In der Lehre ist diese Rechtsprechung allerdings verschiedentlich auf berechtigte Kritik gestossen (HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 217 Anm. 21; STETTLER, Le droit suisse de la filiation, in: Traité de droit privé suisse, Bd. III/II/1, S. 377; SIEGFRIED SCHULLER, Die Berechnung des Streitwertes, Diss. Zürich 1974, S. 84). Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb Kinderrenten anders zu behandeln seien als andere vermögensrechtliche Streitigkeiten, die ebenfalls mit einer nichtvermögensrechtlichen Hauptfrage zusammenhängen können, wie dies zum Beispiel für Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 oder Art. 152 ZGB zutreffen kann (nicht veröffentlichter Entscheid vom 19. November 1966 in Sachen Schlatter gegen Bilger, E. 2; ferner BGE 95 II 75 f., BGE 78 II 290 f., BGE 69 II 149, BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N 56 f. zu Art. 146 ZGB). Wie in diesen Fällen rechtfertigt sich ein Absehen vom Streitwerterfordernis bei Kinderrenten nur dann, wenn der nichtvermögensrechtliche Streitpunkt vor Bundesgericht ebenfalls angefochten wird. Wird hingegen nur die Frage der Beitragspflicht oder deren Höhe mittels Berufung an das Bundesgericht weitergezogen, so muss bei richtiger Betrachtungsweise das Streitwerterfordernis gemäss Art. 46 OG erfüllt sein. Ob der kantonale Richter gemäss Art. 156 oder im Verfahren nach Art. 157 ZGB zusätzlich über die Gestaltung der Elternrechte zu befinden hatte oder nicht,
BGE 116 II 493 (496):
kann für die Zulässigkeit der vor Bundesgericht gestellten Begehren nicht entscheidend sein.