10. Entscheid vom 25. April 1958 i.S. X.
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Regeste
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Lohnpfändung zugleich für eine Alimenten- und eine gewöhnliche Betreibung ohne Berücksichtigung der laufenden, das Existenzminimum voll in Anspruch nehmenden Alimentenverpflichtung: Aus den Lohneingängen ist vorab die Ah.mentenbetreibung zu befriedigen.
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Sachverhalt
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BGE 84 III 29 (29):
A.- Der Schuldner A. wurde von Dr. X. für eine Zahnarztrechnung von Fr. 560.-- und kurz darauf von seiner geschiedenen Frau für Kinderalimente von Fr. 210.-- pro Monat im rückständigen Totalbetrage von Fr. 630.-- betrieben. Am 28. September 1957 vollzog das Betreibungsamt für die beiden zu einer Gruppe vereinigten Betreibungen eine Lohnpfändung von Fr. 200.-- im Monat, ausgehend von einem Existenzminimum von Fr. 330.-- (ohne die Alimentenverpflichtung) und einem Lohn von Fr. 530.--.
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BGE 84 III 29 (30):
In der Folge setzte das Betreibungsamt die Lohnpfändung auf Fr. 180.-- herab. In der Pfändungsurkunde vermerkte es, dass die Lohneingänge vorab für die Alimentenbetreibung zu verwenden seien. So verfuhr das Betreibungsamt denn auch, sodass Dr. X. leer ausging. Im Januar 1958 führte dieser deswegen Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die von jetzt an eingehenden Lohnquoten vollumfänglich ihm zuzuteilen, bzw., laut Begehren vor der oberen Aufsichtsbehörde, die seit dem Pfändungsvollzug angesammelten Beträge gemäss Art. 144 SchKG proportional auf die beiden Betreibungen zu verteilen.
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B.- Beide Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde abgewiesen. Die obere führt aus, Alimentenforderungen für eine höchstens ein Jahr zurückliegende Zeitspanne gehörten zum Zwangsbedarf des Schuldners. Hätte das Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs bei Berechnung des Zwangsbedarfs die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 210.-- berücksichtigt, so hätte der Zwangsbedarf das Einkommen überstiegen und es wäre überhaupt keine Lohnpfändung für den Beschwerdeführer möglich gewesen. Auf die gepfändete Lohnquote von Fr. 200.-- (bzw. in der Folge Fr. 180.--) habe somit ausschliesslich die Alimentengläubigerin für ihre Betreibung Anspruch. Einen Verlustschein habe das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage beim Pfändungsvollzug nicht auszustellen gehabt, da die Alimentengläubigerin für ihre damals in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 630.-- lange vor Ablauf des Lohnpfändungsjahres befriedigt gewesen, sodass dann - ohne eine neue Alimentenbetreibung - auch der Beschwerdeführer noch zum Zuge gekommen wäre.
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C.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest. Er führt aus, da die Pfändung zugunsten seiner Betreibung Nr. 3890 bis zu Ende des Pfändungsjahres in Kraft stehe, seien die Eingänge, nach Deckung der Alimentenbetreibung Nr. 3953, BGE 84 III 29 (31):
seiner Betreibung gutzuschreiben und zwar bevor sie später vollzogenen, nachgehenden Pfändungen zugewiesen würden. Es gehe nicht an, bei Festsetzung des Existenzminimums bei der Pfändung die Alimentenforderung nicht zu berücksichtigen, sie dann aber bei der Verteilung einzukalkulieren und den gewöhnlichen Gläubiger einfach beiseite zu lassen und die Lohneingänge späteren, nachgehenden Gläubigern zuzuweisen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterhaltsbeiträge an Familienmitglieder bei der Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners als Notbedarfsausgaben mit zu berücksichtigen, soweit der Alimentengläubiger die Beiträge zur Bestreitung seines Unterhaltes wirklich benötigt und vorausgesetzt, dass der Schuldner sie auch tatsächlich bezahlt. Der Privilegierung der Alimentenforderungen vor gewöhnlichen Forderungen muss jedoch auch in Hinsicht auf den Zeitpunkt erfolgter Lohnpfändungen Rechnung getragen werden. Grundsätzlich muss sich allerdings der eine Lohnpfändung verlangende Alimentengläubiger eine früher vollzogene Lohnpfändung zugunsten eines gewöhnlichen Gläubigers entgegenhalten lassen. Ist jedoch bei der früheren Lohnpfändung die Alimentenschuld nicht berücksichtigt worden und wird nun hinterher diese in Betreibung gesetzt, muss das Betreibungsamt in der neuen Betreibung den Betrag pfänden, auf den es diese Beitragspflicht bei Festsetzung der pfändbaren Lohnquote in der ersten Betreibung geschätzt hätte. Diese Rechtsprechung geht von dem Grundsatze aus, dass dem Alimentengläubiger immer der für seinen Unterhalt notwendige Betrag vorbehalten werden muss, sogar trotz den zugunsten gewöhnlicher Gläubiger bestehenden Lohnpfändungen (BGE 80 III 65 = Praxis Bd. 43 S. 395 f.).
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Im vorliegenden Fall muss dies umso mehr gelten, als BGE 84 III 29 (32):
zugunsten des Rekurrenten nicht eine frühere, die Alimentenschuld nicht berücksichtigende Lohnpfändung besteht, sondern die am 28. September 1957 vollzogene zugleich für die Alimenten- und die gewöhnliche Betreibung erfolgte. Aus den eingehenden Lohnquoten war daher, wie es das Betreibungsamt schon in der Pfändungsurkunde angeordnet hat, vorab die Alimentenbetreibung zu befriedigen. Diese ging damals nur auf Fr. 630.--. Dieser Betrag wäre also aus der Lohnpfändung in vier Monaten gedeckt gewesen und nachher bis zum Ablauf des Pfändungsjahres der Rekurrent mit seiner Forderung zur Befriedigung an die Reihe gekommen, vorausgesetzt freilich, dass der Schuldner die weiterhin laufenden Alimente nicht bezahlte und die Alimentengläubigern die neu auflaufenden Beträge nicht wieder in Betreibung setzte. Es stand mithin damals noch keineswegs fest, dass der Rekurrent bis zum Ablauf des Lohnpfändungsjahres für seine Forderung nicht würde befriedigt werden, weshalb das Betreibungsamt auch keinen Verlustschein auszustellen hatte. Sobald allerdings entweder der Schuldner die Unterhaltsbeiträge bezahlt oder von der Gläubigerin dafür betrieben wird, gehen die Lohnpfändungen hiefür derjenigen für eine gewöhnliche Forderung vor. Findet infolgedessen der Rekurrent bis zum Ablauf des Jahres nicht Befriedigung und auch nicht die Möglichkeit, eine neue, nicht zufolge einer konkurrierenden Alimentenbetreibung erfolglose Lohnpfändung vornehmen zu lassen, so wird das Betreibungsamt ihm dannzumal den Verlustschein nicht vorenthalten können.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen.
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