Vorbehalten bleibt freilich der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 1977 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), BBl 1977 III S. 41 oben). Deren Verweigerung ist indessen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anzufechten, und als derartige Beschwerde kann die vorliegende Berufung nicht entgegengenommen werden. (Es folgen Ausführungen darüber,
BGE 113 II 392 (394):
dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht gewahrt sei, da die Rechtsschrift nicht fristgerecht beim Bundesgericht eingereicht worden sei.)