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Urteilskopf

109 II 60


16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Januar 1983 i.S. Waadt-Leben gegen Richner (Berufung)

Regeste

Versicherungsvertrag: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung.
Ob die Anzeigepflicht verletzt ist und deshalb ein Rücktrittsrecht des Versicherers nach Art. 6 VVG besteht, beurteilt sich unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Versicherungsnehmers.

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 109 II 60 S. 60
Am 12. Dezember 1973 schloss Heinz Richner mit der Lebensversicherungsgesellschaft Waadt-Leben eine temporäre Todesfallversicherung ab. Danach sollte im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers vor dem 1. Januar 1994 eine Versicherungsleistung von Fr. 50'000.-- fällig werden. Eine weitere Versicherungsleistung gleicher Höhe wurde auf den Zeitpunkt des Todes der Ehefrau vereinbart, falls diese den Versicherungsnehmer überlebe und vor 1994 sterbe. Am 29. Dezember 1978 starb Heinz Richner.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1979 teilte die Versicherungsgesellschaft der Witwe Richners mit, sie trete wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer vom Vertrag zurück. In der schriftlichen Gesundheitserklärung zum Antragsformular habe Richner seinerzeit verschiedene Krankheiten, nach
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denen ausdrücklich gefragt worden sei, verschwiegen. Wie die Gesellschaft später präzisierte, handelte es sich dabei namentlich um folgende vor Vertragsabschluss festgestellten Leiden: Diskopathie, Hypertonie und Angina pectoris.
Am 11. Januar 1980 reichte Jeannette Richner-Kammerer gegen die Versicherungsgesellschaft beim Bezirksgericht Liestal Klage ein, mit der sie die Versicherungsleistung von Fr. 50'000.-- und die Feststellung des Weiterbestandes des Versicherungsvertrages verlangte. Mit Entscheid vom 12. November 1981 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Dieses Urteil wurde am 15. Juni 1982 durch das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigt.
Mit Berufung beim Bundesgericht verlangt die Beklagte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufungsbegehren und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1; VVG) kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, "wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat". Art. 4 Abs. 2 VVG bezeichnet diejenigen Gefahrstatsachen als erheblich, "die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben". Dabei werden nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Gefahrentatsachen als erheblich vermutet, "auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind". Art. 8 VVG zählt die besonderen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen dem Versicherer das Rücktrittsrecht trotz Anzeigepflichtverletzung nicht zusteht.

2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die klaren Fragen nach zu hohem Blutdruck, Herzschmerzen, Nierenleiden und Rücken- oder Kreuzbeschwerden vom Versicherungsnehmer bei der Antragsstellung unrichtig beantwortet wurden.
Mit Rücksicht auf das kantonale Prozessrecht hielt sie fest, der von der Versicherung erst im kantonalen Appellationsverfahren vorgebrachte Hinweis auf Spontanabgänge von Nierensteinen beim Versicherten könne nicht berücksichtigt werden. Als unrichtig beantwortet verbleiben
BGE 109 II 60 S. 62
deshalb noch die Fragen nach zu hohem Blutdruck (Hypertonie), nach Herzschmerzen (Angina pectoris) und nach nicht näher umschriebenen Rückenbeschwerden, welche als Diskopathie oder Diskushernie bezeichnet werden. Gemäss Art. 63 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin und Berufungsbeklagte in Zweifel zieht, ob die entsprechenden Leiden gestützt auf das Beweisergebnis als nachgewiesen angesehen werden dürfen, übt sie unzulässige Kritik an dem für das Bundesgericht verbindlich festgelegten Sachverhalt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Da die vom Versicherten nicht angegebenen Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VVG als erhebliche Gefahrentatsachen zu würdigen sind, ist der Rücktritt der Versicherungsgesellschaft vom Versicherungsvertrag als rechtswirksam zu betrachten, sofern nicht nachgewiesen wird, der Versicherte habe diese Gefahrentatsachen nicht gekannt und nicht kennen müssen (Art. 6 VVG).

3. a) Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, der Versicherungsnehmer habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Frage stehenden Leiden infolge eines - wie sich im Zusammenhang mit der Spitaleinlieferung im Jahre 1978 herausstellen sollte - nur vorübergehenden Vergessens nicht mehr gekannt. Die Frage, ob er diese Leiden damals hätte kennen müssen, beurteilt sich nach der durch Auslegung von Art. 6 VVG gewonnenen Meinung der Vorinstanz nach dem Mass der Schuld, die den Anzeigepflichtigen trifft. Wenn dem Antragsteller bei seiner Erinnerungsanstrengung nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, so könne man nicht sagen, er hätte die vergessenen Gefahrentatsachen kennen müssen.
b) Die Vorinstanz glaubt, in der in BGE 96 II 204 umschriebenen Rechtsprechung eine Stütze für diese Betrachtungsweise zu finden. In diesem Entscheid (E. 4, S. 209 ff. mit Hinweisen) führte das Bundesgericht aus, aus dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG ergebe sich klar, dass weder nach einem rein subjektiven noch nach einem rein objektiven Kriterium zu beurteilen sei, ob ein Antragsteller seine Anzeigepflicht erfüllt oder verletzt habe. Indem das Gesetz sich nicht damit begnüge, dass der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven subjektiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrentatsachen mitteile, sondern darüber hinaus vorschreibe, der Antragsteller habe auch die erheblichen Gefahrentatsachen anzuzeigen, die ihm bekannt sein müssen, stelle es ein
BGE 109 II 60 S. 63
objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf. Bei der Anwendung dieses Kriteriums seien jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dieser habe nämlich dem Versicherer nach Art. 6 VVG neben den ihm tatsächlich bekannten nicht allgemein die zur Zeit des Vertragsschlusses objektiv erkennbaren Gefahrentatsachen mitzuteilen; vielmehr habe er auf schriftliches Befragen hin die erheblichen Gefahrentatsachen nur soweit anzugeben, als diese ihm bekannt sein müssten. Das bringe die herrschende Lehre dadurch zum Ausdruck, dass es nicht auf eine objektive, sondern lediglich auf eine subjektive Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Anzeigepflichtigen ankommen solle.
Mit dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, wurde nur das vom Gesetz im Einzelfall vorgeschriebene Mass an Sorgfalt näher umschrieben. Danach ist entscheidend, ob und wieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 96 II 211 mit Hinweisen). Darüber hinaus verzichtet das Bundesgericht in diesem Entscheid ausdrücklich auf eine Erörterung der Bedeutung eines Verschuldens bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege.
c) Die Frage nach dem Verschulden muss im Rahmen der geltenden gesetzlichen Regelung ausser Betracht fallen. Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach den in der Rechtsprechung dargelegten und sub E. 3b zusammengefassten Kriterien. Im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass der Versicherte die Folge der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, das Rücktrittsrecht des Versicherers, unwirksam machen kann, indem er nachweist, die Verletzung der Anzeigepflicht sei unverschuldet. Diese Folge der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht soll nach dem Willen des Gesetzes nur dann nicht
BGE 109 II 60 S. 64
eintreten, wenn ein in Art. 8 VVG umschriebener besonderer Umstand vorliegt. Auch die jüngere Literatur vertritt diese Auffassung (KÖNIG, Schweizerisches Versicherungsrecht, 3. Aufl., S. 179; derselbe, Der Versicherungsvertrag, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S. 593; MAURER, Einführung in das Schweizerische Privatversicherungsrecht, S. 174 Ziff. 4; ebenso früher GANTENBEIN, Die ausserordentliche Beendigung des Versicherungsvertrages, Diss. Zürich 1939, S. 67). Etwas anderes vertreten auch ROELLI/KELLER (Kommentar zum VVG, Bd. 1, S. 122 f.) nicht. Nach ihnen hat der Gesetzgeber auf die Verletzung der Anzeigepflicht schlechthin abgestellt und damit bewusst nicht zwischen schuldhafter und schuldloser Anzeigepflichtverletzung unterschieden.
Dieser Regelung der Folgen der Anzeigepflichtverletzung liegt eine Interessenabwägung zugrunde. Der Versicherer ist darauf angewiesen, dass er sein Versicherungsrisiko einigermassen zuverlässig abschätzen kann. Dabei muss er sich auf die Einhaltung der gesetzlich umschriebenen Sorgfaltspflichten bei der Bekanntgabe von Gefahrentatsachen verlassen können. Ob die Verletzung der Sorgfaltspflicht zugleich einen Schuldvorwurf bedeuten könnte, ist aus dieser Sicht belanglos. Der Versicherungsnehmer seinerseits ist an einer möglichst günstigen, dem tatsächlichen Risiko entsprechenden Prämie interessiert und muss deshalb in Kauf nehmen, dass die Versicherung beim Entdecken von verschwiegenen oder unrichtig mitgeteilten Gefahrentatsachen vollständig vom Vertrag zurücktreten kann. Das "Alles-oder-nichts-Prinzip" nach Art. 6 VVG mag dabei hart erscheinen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass zwischen der Anzeigepflichtverletzung und dem Eintritt des befürchteten Ereignisses kein Kausalzusammenhang erforderlich ist. Dies rechtfertigt jedoch nicht, durch eine Exkulpationsmöglichkeit bei bloss leichter Fahrlässigkeit die gesetzliche Regelung auszuhöhlen. Das Abstellen der Vorinstanz auf das Verschulden und insbesondere auf den Grad des Verschuldens findet im Gesetz keinen Rückhalt und ist bundesrechtswidrig (BGE 47 II 480).

4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Versicherungsnehmer über eine gute Intelligenz verfügt habe und auch in bezug auf das Gedächtnis nicht negativ aufgefallen sei. Sie hält fest, dass er sich bei angestrengtem Nachdenken im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag vom 12. Dezember 1973 an die vier bzw. fünf Jahre zurückliegenden Arztkonsultationen wegen klemmenden
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Beschwerden in der Herzgegend beim Treppensteigen und wegen einer Diskopathie hätte erinnern können. Nachdem somit feststeht, dass die unrichtigen Antworten in der Gesundheitserklärung bei ernsthaftem Nachdenken und gebotener Sorgfalt hätten vermieden werden können, ist die Verletzung der Anzeigepflicht als hinreichend nachgewiesen zu betrachten. Der Beklagten stand daher das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, und die Klage ist mithin abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Juni 1982 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4

Dispositiv

Referenzen

BGE: 96 II 204, 96 II 211

Artikel: Art. 6 VVG, Art. 4 Abs. 3 VVG, Art. 8 VVG, Art. 4 Abs. 2 VVG mehr...