Urteilskopf
86 III 3
2. Entscheid vom 11. Mai 1960 i.S. Grob.
Regeste
Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG muss handschriftlich unterzeichnet sein, ansonst er ungültig ist (Art. 30 Abs. 1 OG, 14 OR).
Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 9. April 1960 reichte der Gläubiger Grob den vorliegenden Rekurs ein, der sowohl im Hauptexemplar als im Doppel am Kopf wie am Schluss den Namen des Rekurrenten nur in Maschinenschrift aufweist.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Darunter versteht das Gesetz selbstverständlich - wie es Art. 14 OR für die nach Gesetz der schriftlichen Form bedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausdrücklich sagt - eigenhändige Unterschrift. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 OG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern sie macht die handschriftliche Unterzeichnung zur Gültigkeitsvoraussetzung der Vorkehr. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE
BGE 86 III 3 S. 4
29 I 477, 77 II 352, 80 IV 48, 81 IV 143, 83 II 514; mit Bezug auf den Rekurs gemäss Art. 19 SchKG/78 ff. OG: Entscheid vom 1. Juli 1955 i.S. Müller c. Zürich, nicht publ.). Der in Maschinenschrift angebrachte Name des Rekurrenten vermag die handschriftliche Unterzeichnung nicht zu ersetzen.Rücksendung an den Rekurrenten zur Verbesserung kam nicht in Frage, da bei Eingang des Rekurses beim Bundesgericht die Rekursfrist bereits abgelaufen war.
Dieser Formmangel hat Ungültigkeit des Rekurses zur Folge.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.