Er erklärt einleitend, der kantonale Entscheid habe ihn "als mich im Auslande auf Urlaubsreise befindlich" erst am 19. April erreicht. Nach telephonischer Auskunft des
BGE 82 III 14 (15):
Betreibungsamtes Meilen war der Entscheid wahrscheinlich der Haushälterin des Schuldners, die auch Keller heisst, übergeben worden.