b) Unter Drogen versteht man pflanzliche, tierische oder mineralische Rohstoffe für Heilmittel, Stimulanzien oder Gewürze sowie Rauschgifte (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Marbach 1976, S. 572; Der grosse Brockhaus, Wiesbaden 1978, S. 268). Als Drogen im engeren Sinn werden jene Stoffe bezeichnet, die eine Abhängigkeit (Sucht) erzeugen können
BGE 116 II 189 (191):
(Rauschdrogen). Der Volksmund versteht unter Drogen die Betäubungsmittel. Die Legaldefinition des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) umschreibt die Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate. Weder das Betäubungsmittelgesetz noch die Verordnung des Bundesamtes für Gesundheitswesen über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate (SR 812.121.2) zählen Zigaretten bzw. Nikotin zu den Betäubungsmitteln oder den betäubungsmittelähnlichen Stoffen. Auch wenn unbestritten ist, dass Zigaretten süchtig machen können, gelten sie im täglichen Sprachgebrauch nicht als Droge und können deshalb auch nicht unter Art. 5 Ziff. 3 der in Frage stehenden AVB subsumiert werden. Die Rüge der Beklagten erweist sich somit als unbegründet.