b) Es trifft zu, dass sich eine Entschädigungsrente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen von einer Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB unterscheidet (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 6 zu Art. 152 ZGB). Dem Beschwerdeführer geht es um die Herabsetzbarkeit der von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Die dem geschiedenen Ehegatten gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochene Rente ist grundsätzlich unabänderlich. Zur Vermeidung von Härten lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung allerdings zu, dass auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 1 ZGB - soweit für den Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruches zuerkannt - herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn die Lage des Pflichtigen sich wesentlich verschlechtert hat. Im Gegensatz zur Rente nach Art. 152 ZGB bleibt
BGE 110 II 113 (115):
jedoch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Berechtigten als Herabsetzungsgrund ausser Betracht (vgl. BGE 104 II 239 E. 3 mit Hinweisen; BÜHLER/SPÜHLER, N. 59 zu Art. 153 ZGB).