82 III 131
Urteilskopf
82 III 131
35. Entscheid vom 7. Juni 1956 i.S. Bank in Langenthal.
Regeste
Beschwerde gegen den Sachwalter bei Nachlassstundung. Art. 17, 295 Abs. 3 SchKG .
Anfechtbare Verfügung: eine dem Schuldner erteilte Weisung im Sinne von Art. 298 SchKG. Ein davon betroffener Gläubiger und Zessionar ist zur Beschwerde legitimiert (Erw. 1).
Die Weisung des Sachwalters, sich Ansprüchen eines Dritten zu widersetzen, ist rechtmässig, wenn sie sich auf ernsthafte Gründe stützt. Die Entscheidung über derart bestrittene Ansprüche bleibt dem Richter vorbehalten (Erw. 2).
A.- Die Bank in Langenthal gewährte dem Schuldner Hans Glauser, Neumühle, St. Urban, einen Kredit bis zu Fr. 100'000.--. Über dessen Sicherstellung schloss sie mit dem Schuldner am 28. November 1955 einen Forderungsabtretungs-Vertrag ab, der in den Ziffern 2 und 6 bestimmt:
"Zur Sicherstellung des jeweiligen Guthabens der BANK an Kapital, Zinsen, Provisionen und Kosten, sowie allfälliger weiterer Forderungen der BANK, welche zu ihren Gunsten schon bestehen oder künfünftig entstehen werden, tritt der KREDIT-NEHMER der BANK seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Buchforderungen mit allen damit verbundenen Rechten ab, unter Garantie für deren Bestand und Einbringlichkeit."
"Der KREDITNEHMER verpflichtet sich, der BANK je auf 30. Juni und 31. Dezember (oder auf Wunsch der BANK auf jeden andern Termin) ein detailliertes Verzeichnis aller seiner bestehenden (der BANK abgetretenen) Forderungen einzureichen. Ferner hat der KREDITNEHMER der BANK auf jedes Monatsende die Gesamtsumme der bestehenden Forderungen zu melden. Der BANK steht ausserdem das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher des KREDITNEHMERS und in die für die abgetretenen Forderungen bestehenden Schuldurkunden oder sonstigen Beweismittel zu nehmen."
B.- Am 7. April 1956 erhielt der Schuldner Glauser eine Nachlasstundung von vier Monaten. Als Sachwalter ernannte die Nachlassbehörde Johann Sidler in Rothenburg. Einem Begehren der Bank in Langenthal um Einsichtnahme
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in die Bücher widersetzte sich der Schuldner im Einverständnis mit dem Sachwalter. Nun beschwerte sich die Bank gegen den Schuldner "bezw." den Sachwalter "wegen Vertragsverletzung". Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, indem sie entschied, der Schuldner habe dem Abtretungsvertrage bis zum Tage der Stundungsbewilligung nachzukommen. Für die Zeit der Nachlasstundung seien dagegen die Ansprüche der Bank aus dem Abtretungsvertrag aus ernsthaften Gründen bestritten und daher alle nach dem Datum der Stundung erlaufenen Buchforderungen des Schuldners als streitige zu betrachten "und zu sistieren".
C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierten sowohl die Bank in Langenthal, die den Abtretungsvertrag auch für die Zeit der Nachlasstundung zur Geltung brachte, wie auch der Schuldner gemeinsam mit dem Sachwalter, die den Abtretungsvertrag nur gemäss dem der Bank mitgeteilten Forderungsstand auf den 31. Dezember 1955 gelten liessen. Indessen hob die obere Aufsichtsbehörde am 12. Mai 1956 den erstinstanzlichen Entscheid gänzlich auf und trat auf die Beschwerde der Bank in Langenthal nicht ein, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Anlass zur Beschwerde bot der Bank eine Weigerung des Schuldners. Diese kann aber nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Sachwalter, wie sie Art. 295 Abs. 3 SchKG vorsieht, war hier nicht zulässig. Denn der Sachwalter hatte dem Schuldner keine Weisung gegeben, sondern bloss eine Rechtsauskunft erteilt. Wäre übrigens eine Weisung ergangen, so hätte sich darüber nur der Schuldner beschweren können. Denn die Weisungen des Sachwalters berühren nur den Schuldner, an den sie ergehen. Für einen Gläubiger fällt dagegen nur in Betracht, was der Schuldner selbst vorkehrt, sei es auch auf Grund einer ihm vom Sachwalter erteilten Weisung. Will ein Gläubiger das Verhalten des Schuldners nicht als vertragsgemäss anerkennen, so bleibt ihm nur die Anrufung der Gerichte offen. Daran ist er durch die
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Nachlasstundung nicht gehindert. Er kann ein ordentliches Verfahren oder auch, bei liquiden Verhältnissen, ein Befehlsverfahren nach § 348 Ziff. 1 ZPO einleiten. Der Beschwerdeweg steht ihm nicht zur Verfügung.Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Schuldner richtete, war sie zweifellos nicht zulässig. Die Beschwerde wurde aber auch gegen den Sachwalter erhoben, im Sinne von Art. 295 Abs. 3 in Verbindung mit den Art. 17 ff. SchKG. Davon geht der angefochtene Entscheid gleichfalls aus; er hält die Beschwerde aber für unzulässig, weil der Sachwalter gar keine Verfügung getroffen habe, die Gegenstand einer Beschwerde bilden könnte, und weil übrigens eine dem Schuldner erteilte Weisung nur von diesem, nicht auch von einem Gläubiger hätte angefochten werden können. In der einen wie in der andern Hinsicht erweckt die Betrachtungsweise der Vorinstanz Bedenken. Die Rekurrentin entnimmt eine förmliche Weisung des Sachwalters einem Brief vom 12. April 1956, worin er ihr mitteilte, infolge der Nachlasstundung sei der Schuldner unter Straffolge während dieser Zeit nicht berechtigt, irgendwelche Verfügungen über Abtretungen, Begünstigungen etc. gegenüber den Gläubigern zu treffen. Die Rekurrentin weist auch auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschwerdeentscheides hin, wo es heisst, der Sachwalter opponiere für den Schuldner, indem er geltend mache, mit der Bewilligung der Nachlasstundung können zukünftige Forderungen nicht mehr abgetreten werden. In der Tat liegt in diesen Erklärungen des Sachwalters keine blosse Ansichtsäusserung, sondern der Sachwalter hat damit kraft seines Amtes Stellung bezogen. Der Brief an die Gläubigerin sprach aus, was für den Schuldner verbindlich sein solle. Dass er dem Schuldner eine entsprechende Art. 9 und 99 VZG und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Bankennachlassvertrag).
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Weisung und nicht bloss eine unverbindliche Rechtsauskunft zu beliebigem Gebrauch erteilt hatte, lag auf der Hand. In gleichem Sinne sind denn auch die Ausführungen des Sachwalters in seiner Vernehmlassung vom 26. April 1956 an die Vorinstanz zu verstehen: "Gestützt auf die tel. Anfrage des Schuldners an den Unterzeichneten, wie er sich gegenüber diesen Begehren der Bank zu verhalten habe, musste ich demselben mitteilen, dass gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen solchen Begehren nicht entsprochen werden könne". Diese Weisung unterlag der Anfechtung durch Beschwerde, und zwar kann der dadurch betroffenen (und zudem durch den erwähnten Brief direkt vom Sachwalter benachrichtigten) Gläubigerin die Beschwerdelegitimation nicht abgesprochen werden. Wenn JAEGER, N. 1 zu Art. 298 SchKG, II S. 434 unten, sich darauf beschränkt, gegenüber den Weisungen des Sachwalters das Beschwerderecht des Schuldners zu erwähnen, so ist damit der Frage nicht vorgegriffen, ob bei ungesetzlichem oder unangemessenem Eingriff in Rechte Anderer nicht auch diesen der Beschwerdeweg offen stehe. Diese Frage ist zu bejahen, entsprechend den die Legitimation zur Beschwerde nach den Art. 17 ff. SchKG beherrschenden Grundsätzen. Dass in die Rechte anderer Personen eingreifende Verfügungen des Sachwalters auch von diesen angefochten werden können, ist übrigens speziell für die Schätzungen nach Art. 299 SchKG anerkannt (JAEGER, N. 3 hiezu; BGE 61 III mit Hinweis auf
2. Die Beschwerde war aber aus den von der Vorinstanz ergänzend angestellten Erwägungen unbegründet. Nach Art. 298 SchKG untersteht der Schuldner der Aufsicht des Sachwallters. Die dort in Abs. 1 aufgezählten Verfügungen kann er seit der öffentlichen Bekanntmachung der Stundung überhaupt nicht mehr gültig vornehmen (vgl. indessen BGE 77 III 46 Erw. 2), und im übrigen hat er die ihm allfällig vom Sachwalter erteilten Weisungen
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zu befolgen, unter Vorbehalt des Beschwerderechtes. Es ist anerkannt, dass solche Weisungen sowohl auf ein Unterlassen wie auf ein Tun gerichtet sein und auch rechtsgeschäftliche Vorkehren betreffen können (BGE 62 III 192). Die hier angefochtene Weisung hielt sich in diesem Rahmen. Der Sachwalter überschritt also nicht die mit seinen Obliegenheiten verbundenen Befugnisse. Aber auch sachlich lässt sich die Weisung, den Begehren der Rekurrentin nicht zu entsprechen, nicht beanstanden. Wie es jedermann erlaubt ist, Ansprüche Anderer, die er für unbegründet hält, zu bestreiten, so handelt auch ein Sachwalter rechtmässig, wenn er dem Schuldner aufgibt, sich Ansprüchen eines Gläubigers zu widersetzen, die nach seiner Ansicht mit den Wirkungen der Nachlasstundung nicht vereinbar sind. Da diese Art der Stellungnahme weder als böswillig noch als leichtfertig, d.h. jedes ernsten Grundes entbehrend, erscheint, muss es dabei sein Bewenden haben. Eine Prüfung der zivilrechtlichen Rechtslage steht den Aufsichtsbehörden nicht zu; vielmehr wird über die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfange der Abtretungsvertrag vom 28. November 1955 auch für die Zeit der Nachlasstundung gelte, nur der Richter entscheiden können.
3. Bei dieser Sachlage hat die Rekurrentin kein Interesse an einer Aufhebung des zu Unrecht ergangenen kantonalen Nichteintretensentscheides und an einer Rückweisung der Sache zu materieller Beurteilung der Beschwerde. Diese müsste, wie dargetan, aus den zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz abgewiesen werden, ohne Präjudiz für die Entscheidung der zivilrechtlichen Streitfragen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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