InBGE 75 III 99hat das Bundesgericht erklärt, die feste Lohnpfändung habe sich auf die vereinbarten Anstellungsbedingungen zu stützen, und in BGE 84 III 38 heisst es u.a., bei der Pfändung eines das Existenzminimum übersteigenden bestimmten oder bestimmbaren Lohnbetrags sei auf den wirklichen Verdienst des Schuldners abzustellen, nicht auf die Behauptung des Gläubigers, dass der Schuldner nach dem Gesetz (nämlich nach dem Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden) einen höhern Lohn erhalten könnte und sollte. Beides hat jedoch, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, nur den Sinn, dass sich nach den tatsächlich gegebenen Anstellungsbedingungen bestimme, ob und wieweit eine feste Lohnpfändung (verstanden als Gegensatz zur Pfändung streitiger Lohnansprüche) vollzogen werden könne. Die Meinung ist keineswegs die, dass die Pfändbarkeit der wirklichen Bezüge des Schuldners davon abhänge,
BGE 85 III 43 (45):
ob der Dienstvertrag sie als Lohn (festes Gehalt, Provision) oder aber als Spesenersatz bezeichne. Auf diese Bezeichnung kann beim Pfändungsvollzug nichts ankommen. Die wirklichen Bezüge des Schuldners unterliegen gemäss Art. 93 SchKG nach Abzug der notwendigen Gewinnungskosten (BGE 75 III 99/100) der Lohnpfändung, soweit sie den Notbedarf übersteigen. Die Höhe dieser Gewinnungskosten (insbesondere auch der Reiseauslagen) ist wie die Höhe des Notbedarfs von den Betreibungsbehörden festzustellen, und zwar haben diese Behörden hierüber frei und abschliessend zu befinden. Es kann keine Rede davon sein, dass sie die im Anstellungsvertrag als Spesenvergütung bezeichnete Leistung des Arbeitgebers nur insoweit den für den Lohn geltenden Vorschriften unterwerfen dürften, als es sich dabei offenkundig um eine verdeckte Lohnzahlung handelt. Dem Richter kann der Entscheid darüber, ob ein Teil der vereinbarten Spesenentschädigung in Wirklichkeit nicht zur Bestreitung von Spesen benötigt werde und daher im Sinne von Art. 93 SchKG Lohn darstelle, entgegen der Auffassung der Vorinstanz unmöglich überantwortet werden; denn der Streit hierüber geht den Arbeitgeber, mit dem im Falle der Pfändung eines streitigen Lohnguthabens prozessiert werden müsste, nichts an. Der angefochtene Entscheid, der die vertragliche Spesenvergütung von Fr. 720.-- ohne Prüfung des wirklichen Spesenbedarfs des Schuldners als unpfändbaren Ersatz von Gewinnungskosten betrachtet, ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, welchen Betrag der Schuldner für Spesen und für den Lebensunterhalt wirklich benötige. Ein allfälliger Überschuss der festgestellten Bezüge über diesen Betrag wäre als unbestrittenes Lohnguthaben zu pfänden. Als bestrittene Forderung ist nur zu pfänden, was der Schuldner gemäss Behauptung der Gläubigerin über die festgestellten Bezüge hinaus an Lohn zu beanspruchen hat.