BGE 112 II 286 |
47. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. April 1986 i.S. A. und Mitbeteiligter gegen A. und Mitbeteiligte (Berufung) |
Regeste |
Art. 48 Abs. 1 OG. |
Aus den Erwägungen: |
2. a) Das als Kassationsinstanz entscheidende Gesamtobergericht des Kantons Luzern hat am 18. Dezember 1985 die Beschwerde der Kläger in allen Punkten abgewiesen, diejenige der Beklagten aber hinsichtlich des Wertes des Mobiliars, der im Appellationsverfahren mit Fr. 45'217.50 festgesetzt worden war, als begründet erklärt. Das der Appellationsbehörde formrichtig und rechtzeitig gestellte Begehren der Beklagten, auf die im Erbteilungsvertrag vom 23./24./26. Dezember 1954 enthaltene Schätzung abzustellen, war unbeachtet geblieben, womit für das Gesamtobergericht der Kassationsgrund der Nichtbeurteilung eines rechtsgenüglich gestellten Begehrens gegeben war. |
Mit der Gutheissung der Beschwerde der Beklagten bezüglich des Mobiliarwertes mussten die Erbschaftsaktiven und damit auch die Pflichtteile neu berechnet werden. Von der Überlegung ausgehend, dass mit der neuen Berechnung das von der Appellationsinstanz neu zu fällende Urteil bereits verbindlich feststand und dieser kein Spielraum freier Entscheidung mehr blieb, und unter Berücksichtigung des Interesses der Parteien an einer ungesäumten Streiterledigung fällte deshalb die Kassationsinstanz ausnahmsweise einen reformatorischen Entscheid, indem sie - unter Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs - den von den Beklagten den Klägern zu bezahlenden Betrag auf je Fr. 45 121.20 festsetzte.
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b) Damit stellt sich die Frage, ob der Entscheid des Gesamtobergerichts als Kassationsinstanz an die Stelle des vom Obergericht als Appellationsinstanz am 13. März 1984 gefällten Urteils getreten und deshalb die Berufung gegen das letztere Urteil gegenstandslos geworden sei.
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Formell wurde Ziffer 2 des Urteilsdispositivs der Appellationsbehörde, mit welcher die Beklagten zur Bezahlung von je Fr. 49 335.90 an die Kläger verpflichtet wurden, durch den Entscheid der Kassationsinstanz vom 18. Dezember 1985 aufgehoben und neu formuliert. Materiell aber wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich dahingehend geändert, dass der von den Beklagten den Klägern zu bezahlende Betrag neu mit Fr. 45'121.20 festgesetzt wurde.
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Soweit das Gesamtobergericht als Kassationsinstanz materiell entschieden hat, tritt dessen Urteil zweifellos an die Stelle des Appellationsurteils und bildet einen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, gegen welchen die Berufung zulässig ist (BGE 93 II 284 E. 1). Es ist aber nicht so, dass der Entscheid der Kassationsinstanz jenen des Appellationsgerichts voll ersetzen würde. In allen Punkten - auch dort, wo es materiell neu geurteilt hat - hat das Gesamtobergericht nämlich gemäss den für die kantonale Kassationsbeschwerde geltenden Vorschriften ausschliesslich die Anwendung kantonalen Rechts überprüft, das Bundesrecht aber konsequent ausgeklammert und diesbezüglich auch nicht auf das Urteil der Appellationsinstanz verwiesen. Von dem Punkt abgesehen, in welchem materiell entschieden wurde, wäre daher eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Kassationsinstanz soweit die Anwendung von Bundesrecht gerügt wird, gar nicht möglich. Der Rückgriff auf das Urteil des Obergerichts vom 19. März 1984 ist unumgänglich. |
Es ist deshalb trotz der Aufhebung von Ziffer 2 des von der Appellationsinstanz angeordneten Dispositivs davon auszugehen, dass die Berufung gegen den Entscheid der Kassationsinstanz vom 18. Dezember 1985 nur insoweit offensteht, als diese materiell entschieden hat. In den übrigen Punkten bleibt die Berufung gegen das Urteil vom 19. März 1984 aufrechterhalten. Das bedeutet, dass beide Berufungen gemeinsam zu behandeln sind, wobei diejenige gegen das Urteil der Appellationsinstanz insoweit gegenstandslos wird, als dieses durch den Entscheid der Kassationsinstanz materiell abgeändert wurde. In den Punkten, zu denen - weil das Bundesrecht betreffend - sich die Kassationsinstanz nicht zu äussern hatte, sich denn auch nicht geäussert und das Urteil der Appellationsinstanz nicht übernommen und nicht bestätigt hat, bildet das Urteil vom 19. März 1984 den anzufechtenden Endentscheid.
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