121 II 156
Urteilskopf
121 II 156
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Februar 1995 i.S. Hangl AG und Mitbeteiligte gegen Politische Gemeinde Samnaun und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG und Art. 99 lit. e OG.
Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bezieht sich auf die Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (E. 2d).
Art. 99 lit. e OG betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (E. 2d).
An der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Samnaun vom 28. Dezember 1993 wurde die Ausscheidung einer rund 3 ha grossen Materialablagerungszone im Gebiet "Plaz Maisas" beschlossen. Die rund 500 m südlich von Samnaun Dorf gelegene Materialablagerungszone soll es der Gemeinde ermöglichen, eine neue Deponie für unverschmutzten Aushub zu
BGE 121 II 156 S. 157
errichten. Das Deponievolumen wird auf ca. 120'000 m3 geschätzt und soll für etwa 12 Jahre ausreichen.Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte erhoben gegen die Materialablagerungszone Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden.
Diese wies die Beschwerde am 12. Juli 1994 ab und genehmigte gleichzeitig die Materialablagerungszone "Plaz Maisas".
Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte haben am 22. August 1994 gegen die Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2. d) Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bestimmt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Umweltschutzes gegen Verfügungen über die Standorte von Deponien und andere Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift bezieht sich auf die in Art. 31 Abs. 5 USG (SR 814.01) geregelten Zuständigkeiten zur Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (nicht publizierte Erw. 7a/cc von BGE 119 Ia 321 ff.; A. TRÖSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 31 N. 59, 61; BBl 1985 II 887, 946; 1989 II 881; 1991 II 525f., 569). Im vorliegenden Fall steht keine Deponie für gefährliche Abfälle im Sinne des Gesetzes zur Diskussion, sondern eine Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, auf welche der Ausschlussgrund von Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG zum vorneherein nicht anwendbar ist.
Auch geht es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung für eine technische Anlage im Sinne von Art. 99 lit. e OG. Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (BGE 119 Ib 254 E. 1a S. 262 f., BGE 118 Ib 66 E. 1c/cb S. 71, je mit Hinweisen).