BGE 84 III 72 |
19. Entscheid vom 4. September 1958 i.S. Immobiliengesellschaft Schwanengasse 1 A.-G. |
Regeste |
Einleitung der Betreibung. |
Beim Entscheid darüber, wer eine Aktiengesellschaft vertreten könne, haben sich die Betreibungsbehörden grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister zu halten. Ein hienach nur zur Kollektivunterschrift berechtigtes Mitglied eines zweigliedrigen Verwaltungsrates kann das Betreibungsbegehren nicht allein stellen, wenn das zweite Mitglied die Mitwirkung ablehnt. |
Sachverhalt |
Am 5. Mai 1958 stellte das Betreibungsamt Bern 1 der durch ihr einziges Verwaltungsmitglied Frau Margrit Beyeler-Jörns vertretenen H. Jörns A.-G. einen Zahlungsbefehl zu, in dem die "Immobiliengesellschaft Schwanengasse 1 A.-G., Bern, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten Hermann Jörns" als Gläubigerin bezeichnet war (Betreibung Nr. 66915). Hierauf führte die Betriebene am 13. Mai 1958 Beschwerde mit dem Begehren, die Betreibung sei aufzuheben und die Zustellung des Zahlungsbefehls zu annullieren, weil die Immobiliengesellschaft Schwanengasse 1 A.-G. laut Handelsregister nicht durch den Verwaltungsratspräsidenten allein, sondern nur durch diesen zusammen mit einem weitern Mitglied des Verwaltungsrats vertreten werden könne. Fürsprecher Werner OEsch machte demgegenüber gestützt auf eine vom Verwaltungsratspräsidenten Jörns unterzeichnete Vollmacht der Immobiliengesellschaft in deren Namen geltend, es müsse Jörns gestattet sein, die Gesellschaft in dieser Betreibungssache allein zu vertreten, weil dem Verwaltungsrat seit dem am 19. Februar 1958 erfolgten Tode von Frau Wwe. Jörns-Vuille ausser ihm nur noch Frau Margrit Beyeler-Jörns angehöre, die der in Frage stehenden Betreibung wegen Interessenkollision nicht zustimme, was aber kein Hindernis für die Durchsetzung der streitigen Forderung sein dürfe; deren Geltendmachnung sei übrigens vom Verwaltungsrat am 11. November 1957 noch unter Mitwirkung von Frau Jörns-Vuille mit Mehrheit beschlossen worden. |
Am 7. Juli 1958 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen und die Betreibung Nr. 66915 aufgehoben.
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Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Fürsprecher OEsch namens der Immobiliengesellschaft die Abweisung der Beschwerde.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: |
1. Nach Art. 67 Ziff. 1 SchKG sind im Betreibungsbegehren u.a. der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten anzugeben. Diese Angaben sind nach Art. 69 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl zu übertragen. Der Betreibungsbeamte hat nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Personen, die ein Betreibungsbegehren im Namen des Gläubigers unterzeichnet haben, die von ihnen beanspruchte Vertretungsmacht wirklich besitzen. Vielmehr muss es grundsätzlich dem Betriebenen überlassen bleiben, sich gegen eine Betreibung zu wehren, die von einer zur Vertretung des Gläubigers nicht befugten Person angehoben worden ist. Da der Einwand, die im Namen des Gläubigers handelnde Person sei nicht vertretungsberechtigt, nicht gegen die Forderung als solche oder das Recht des Gläubigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, sondern gegen die Gültigkeit des Betreibungsbegehrens gerichtet ist, hat ihn der Betriebene nicht durch Rechtsvorschlag, sondern durch Beschwerde zu erheben; durch diesen Einwand wird eine verfahrensrechtliche Frage aufgeworfen, über welche die Aufsichtsbehörden zu befinden haben (vgl. BGE 48 III 181undBGE 53 III 57/58 im Gegensatz zu dem bei JAEGER, Praxis II, und JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, je in N. 5 zu Art. 67 SchKG zutreffend kritisierten EntscheideBGE 43 III 174, der den die Vollmacht des Gläubigervertreters bestreitenden Schuldner auf den Weg des Rechtsvorschlags verwiesen hatte). Im vorliegenden Rekurs wird denn auch nicht beanstandet, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde der Betriebenen eingetreten ist. |
2. In der Sache selbst ist der Vorinstanz im Ergebnis beizustimmen. Bei Prüfung der Frage, wer eine Aktiengesellschaft rechtsgültig vertreten könne, haben sich die Betreibungsbehörden grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister zu halten. Da nach dem Handelsregister des Amtsbezirkes Bern der Verwaltungsratspräsident der Immobiliengesellschaft Schwanengasse 1 A.-G. nicht einzelzeichnungsberechtigt ist, sondern kollektiv mit einem andern Mitglied des Verwaltungsrates zeichnet, ist die vorliegende Betreibung, die er allein eingeleitet hat, wegen Ungültigkeit des Betreibungsbegehrens aufzuheben. Der Verwaltungsratspräsident ist nicht etwa durch eine gehörig unterzeichnete Sondervollmacht ermächtigt worden, die Gesellschaft in dieser Betreibungssache ausnahmsweise allein zu vertreten. Ebensowenig konnte er die fehlende zweite Unterschrift nachträglich beibringen. Im Gegenteil steht fest, dass Frau Beyeler, die heute ausser ihm das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der Immobiliengesellschaft ist, sich weigert, bei der Betreibung gegen die H. Jörns A.-G. mitzuwirken, die von ihr verwaltet wird und deren einzige Aktionärin sie sein soll. Diese Weigerung ist im Hinblick auf die aus dem Handelsregister ersichtliche statutarische Regelung der Vertretungsbefugnis zu beachten, ohne dass zu untersuchen wäre, weshalb sie erfolgte und ob das Verhalten der Frau Beyeler mit ihren Pflichten als Mitglied des Verwaltungsrats der Immobiliengesellschaft vereinbar sei oder nicht. Die im Rekurs verfochtene Ansicht, der Verwaltungsratspräsident müsse die Gesellschaft trotz dem statutarischen Erfordernis der Kollektivunterschrift allein vertreten können, wenn das einzige weitere Verwaltungsratsmiglied in einer bestimmten Angelegenheit wegen Interessenkollision die Mitwirkung ablehne, findet im Gesetz keine Stütze, sondern stellt ein blosses Postulat dar. Der im Rekurs angerufene Schlusssatz von Art. 717 Abs. 1 OR, wonach wenigstens ein Mitglied der Verwaltung zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein muss, hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun. Wenn der Verwaltungsratspräsident der Rekurrentin glaubt, diese müsse zur Wahrung ihrer Interessen die Möglichkeit erhalten, die H. Jörns A.-G. zu betreiben, so mag er für eine Ergänzung der Verwaltung oder eine Änderung der Statuten sorgen. Den Betreibungsbehörden ist es keinesfalls erlaubt, dem Begehren eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds zu entsprechen, wenn gemäss Handelsregister die Unterschrift zweier Mitglieder nötig ist und die erforderliche zweite Unterschrift verweigert wird. Der nach der Darstellung der Rekurrentin am 11. November 1957 zustandegekommene Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats, die streitige Forderung sei geltend zu machen, ist ein rein interner Akt der Gesellschaft, der die fehlende Kollektivunterschrift auf dem Betreibungsbegehren bezw. auf der Anwaltsvollmacht für das Betreibungsverfahren nicht ersetzen kann. Ebenso bezieht sich die statutarische Vorschrift, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gebe, nur auf die interne Willensbildung, nicht auf die Vertretung nach aussen. |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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