Im vorliegenden Fall ist der Präsident der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen nicht vorweg davon ausgegangen, angesichts des schon seit rund zwei Jahren andauernden Getrenntlebens sei keine Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB mehr vorhanden. Er hält aber dafür, dass nur noch rechtlich, jedoch nicht mehr faktisch von einer Familienwohnung gesprochen werden könne. Nicht nur lebten die Ehegatten getrennt - wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt -, sondern auch von den vier Kindern wohne nur noch das jüngste im angestammten Einfamilienhaus. Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien bestehe trotz der von der Ehefrau geäusserten Hoffnung bei nüchterner Betrachtung kaum. Die Ehefrau beanspruche die vormalige Familienwohnung "als Basis und Symbol eines möglichen Neuanfangs", doch erscheine dies nicht mehr realistisch. Der Ehemann nämlich betrachte ein erneutes Zusammenleben als absolut undenkbar, und auch die Ehefrau habe in anderem Zusammenhang
BGE 114 II 402 (403):
ausgeführt, dass eine Wiedervereinigung nur unter verschiedenen Vorbehalten erfolgen könnte. Zudem erscheine es nicht zwingend, dass eine Wiedervereinigung durch die frühere Umgebung erleichtert werde; vielmehr sei es denkbar, dass ein Neuanfang durch eine neue Umgebung, die weniger an die früheren Verhältnisse erinnere, gefördert werde. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den grossen Aufwand für das Einfamilienhaus im Vergleich zu anderen, den Verhältnissen angemessenen Lösungen wird es im angefochtenen Entscheid für richtig gehalten, dem Ehemann den Verkauf des Einfamilienhauses zu gestatten, was die Verpflichtung der Ehefrau nach sich zieht, sich binnen sechs Monaten nach Abschluss eines Kaufvertrags nach einer neuen Wohnung umzusehen.