Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Hierunter ist, wie die Vorinstanz
BGE 82 III 12 (13):
zutreffend annimmt, grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen. Der Vorinstanz ist auch darin beizustimmen, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat, ohne einen neuen zu begründen. In einem solchen Falle kommt nicht Art. 24 Abs. 1 ZGB zur Anwendung, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, sondern ist der Schuldner dort zu betreiben, wo er sich aufhält (BGE 57 III 174, BGE 65 III 103f., BGE 68 III 50, BGE 72 III 40). Im vorliegenden Falle kann jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Rede davon sein, dass die Schuldnerin eines festen Wohnsitzes entbehre. Die Vorinstanz geht selber davon aus, dass die Rekurrentin bis zum Oktober 1955 in Engelberg Wohnsitz hatte. Diesen Wohnsitz hat sie keineswegs aufgegeben, indem sie sich zum Besuch einer Schule nach Basel begab und der Gemeindekanzlei Engelberg mitteilte, sie benötige für einen mehrjährigen Aufenthalt in Basel eine Abschrift des Heimatscheins. Gemäss Art. 26 ZGB, dessen Anwendung das SchKG nicht ausschliesst (vgl. JAEGER N. 3 zu Art. 46 SchKG), begründet der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuchs einer Lehranstalt keinen Wohnsitz. Die Kehrseite davon ist, dass Personen, die sich lediglich zum Besuch einer solchen Anstalt an einen andern Ort begeben, damit in aller Regel den bisherigen Wohnsitz nicht aufgeben. Sie tun dies auf jeden Fall dann nicht, wenn sie am bisherigen Wohnort bei ihren Angehörigen lebten und während der Ferien zu diesen zurückzukehren pflegen. So verhält es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz bei der Rekurrentin. Sie kehrt nicht nur in den Ferien, sondern auch etwa über das Wochenende nach Engelberg zurück. Dass sie sich nicht bloss zwecks Schulbesuchs, sondern auch noch zu andern Zwecken in Basel aufhalte, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Die Dauer des Studienaufenthalts ist für die Beurteilung der Wohnsitzfrage unerheblich; ein solcher Aufenthalt erstreckt sich der Natur der Sache nach häufig
BGE 82 III 12 (14):
auf mehrere Jahre. Auch die Tatsache, dass die Rekurrentin in Basel, um den polizeilichen Meldevorschriften zu genügen, ihren Heimatschein oder eine Abschrift davon hinterlegt hat, ist unter den gegebenen Umständen kein Indiz dafür, dass sie den Wohnsitz in Engelberg aufgegeben habe. Sie hat also ohne jeden Zweifel noch an diesem letzten Orte Wohnsitz, so dass das Betreibungsamt Basel-Stadt örtlich unzuständig ist.