft enthält) zu Eigentum an.
B.- Am 23. Mai 1980 erhob Alfred R. beim Bezirksgericht Untertoggenburg gegen Berta S. Widerspruchsklage, mit folgendem Rechtsbegehren:
"Es sei in der Betreibung Nr. 30 652 des Betreibungsamtes Flawil (Pfändungsurkunde vom 30. November 1979/3. Januar 1980) gerichtlich zu erkennen, dass die gepfändeten Bankguthaben
- Konto Nr. 40.2.785-07/00 bei der St. Gallischen Kantonalbank in Degersheim, Stand per 31. Dezember 1978 Fr. 58'350.--, bis zum Wertbetrage von Fr. 22'000.--
und
- Konto Nr. 146.132/00 (Sparheft) bei der Glarner Kantonalbank, Agentur Niederurnen, Stand per 31. Dezember 1978 Fr. 57'579.20, bis zum Wertbetrag von Fr. 18'000.--,
Ziffer 10 und 11 der Pfändungsurkunde, nicht der Beklagten gehören und das Betreibungsverfahren bezüglich der genannten Wertbeträge ohne Rücksicht auf den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch seinen Fortgang nehmen kann."
Der Kläger machte in erster Linie geltend, die betreffenden Vermögenswerte stünden im Eigentum des Schuldners. Für den Fall, dass das Gericht diese Ansicht nicht teilen würde, brachte er vor, sie seien grösstenteils aus unentgeltlichen Zuwendungen des Schuldners gebildet worden, die gestützt auf Art. 285 ff. SchKG angefochten würden.


BGE 108 II 516 (518):

Mit Urteil vom 23. Juli 1981 wurde die Klage im Teilbetrag von Fr. 38.-- (Ziffer 10 der Pfändungsurkunde) und von Fr. 4'000.-- (Ziffer 11 der Pfändungsurkunde) gutgeheissen.
In teilweiser Gutheissung einer Berufung des Klägers schützte das Kantonsgericht St. Gallen die Klage mit Urteil vom 14. Mai 1982 im Teilbetrag von Fr. 7'778.35 bzw. Fr. 18'000.--. Im übrigen wies es die Klage ab.
C.- Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie nicht vor erster Instanz geschützt wurde.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung. Mit Anschlussberufung verlangt er sodann die vollumfängliche Gutheissung der Klage.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Anschlussberufung.
Das Bundesgericht weist Berufung und Anschlussberufung ab.
 
Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat vorerst die Frage des Eigentums an den gepfändeten Vermögenswerten geprüft. Sie ist dabei zum Ergebnis gelangt, diese stünden der Beklagten zu. Soweit es sich um Inhaberpapiere handelt, hat sie einen Eigentumsübergang auf deren Ehemann Willi S. aufgrund von Art. 201 Abs. 3 ZGB verneint mit der Begründung, durch die Einlage in das auf den Namen der Beklagten lautende Bankdepot seien die Titel genügend individualisiert worden. Der Kläger macht mit der Anschlussberufung geltend, die Vorinstanz habe damit bundesrechtliche Beweisvorschriften, nämlich Art. 8 und 196 Abs. 1 ZGB, verletzt und darüber hinaus gegen Art. 195 Abs. 1 und 201 Abs. 3 ZGB verstossen. Wollte man aber das Eigentum der Beklagten an den gepfändeten Vermögenswerten als bewiesen betrachten, so gehörten Willi S. nach Art. 201 Abs. 1 ZGB jedenfalls die Erträgnisse dieser Werte.
Soweit sich diese Kritik auch gegen das Bankkonto der Beklagten bei der Glarner Kantonalbank (Ziffer 11 der Pfändungsurkunde) richtet, kann auf die Anschlussberufung zum vornherein nicht eingetreten werden. Der Kläger hat mit der Klage nur verlangt, dass dieses Konto bis zum Betrag von Fr. 18'000.-- in die Pfändung einzubeziehen sei. In diesem Umfang hat die Vorinstanz die Klage aber auch gutgeheissen, so dass der Kläger diesbezüglich durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist. Zu prüfen sind

BGE 108 II 516 (519):

daher nur die Eigentumsverhältnisse an den im Depot bei der St. Gallischen Kantonalbank liegenden Vermögensstücken.
a) Dieser Beweis ist ohne weiteres erbracht, soweit es sich um die Namenaktien handelt. Diese können keinen andern Eigentümer haben als denjenigen, der durch das Indossament ausgewiesen ist (vgl. Art. 684 Abs. 2 OR). Da die Aktien auf den Namen der Beklagten lauten, können sie daher nur ihr gehören. An den Eigentumsverhältnissen würde sich auch dann nichts ändern, wenn sie aus Mitteln des Ehemannes erworben worden wären. Dieser hätte alsdann zwar eine entsprechende Ersatzforderung gegen die Beklagte. Eine solche ist jedoch nicht gepfändet und bildet nicht Gegenstand des vorliegenen Widerspruchsprozesses.
b) Entsprechend verhält es sich mit dem auf den Namen der Beklagten lautenden und in deren Besitz befindlichen Sparheft. Gläubiger der durch dieses Sparheft ausgewiesenen Forderung gegen die St. Gallische Kantonalbank kann nur die Beklagte sein, auch wenn es teilweise aus Mitteln ihres Ehemannes gespiesen worden sein sollte (EGGER, N. 11 zu Art. 195 ZGB; LEMP, N. 44 zu Art. 195 ZGB; KNAPP, Le régime matrimonial de l'union des biens, S. 52 N. 214). Wie das Sparguthaben güterrechtlich zu behandeln ist, ist für die Frage, ob es in der Betreibung gegen den Ehemann der Beklagten verwertet werden darf, ohne Belang.
c) Hinsichtlich der Inhaberaktien und der Kassenobligationen hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 201 Abs. 3 ZGB zu Recht verneint. Damit ist jedoch, wie der Kläger zutreffend geltend macht, das Eigentum der Beklagten an diesen Titeln noch nicht bewiesen. Anderseits kann sich die Beklagte, in deren Depot die Titel liegen, nicht als Besitzerin auf die Eigentumsvermutung des Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen. Diese Vermutung hat im Streit um das Eigentum am ehelichen Vermögen grundsätzlich hinter diejenige des Art. 196 Abs. 1 ZGB zurückzutreten (LEMP, N. 6 zu Art. 196 ZGB; EGGER, N. 5 zu Art. 196 ZGB; KNAPP, a.a.O., S. 64 N. 260). Man kann sich freilich fragen, ob dies bei einem nicht gemeinsamen Bankdepot wirklich gerechtfertigt ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte den ihr nach Art. 196 Abs. 1 ZGB obliegenden Beweis erbracht hat.


BGE 108 II 516 (520):

Aus den Akten, auf die sich die Vorinstanz abstützt, ergibt sich, dass der Beklagten aus Erbschaft 8 Aktien Schweizerische Bodenkreditanstalt und 7 Inhaberaktien Schweizerische Kreditanstalt zugegangen sind. Aus dem Verkaufserlös von drei Aktien Schweizerische Kreditanstalt erwarb sie im Jahre 1968 eine Kassenobligation der St. Gallischen Kantonalbank. Die 8 Aktien Schweizerische Bodenkreditanstalt wurden im Jahre 1976 in 24 Namenaktien Schweizerische Kreditanstalt umgetauscht. Die übrigen Kassenobligationen wie auch der Erwerb weiterer Aktien der Schweizerischen Kreditanstalt aus Kapitalerhöhung wurden durch Mittel finanziert, welche dem Sparheft der Beklagten bei der St. Gallischen Kantonalbank in Form von Kapitalerträgnissen zugeflossen waren. Sollte das für vier Namenaktien Schweizerische Kreditanstalt nicht zutreffen, da die Akten darüber keinen eindeutigen Aufschluss zu geben vermögen, so wären die Bezugsrechte zugunsten der Beklagten zusammen mit dem Indossament eine hinreichende Grundlage für eine Zuordnung der Aktien an diese. Auf jeden Fall steht fest, dass die Erträgnisse aus dem bei der St. Gallischen Kantonalbank verwahrten Vermögen in den Jahren 1972 bis 1979 einen Betrag von Fr. 22'090.65 ausmachten und dass dieser Betrag für sich allein schon weitgehend ausreichte, um die Anschaffung der neben der Kassenobligation des Jahres 1968 neu erworbenen Werttitel zu finanzieren.
d) Der Kläger macht freilich geltend, die Erträgnisse der Wertschriften und der Sparhefte seien nach Art. 201 Abs. 1 ZGB in das Eigentum des Ehemanns der Beklagten gefallen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, diese Erträgnisse seien der Beklagten von ihrem Ehemann geschenkt worden. Eine Schenkung hätte nur durch schriftliche Abtretungserklärung erfolgen können.
Es ist richtig, dass die Erträgnisse von eingebrachtem Frauengut gemäss Art. 201 Abs. 1 ZGB grundsätzlich dem nutzungsberechtigten Ehemann zufallen. Indessen wurden die Vermögenserträgnisse der Beklagten schon dadurch deren Eigentum, dass sie dem auf ihren Namen lautenden Sparheft bei der St. Gallischen Kantonalbank gutgeschrieben wurden, selbst wenn dies zu Unrecht geschehen sein sollte. Wie bereits ausgeführt worden ist, steht die durch das Sparheft ausgewiesene Forderung der Beklagten zu. Sie kann unmöglich für einzelne Teilbeträge einen andern Gläubiger haben. Ob Willi S. allenfalls Ersatzforderungen gegen die Beklagte hat oder gar selbständige Ansprüche gegen die St. Gallische Kantonalbank, weil diese ihm die Erträgnisse nicht abgeliefert hat, ist

BGE 108 II 516 (521):

für das vorliegende Widerspruchsverfahren unerheblich. In diesem Verfahren ist nur zu prüfen, ob die im gepfändeten Bankdepot liegenden Werte dem Schuldner zustehen oder nicht.
Im übrigen verstösst die Annahme der Vorinstanz, Willi S. habe auf sein Nutzungsrecht am eingebrachten Gut der Beklagten verzichtet, nicht gegen Bundesrecht. Ein solcher Verzicht ist durchaus möglich (BGE 62 II 198; LEMP, N. 3 zu Art. 201 ZGB; KNAPP, a.a.O., S. 114 N. 376), wenigstens insoweit, als nicht das Nutzungsrecht als solches, sondern nur einzelne Erträgnisse des eingebrachten Frauenguts in Frage stehen (BGE 74 II 74). Eine schenkungsweise Forderungsabtretung ist hiefür nicht unbedingt erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Schenkung nicht nur durch Sachübergabe oder Forderungszession vollzogen werden (was auch kaum die Meinung von CAVIN, in: Schweiz. Privatrecht, Bd. VII/1, S. 187, sein dürfte), sondern auch durch andere Verfügungen (VON BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, S. 269). Aus der Tatsache, dass der Beklagten entgegen der gesetzlichen Regel die Verwaltung über ihr eingebrachtes Gut bzw. einen Teil davon überlassen worden ist, darf nun ohne Bedenken geschlossen werden, es habe dem Willen beider Ehegatten entsprochen, dass die Nutzung dieses Vermögens ihr zukomme (so implizite wohl BGE 74 II 74; vgl. auch KNAPP, a.a.O., S. 114 N. 376). Nachdem die Vermögenserträgnisse seit Jahren dem Sparguthaben der Beklagten gutgeschrieben worden sind, ist übrigens auch nicht ersichtlich, was für Rechte dieser von ihrem Ehemann hätten abgetreten werden können. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, die Erträgnisse des der Beklagten zu eigener Verwaltung überlassenen eingebrachten Frauengutes seien ihr schenkungsweise überlassen worden. Damit ist gleichzeitig der Nachweis erbracht, dass die aus diesen Erträgnissen erworbenen Wertschriften Eigentum der Beklagten darstellen. Die Bestreitung der Eigentumsansprache der Beklagten erweist sich somit vollumfänglich als unbegründet, weshalb die Anschlussberufung diesbezüglich abzuweisen ist.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 SchKG bejaht und die in den letzten sechs

BGE 108 II 516 (522):

Monaten vor dem Pfändungsvollzug vom 30. November 1979 getätigten Schenkungen als anfechtbar erklärt. Es handelt sich dabei um Beträge von Fr. 38.-- (Pfändungsposition Nr. 10) und Fr. 4'000.-- (Pfändungsposition Nr. 11). Die Beklagte hat sich damit abgefunden. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung der Anfechtungsfrist von sechs Monaten nicht auf die letzte Pfändung vom 30. November 1979, sondern auf die vorangehende vom 18. November 1977 abstellen müssen. Richtigerweise unterlägen sämtliche Zuwendungen des Schuldners an die Beklagte vom 18. Mai 1977 an der Schenkungsanfechtung.
Die Vorinstanz hat die in Frage kommenden Zuwendungen indessen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 288 SchKG berücksichtigt, so dass der Kläger diesbezüglich gar nicht beschwert ist. Im übrigen hat sie zu Recht angenommen, mit der Pfändung, die massgebend ist für die Berechnung der Frist, innert welcher die nach Art. 286 Abs. 1 SchKG anfechtbaren Rechtshandlungen vorgenommen worden sein müssen, könne nur diejenige in der laufenden Betreibung gemeint sein (bzw. diejenige, die zur Ausstellung des den Gläubiger zur Anfechtungsklage legitimierenden Verlustscheins geführt hat). Würde man anders entscheiden, erhielte die Schenkungspauliana eine vom Gesetzgeber, der in Art. 286 SchKG nur von der (bestimmten) Pfändung spricht, nicht gewollte Ausdehnung. Dass die Frist im Konkurs von einer der Konkurseröffnung vorausgehenden ungenügenden Pfändung an zu berechnen ist (so JAEGER, N. 5 zu Art. 286 SchKG), ist darauf zurückzuführen, dass der Pfändungsgläubiger mit der Konkurseröffnung die Befugnis verliert, seine Betreibung zu Ende zu führen und seinen Anfechtungsanspruch selbständig geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hatten aber die früheren Pfändungsgläubiger diese Möglichkeit, sofern sie mit ihren Betreibungen überhaupt zu Verlust kamen. Wenn sie dies unterliessen, besteht keinerlei Anlass, dem späteren Gläubiger zu ermöglichen, an ihrer Stelle das Anfechtungsrecht auszuüben.