63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1992 i.S. MacCooperative, Genossenschaft der Macintosh-Anwender (in Gründung) gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regeste
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Art. 944 Abs. 1 OR. Verbot figurativer Firmen.
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Sachverhalt
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BGE 118 II 319 (319):
Am 19. August 1991 verweigerte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich den Eintrag der Firma "MacCooperative, Genossenschaft der Macintosh-Anwender" in das Handelsregister, weil der mitten im Wort "MacCooperative" erscheinende Grossbuchstabe den Regeln der deutschen Sprache widerspreche und die Firma daher figurativ und reklamehaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 HRegV sei. Eine gegen die Verfügung vom 19. August 1991 erhobene Beschwerde der in Gründung befindlichen Genossenschaft wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 22. April 1992 ab. Gegen den Beschwerdeentscheid führt die Genossenschaft erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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BGE 118 II 319 (320): Aus den Erwägungen:
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Diese Grundsätze sind in der HRegV und vom Eidgenössischen Handelsregisteramt in konstanter Praxis konkretisiert worden. Nach Art. 44 Abs. 1 HRegV unzulässig sind Firmen, die ausschliesslich oder doch vorwiegend Reklamecharakter haben und daher nicht ihrem primären Zweck dienen, ein Unternehmen zu individualisieren und von anderen Unternehmen zu unterscheiden (HIS, N 97 zu Art. 944 OR; ROLAND BÜHLER, Firmenfunktionen und Eintragungsfähigkeit von Firmen, in: Der bernische Notar 1987/48, S. 30). Damit Firmen ihre im öffentlichen Interesse liegende kennzeichnende Funktion erfüllen (ROLAND BÜHLER, Grundlagen des materiellen Firmenrechts, Diss. Zürich 1991, S. 106), dem Grundsatz der Firmenwahrheit entsprechen und nicht Anlass zu Täuschungen geben, hat das EHRA sodann zahlreiche Regeln aufgestellt, die bei der Firmenbildung zu beachten sind. So müssen Firmen in lateinischen Buchstaben geschrieben werden (dazu BGE 106 II 62 E. 3), dürfen deshalb weder bildliche Darstellungen noch fremdländische Schriftzeichen enthalten und haben die Regeln der deutschen Sprache zu beachten (Kreisschreiben des EHRA vom 21. April 1978, wiedergegeben bei FORSTMOSER, Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, S. 82 ff., Rz. 32 ff.), wenn die Eintragung in dieser Sprache erfolgen soll (BGE 111 II 88).
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Dieses letztgenannte Erfordernis wird namentlich dadurch gerechtfertigt, dass die Verwendung von Buchstaben und Interpunktionszeichen in einer von der üblichen abweichenden Schreibweise die Gefahr birgt, auf den normal aufmerksamen Durchschnittsleser, auf den es bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Firmen ankommt (BGE 117 II 193 E. 3a), effekthaschend und damit reklamehaft und täuschend zu wirken. Selbst wenn eine solche Gefahr zu verneinen ist, kann beim Leser doch stets Unsicherheit über die Bedeutung einer Firma entstehen (BGE 111 II 88). In BGE 118 II 319 (321):
Übereinstimmung mit dem EHRA weist daher auch das Bundesgericht Firmen mit regelwidrig gebildeten Folgen von Buchstaben und Interpunktionszeichen als figurativ zurück (BGE 111 II 86 Nr. 20, BGE 64 I 55 Nr. 7). Die Rechtssicherheit erheischt, dass an dieser Praxis auch im vorliegenden Fall strikte festgehalten wird, und zwar unbekümmert darum, ob die Bezeichnung "MacCooperative" die erwähnten firmenrechtlichen Grundsätze nun besonders gefährde oder nicht.
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b) Die Beschwerdeführerin anerkennt zu Recht, dass der Firmenbestandteil "MacCooperative" zwar an eine ursprünglich schottische, im englischen Sprachraum gebräuchliche Namensbildung anlehnt, jedoch trotzdem keinen Personennamen, sondern eine Phantasiebezeichnung darstellt. Die Bezeichnung weist nämlich auf die beabsichtigte Tätigkeit der Genossenschaft in der Informatikbranche hin, in der "Mac" vielfach als Kürzel für die Computermarke "Macintosh" verwendet wird. Als Phantasiebezeichnung untersteht der streitige Firmenbestandteil nach dem Gesagten den Regeln der deutschen Sprache. Diese verbieten den Grossbuchstaben C inmitten des Wortes "MacCooperative", der auch nach dem deutschen Sprachempfinden als Fremdkörper und daher zwangsläufig als figuratives Zeichen erscheint, das nur bei Marken, nicht aber bei Firmen zugelassen wird (BGE 64 I 57 E. 3; FORSTMOSER, a.a.O. S. 82 Rz. 34; BÜHLER, Grundlagen a.a.O. und Beispiele in Fn. 102). Dass das Bundesgericht bei Abkürzungen Grossbuchstaben mit eingeschobenen kleinen Buchstaben nicht beanstandet hat (unveröffentlichtes Urteil vom 18. Januar 1989 i.S. B. AG gegen EHRA), ist unerheblich, da für Abkürzungen andere Schreibregeln gelten (FORSTMOSER, a.a.O. S. 82 Fn. 74a).
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Eine von den deutschen Regeln abweichende Schreibweise müsste freilich zugelassen werden, wenn nicht eine an schottische Familiennamen anklingende Phantasiebezeichnung, sondern eine Personenfirma zum Eintrag angemeldet wäre, die dem fremdsprachigen Namen einer tatsächlich mit der Genossenschaft verbundenen Person entspräche (dazu BGE 112 II 62 E. 1b mit Hinweisen; HIS, N 10 f. zu Art. 950 OR; MARTIN KARL ECKERT, Bewilligungspflichtige und verbotene Firmenbestandteile, Diss. Zürich 1991, S. 41). Daraus ergäbe sich indessen eine weitere Gefahr, wollte man als Firmenbestandteile auch Phantasiebezeichnungen zulassen, die auf Personen deuten. Leicht könnten solche Phantasiebezeichnungen dazu führen, dass Aussenstehende hinter ihnen nicht vorhandene Zusammenhänge zwischen dem Unternehmen und gewissen Personen vermuten oder sie gar als Personenbezeichnungen auffassen. Zwar BGE 118 II 319 (322):
dürfte die Bezeichnung "MacCooperative" kaum als Name aufgefasst werden, weil der durchschnittlich aufmerksame Leser sie als Hinweis auf die Gesellschaftsform der Genossenschaft versteht. Andere Kombinationen dieser Art könnten aber durchaus zu falschen Vorstellungen über Beziehungen zu bestimmten Personen verleiten oder zumindest Zweifel darüber aufkommen lassen, ob es sich um Phantasie- oder Personenbezeichnungen handle. Diese Gefahr bestätigt die Richtigkeit der Auffassung der Direktion, dass bereits der Firmenbestandteil "MacCooperative" zu verbieten sei.
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