Urteilskopf
110 II 122
24. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. August 1984 i.S. W. gegen Psychiatrische Gerichtskommission des Kantons Zürich (Berufung)
Regeste
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
1. Art. 397e Ziff. 5 ZGB, wonach bei psychisch Kranken nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden darf, verlangt nicht den Beizug von Sachverständigen als Gutachter. Es genügt für die Einhaltung dieser Vorschrift, wenn Sachverständige der entscheidenden Instanz als Mitglieder angehören (E. 3).
2. Im Falle eines psychisch Kranken ist der in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen mündlichen Anhörung Genüge getan, wenn der als Sachverständiger mitwirkende ärztliche Referent die Einvernahme in der Klinik vornimmt (E. 4).
Aus den Erwägungen:
3. In der Berufung wird geltend gemacht, Art. 397e Ziff. 5 ZGB sei verletzt worden, indem entgegen dieser Vorschrift ohne den Beizug von Sachverständigen entschieden worden sei; unter einem Sachverständigen könne nur ein aussenstehender Fachmann verstanden werden, nicht aber der ärztliche Referent oder Korreferent der Vorinstanz, deren gutachterliche Meinungsäusserungen dem Vertreter des Berufungsklägers im übrigen auch unzugänglich geblieben seien.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung schreibt Art. 397e Ziff. 5 ZGB nicht zwingend den Beizug von Sachverständigen als Gutachter durch die entscheidende Instanz vor, sondern es genügt für die Einhaltung dieser Vorschrift, wenn Sachverständige der entscheidenden Instanz als Mitglieder angehören. Dies
BGE 110 II 122 S. 124
sah bereits die bundesrätliche Botschaft vom 17. August 1977 so vor (BBl 1977, Bd. III, S. 36 oben). Der Sinn der gesetzlichen Anordnung besteht darin, dass bei psychisch Kranken nicht ohne den Rat und das Fachwissen psychiatrisch geschulter Ärzte entschieden werden soll. Das ist bei der Mitwirkung solcher Ärzte als Mitglieder der gerichtlichen Instanz in optimaler Weise der Fall. Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch hervor, zu welcher Auffassung der ärztliche Referent aufgrund seiner Untersuchungen gelangt ist. Das Bundesgericht verfügt damit als Berufungsinstanz über eine genügende Urteilsgrundlage. Entgegen den Ausführungen in der Berufung benötigt es für seinen Entscheid nicht weitergehende gutachterliche Meinungsäusserungen der mitwirkenden Ärzte, da es im Rahmen des Berufungsverfahrens die Beweiswürdigung ohnehin nicht überprüfen kann. Was im übrigen die Frage anbetrifft, ob den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gutachterlichen Äusserungen der mitwirkenden Ärzte zu geben sei, wie in der Berufung geltend gemacht wird, handelt es sich dabei um eine Frage des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, dessen Verletzung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann.Auch auf die in der Berufung enthaltene Kritik an der Beurteilung medizinischer Fragen durch die sachverständigen Mitglieder der Vorinstanz ist nicht näher einzugehen, da es sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung handelt, die ebenfalls nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Willkür, aufgeworfen werden können.
4. Heikler ist die in der Berufung nur kurz gestreifte Frage, ob die in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebene mündliche Anhörung durch den Referenten allein erfolgen konnte. Der bundesrätlichen Botschaft lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Im Falle eines psychisch Kranken wie hier ist dem Grundsatz der mündlichen Anhörung jedoch Genüge getan, wenn der ärztliche Referent die Einvernahme in der Klinik vornimmt. Das Verfahren, das nach Art. 397f Abs. 1 ZGB einfach und rasch sein soll, würde dadurch kompliziert, dass zusätzlich zu dieser Befragung durch den fachkundigen Referenten noch die mündliche Anhörung durch das ganze Gericht verlangt würde. Das Erfordernis des Art. 397f Abs. 3 ZGB ist daher jedenfalls im vorliegenden Fall als erfüllt zu betrachten.