85 III 161
Urteilskopf
85 III 161
34. Entscheid vom 11. November 1959 i.S. Ritter.
Regeste
Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG .
Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1).
Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2).
Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3).
A.- Für drei Raten Kursgeld nebst Mahn- und Einzugsspesen hob der Rekurrent im Februar 1959 beim Betreibungsamt Winterthur I gegen die am 20. Dezember 1939 geborene Marlies Rutz, Bürogehilfin in Winterthur, Betreibung an. Er bemerkte im Betreibungsbegehren, die unmündige Schuldnerin könne, da sie ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft ihrer (laut den Rekursvorbringen im Kanton St. Gallen wohnenden) Eltern lebe, über ihr Einkommen frei verfügen. Die Betreibung gehe nur in das Einkommen.
B.- Das Betreibungsamt Winterthur I lehnte es unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 SchKG ab, das Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. Des Gläubigers Beschwerde war erfolglos, ebenso sein Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde.
C.- Deren Entscheid vom 16. Oktober 1959 bildet den Gegenstand des vorliegenden Rekurses des Gläubigers, der das Beschwerdebegehren erneuert, das Betreibungsamt Winterthur I sei anzuweisen, dem Betreibungsbegehren gegen Marlies Rutz Folge zu geben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
(Abs. 1) Hat der Schuldner einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Betreibung am Wohnsitze des letzteren zu führen, und es sind diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen.
(Abs. 3) Für Forderungen jedoch, die aus einem gemäss Artikel 412 des Zivilgesetzbuches bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen.
Während das Betreibungsamt und die kantonalen Beschwerdeinstanzen sich auf die erste dieser Bestimmungen stützen, hält der Rekurrent den Ausnahmefall des Abs. 3
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für gegeben. Jedoch zu Unrecht. Allerdings gilt diese Sondernorm nicht etwa nur für Betreibungen gegen Bevormundete, auf die allein sich der für deren Anwendung massgebende Art. 412 ZGB als solcher bezieht. Da vielmehr Kinder unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie bevormundete Personen haben (Art. 280 Abs. 1 ZGB), ist Art. 412 ZGB und damit auch Art. 47 Abs. 3 SchKG auf jene entsprechend anwendbar. Lehre und Rechtsprechung sind denn auch darüber einig (JAEGER, N. 10 zu Art. 47 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 177; EGGER, N. 6 zu Art. 412 ZGB; SILBERNAGEL, N. 10 zu Art. 280 ZGB; BGE 66 III 28, BGE 79 III 106). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Tatbestand des Art. 47 Abs. 3 SchKG nicht gegeben. Wohl mag der Schuldnerin von ihren Eltern gestattet worden sein, in Winterthur eine Stelle anzutreten und (mindestens jeweilen während der Arbeitswoche) in dieser Stadt ein Zimmer zu benutzen. Immerhin hätte der Rekurrent im Betreibungsbegehren Namen und Wohnort der Eltern der Schuldnerin angeben sollen, damit das Betreibungsamt sich nach dem Vorliegen der entsprechend Art. 412 ZGB erforderlichen und nicht einfach zu vermutenden elterlichen Bewilligung erkundigen könne. Vor allem aber hat man es nicht mit der Forderung aus einem (eigenen) Geschäftsbetriebe der Schuldnerin zu tun. Art. 47 Abs. 3 SchKG ist also hier nicht anwendbar, gesetzt auch, die Eltern der Schuldnerin hätten deren Berufsausübung ausserhalb ihres eigenen Wohnortes zugestimmt. Marlies Rutz ist Angestellte (bei Gebr. Sulzer, wie sich aus den Protokollen der untern Aufsichtsbehörde ergibt). Sie hat also keinen eigenen Geschäftsbetrieb, wie es Art. 47 Abs. 3 SchKG voraussetzt, oder, mit den Worten von Art. 412 ZGB ausgedrückt, sie betreibt nicht selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe. Daher kann auch die in Betreibung stehende Kursgeldforderung offensichtlich nicht als Verbindlichkeit aus einem solchen Geschäftsbetriebe der Schuldnerin betrachtet werden (den es eben gar nicht gibt).Entfällt somit der spezielle Betreibungsort des Art. 47 Abs. 3 SchKG, so hat die Vorinstanz den Gläubiger mit Recht auf eine am allgemeinen Betreibungsort der Schuldnerin, also am Wohnort ihrer Eltern, gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG anzuhebende Betreibung verwiesen.
2. Die hievon abweichende Betrachtungsweise des Rekurrenten beruht namentlich auf den Ausführungen in BGE 45 II 244 ff., Erw. 2, wo einer minderjährigen Kellnerin ein selbständiger Wohnsitz am Ort ihrer Berufsausübung zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist aber von der spätern Rechtsprechung als unzutreffend erkannt worden. BGE 67 II 83 /84 legt eingehend dar, dass sich weder aus den Art. 295 und 296 noch aus Art. 412 ZGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 SchKG ein selbständiger Wohnsitz des in Anstellung befindlichen Minderjährigen herleiten lässt. "Seul l'exercice à titre indépendant d'une véritable profession ou industrie peut comporter, pour le mineur sous puissance paternelle comme pour le mineur sous tutelle, un domicile distinct". Mit Hinweis hierauf hat auch die staatsrechtliche Kammer ausgesprochen: "Nur bei selbständiger Ausübung eines Berufes oder Gewerbes kann das minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kind einen andern Wohnsitz haben als denjenigen der Eltern" (BGE 76 I 303). Da die Rekursgegnerin sich nicht in einem solchen Falle befindet, bleibt es somit beim Ergebnis nach Erw. 1 hievor. Übrigens gehen die erwähnten neueren Entscheidungen ebenfalls noch zu weit, indem sie dem fern vom Wohnort der Eltern, mit deren Zustimmung, selbständig beruflich oder gewerblich tätigen Minderjährigen und ebenso dem mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde in solcher Weise tätigen Bevormundeten einen besondern "Wohnsitz" zuerkennen. In Wahrheit ergibt sich aus Art. 412 (allenfalls in Verbindung mit Art. 280) ZGB nur eine gewerbliche Niederlassung, die gemäss Art. 47 Abs. 3 SchKG lediglich für die Geltendmachung der aus diesem Betrieb entspringenden Verbindlichkeiten Bedeutung hat und nicht auch einen persönlichen Wohnsitz begründet. Dieser befindet
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sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB ungeachtet eines solchen auswärtigen Geschäftsbetriebes am Sitz der Vormundschaftsbehörde bzw. am Wohnsitz der Eltern, und zwar (gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB) ausschliesslich.
3. Dem steht endlich nicht entgegen, dass das mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft lebende Kind nach Art. 295 Abs. 2 ZGB unter Vorbehalt seiner Pflichten gegenüber den Eltern über seinen Arbeitserwerb verfügen kann. Dieser Umstand führt nicht zur Anwendung von Art. 47 Abs. 3 SchKG - dessen Voraussetzungen durch einen solchen Sachverhalt bei einem in Anstellung befindlichen Unmündigen keineswegs erfüllt sind, wie dargetan --, sondern hat nur zur Folge, dass eine auf Pfändung des Arbeitserwerbes gerichtete Betreibung gegen das Kind nicht bloss (gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG) gegen dessen Eltern als gesetzliche Vertreter, sondern zugleich gegen das Kind selbst als mitbetriebene Person anzuheben und durchzuführen ist, und dass das Kind gleichwie die Eltern aus eigenem Rechte die Stellung eines Betriebenen wahren, insbesondere gegen eine Lohnpfändung Beschwerde führen kann (BGE 40 III 147, BGE 79 III 104). Betreibungsort bleibt aber der Wohnsitz der Eltern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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