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Urteilskopf

86 III 41


14. Entscheid vom 12. Juli 1960 i.S. Haudenschild

Regeste

Betreibungsart (Art. 41 SchKG).
Betreibung gegen den Schuldner einer Schadenersatzforderung, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Kann der Schuldner den Gläubiger, der gemäss Art. 60 Abs. 1 VVG am Ersatzanspruch des Schuldners gegen den Versicherer ein Pfandrecht besitzt, auf den Weg der Betreibung auf Pfandverwertung verweisen?

Sachverhalt ab Seite 41

BGE 86 III 41 S. 41

A.- Am 1. Februar 1959 ereignete sich bei Bellach ein Verkehrsunfall, bei dem Erwin Demmler und Erwin
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Haudenschild getötet wurden und Fritz Grossenbacher schwere Verletzungen erlitt. Der Halter des am Unfall beteiligten Personenautos, Fritz Haudenschild, ist bei der Waadtländischen Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit gegen die Folgen der Haftpflicht versichert. Die Police sieht die in Art. 52 MFG genannten Minimalversicherungssummen (Fr. 100'000 für ein Unfallereignis, Fr. 50'000 für eine verunfallte Person, Fr. 5000 für Sachschaden) vor und deckt auch die Haftpflicht des Sohnes des Halters, Walter Haudenschild, der das Auto gelenkt hatte. Am 7. August teilte die Versicherungsgesellschaft den Hinterbliebenen von Erwin Demmler und Erwin Haudenschild und dem Verletzten Fritz Grossenbacher sowie der SUVA und den SBB als Regressberechtigten mit, sie habe festgestellt, dass die berechtigten Ansprüche für Personenschaden zusammen den Betrag von Fr. 100 000 erreichen werden, und stelle ihnen daher die ganze Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- zur Verfügung und überlasse es ihnen, sich über die Teilung dieses Betrages auseinanderzusetzen.

B.- Hierauf leiteten Witwe Emma Demmler und ihre Kinder Marlies und Christine gegen Fritz und Walter Haudenschild Klage ein, mit der sie als Schadenersatz und Genugtuung insgesamt Fr. 181'404.80 forderten (die Witwe Fr. 148'304.80, die Kinder Fr. 13'750 bew. Fr. 19'350). In diesem Prozess anerkannten die Beklagten, Fr. 7616.-- schuldig zu sein, nämlich Fr. 1500.-- für Sachschaden, Fr. 36.- für Arztkosten, Fr. 3000.-- für Bestattungskosten, Fr. 80.- für Abschleppkosten und Fr. 1000.-- pro Kläger als Genugtuung.
Gestützt auf diese Schuldanerkennung leiteten die Kläger gegen Fritz Haudenschild Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein, und zwar die Witwe für Fr. 5616.--, die Kinder für je Fr. 1000.-- (Betreibungen Nr. 5609-5611 des Betreibungsamtes Wangen a.d.A.). Nach Erhalt der Zahlungsbefehle führte Fritz Haudenschild Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibungen seien aufzuheben, weil für die in Betreibung gesetzten Forderungen gemäss Art. 60
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VVG
ein Pfandrecht an seinem Ersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer bestehe, so dass gemäss Art. 41 SchKG die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs unzulässig sei und den Gläubigern nur der Weg der Betreibung auf Pfandverwertung offen stehe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 21. Juni 1960 abgewiesen mit der Begründung, ein auf Pfändung oder Konkurs betriebener Schuldner könne durch Beschwerde die Aufhebung der Betreibung erreichen, wenn er in liquider Weise darzutun vermöge, dass die Forderung pfandgesichert sei. Im vorliegenden Fall übersteige die Summe der gestellten Ansprüche die Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- bei weitem und werde die Versicherung Zahlungen erst vornehmen, wenn die Auseinandersetzung unter den Anspruchsberechtigten über die Teilung der Summe abgeschlossen sei. Bei dieser Sachlage könne den Gläubigern die Anhebung einer Betreibung auf Pfandverwertung nicht zugemutet werden. Das Pfandrecht sei nicht mit der erforderlichen Liquidität nachgewiesen.

D.- Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Betreibungen Nr. 5609-5611 seien aufzuheben.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Beschwerde, mit der ein auf Pfändung oder Konkurs betriebener Schuldner den Gläubiger auf den Weg der Pfandbetreibung verweisen will, kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nur Erfolg haben, wenn der Schuldner in liquider Weise darzutun vermag, dass die in Betreibung gesetzte Forderung pfandgesichert ist (BGE 77 III 101mit Hinweisen, BGE 83 III 61).
An dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte nach Art. 60 Abs. 1 VVG im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht. Die Forderung des Geschädigten gegen den
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Schädiger, der eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist also von Gesetzes wegen pfandgesichert. Der versicherte Schädiger kann daher grundsätzlich verlangen, dass der Geschädigte ihn auf Pfandverwertung betreibe (JAEGER N. 24 zu Art. 60 VVG; OFTINGER, Schweiz. Haftpflichtrecht, I, 2. Aufl., S. 406 Ziff. 3).
Dieser Grundsatz kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten, wenn die Ansprüche des (oder der) Geschädigten die Haftpflichtversicherungssumme übersteigen. InBGE 58 III 56hat das Bundesgericht freilich erklärt, gegen den Schuldner einer pfandgesicherten Forderung sei die gewöhnliche Betreibung erst zulässig, wenn das Pfand verwertet sei und sich dabei ein Ausfall ergeben habe; unter keinen Umständen könne "eine auch noch so zuverlässige Schätzung die Verwertung ersetzen" (womit nur gemeint sein kann, das Ungenügen des Pfandes stehe erst nach der Verwertung einwandfrei fest). Unter Hinweis auf diesen Entscheid sagt BGE 83 III 62 Erw. 2, das Recht des Schuldners, den Gläubiger in erster Linie auf die Pfandverwertung zu verweisen, sei nach feststehender Praxis nicht vom Wert der Pfänder abhängig. Die dem PräjudizBGE 58 III 56zugrunde liegende Erwägung verliert jedoch ihre Berechtigung, wenn das Pfand im Ersatzanspruch des Schuldners aus einer Haftpflichtversicherung besteht. Hier ist der Höchstwert des Pfandes mit absoluter Sicherheit von vornherein feststellbar; er entspricht dem Betrag, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag höchstens einzustehen hat. Macht der Geschädigte einen diesen Betrag übersteigenden Anspruch geltend, so besitzt er folglich für den Überschussbetrag klarerweise keine Pfandsicherheit. Daher muss ihm gestattet sein, für diesen Betrag sogleich die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einzuleiten. Die vorbehaltlose Fassung von Art. 41 SchKG, auf die in BGE 83 III 62 hingewiesen wird, kann hieran nichts ändern, weil eben die Forderung des Geschädigten in Wirklichkeit höchstens bis zum Betrag der im Haftpflichtversicherungsvertrag
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festgesetzten Summe pfandgesichert ist. Für den diese Summe übersteigenden Forderungsbetrag ohne vorherige Liquidation des Pfandes die gewöhnliche Betreibung einzuleiten, darf dem Geschädigten um so weniger verwehrt werden, als es sich beim Pfandrecht am Ersatzanspruch aus der Haftpflichtversicherung nicht um ein vertraglich bestelltes, sondern um ein gesetzliches Pfandrecht handelt, so dass dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, er habe sich durch die Entgegennahme des Pfandes implicite verpflichtet, sich in erster Linie an dieses zu halten. Der Geschädigte, dem lediglich ein Pfandrecht nach Art. 60 VVG zusteht, hat anders als der Inhaber eines vertraglich begründeten Pfandrechts auf den Umfang des Pfandes keinerlei Einfluss. Kann hieraus auch nicht geradezu abgeleitet werden, dass dem haftpflichtversicherten Schädiger die Anrufung von Art. 41 Abs. 1 SchKG überhaupt verschlossen sei (wie dies gemässBGE 76 III 24ff. für den Mietzinsschuldner zutrifft, solange der Vermieter kein Retentionsverzeichnis aufnehmen lässt), so ist der erwähnte Umstand doch mit ein Grund dafür, das durch diese Bestimmung gewährte beneficium excussionis realis auf den Teil der Forderung zu beschränken, für den der als Pfand haftende Ersatzanspruch des Schädigers gegen den Versicherer bestenfalls Deckung bietet.
Im vorliegenden Falle machen die drei betreibenden Gläubiger mit Einschluss der in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 7616.-- gerichtlich eine Gesamtforderung von Fr. 181'404.-- geltend. Davon sind unzweifelhaft höchstens Fr. 55'000. -(Fr. 50'000.-- Personen- und Fr. 5000.-- Sachschaden) pfandgesichert. Also konnten die Gläubiger für den darüber hinaus geforderten Betrag oder einen Teil davon ohne weiteres die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anheben.
Die Gläubiger haben allerdings im Betreibungsbegehren nicht ausdrücklich erklärt, dass sie den Betrag von Fr. 7616.-- mit den vorliegenden Betreibungen als Teil
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ihrer die Pfanddeckung übersteigenden Ansprüche geltend machen wollen. Die Tatsache, dass sie für diesen Betrag die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einleiteten, spricht jedoch dafür, dass dies ihre Meinung sei. Geht man hievon aus, so konnte sich der Schuldner den vorliegenden Betreibungen gegenüber nicht auf Art. 41 Abs. 1 SchKG berufen, sondern hatte er nur die Möglichkeit, durch Rechtsvorschlag zu bestreiten, dass eine die Pfanddeckung um Fr. 7616.-- übersteigende Forderung bestehe. Das beneficium excussionis realis könnte dem Schuldner aber auch dann nicht gewährt werden, wenn man annähme, aus dem Vorgehen der Gläubiger ergebe sich nicht mit Sicherheit, dass sie den Betrag von Fr. 7616.-- als Teil ihrer über die Pfanddeckung hinausgehenden Ansprüche eintreiben wollen; denn auf jeden Fall lässt sich diese Möglichkeit auf Grund der vorliegenden Akten nicht mit Sicherheit ausschliessen, so dass dem Schuldner keinesfalls zugebilligt werden kann, er habe in liquider Weise dargetan, dass die in Betreibung gesetzte Forderung pfandgesichert sei. Falls kein Rechtsvorschlag erhoben wurde oder der Rechtsvorschlag beseitigt werden kann, steht also der Fortsetzung der vorliegenden Betreibungen nichts im Wege. Die Gläubiger müssen sich jedoch davon Rechenschaft geben, dass ihr Vorgehen jedenfalls dann, wenn sie es in diesen Betreibungen zur Pfändung und Verwertung oder zur Konkurseröffnung kommen lassen, als endgültiger Verzicht auf die Beanspruchung des Pfandrechts für den Betrag von Fr. 7616.-- zu werten sein wird.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Dispositiv

Referenzen

BGE: 83 III 62, 83 III 61

Artikel: Art. 41 SchKG, Art. 60

BGE 86 III 41 S. 43, Art. 60 Abs. 1 VVG, Art. 41 Abs. 1 SchKG