BGE 118 II 376
 
74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1992 i.S. Y. gegen Y. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
Regeste
Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB).
Wo es nach dem kantonalen Verfahrensrecht genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (E. 3).
2. Bemessung von Unterhaltsbeiträgen.
Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet auch während der Dauer des Scheidungsprozesses die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (E. 20).
 
Sachverhalt


BGE 118 II 376 (377):

In dem zwischen den Eheleuten A. und B. Y. hängigen Scheidungsverfahren erliess das zuständige Bezirksgericht am 2. Mai 1991 einen Beschluss betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB. Unter anderem wurde für die Dauer des Prozesses die eheliche Liegenschaft (in O.) A. Y. und die diesem gehörende Wohnung (in P.) B. Y. zu alleiniger Benützung zugewiesen. Ferner verpflichtete das Bezirksgericht A. Y., einerseits die mit der Wohnung in P. verbundenen Hypothekarzinsen und Öffentlichen Abgaben sowie den "grossen Unterhalt im Sinne des Mietrechts" zu tragen und andererseits der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.-- im Monat zu zahlen.
Den Rekurs, mit dem A. Y. unter anderem beantragt hatte, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 1'900.-- herabzusetzen und der Ehefrau sei die Benützung der Wohnung in P. zu untersagen, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Januar 1992 ab.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob A. Y. Nichtigkeitsbeschwerde. Das kantonale Kassationsgericht wies die Beschwerde am 27. Juli 1992 ab, soweit darauf einzutreten war.
Die von A. Y. gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.
 
Aus den Erwägungen:
b) Ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers tatsächlich erheblich verschlechtert haben, durfte ohne Verletzung von Art. 4 BV offengelassen werden. Wie an verschiedenen Stellen dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass seine Einkünfte nicht hinreichend geklärt werden konnten und deshalb von seinem Lebensaufwand während der letzten Jahre bzw. während der Dauer der Ehe ausgegangen werden musste. Auch liegt keine klare, einem Verstoss gegen Art. 4 BV gleichzusetzende Verletzung von Art. 163 Abs. 1 ZGB vor. Die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bildet auch nach neuem Eherecht die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten (SPÜHLER/FREI-MAURER, N 166 zu Art. 145 ZGB; zum grundsätzlichen Anspruch auf Weiterführung der Lebenshaltung auch BGE 115 II 424 ff. und 111 II 106 unten mit Hinweisen). Die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen erscheinen zwar als hoch bzw. liegen an der obern Grenze, verstossen aber nicht gegen die einschlägigen Richtlinien.