Durch Rechtsvorschlag kann die ganze Forderung oder auch nur ein Teilbetrag bestritten werden. "Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird" (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Auf Grund dieser Vorschrift sieht die Vorinstanz den vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlag als ungültig an. Indessen ist der Rechtsvorschlag, wenn man zunächst von der ihm beigegebenen Begründung absieht, ohne Einschränkung, somit für den ganzen Forderungsbetrag, erhoben worden ("Schuldner erhebt Rechtsvorschlag"). Eines Zusatzes zur Begründung hätte es gar nicht bedurft, und es ist eine solche Begründung nicht als abschliessend zu betrachten; sie schliesst die Erhebung weiterer Einreden bei der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht aus (Art. 75 SchKG). Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Begründung nur mit einem Teil der in Betreibung stehenden Forderung befasst. Aus diesem Umstande darfnicht leichthin gefolgert werden, der Schuldner wolle den an und für sich ohne Begrenzung
BGE 86 III 84 (86):
auf einen Teilbetrag erhobenen Rechtsvorschlag nur eben für den Teil der Forderung verstanden wissen, zu dem er in einem begründenden Zusatze Stellung nimmt. Der Schuldner kann sehr wohl auch gegenüber dem übrigen Teil der Forderungen Einreden erheben wollen, ohne sich schon jetzt darüber auszusprechen. Übrigens steht ihm frei, vorerst einmal, auch wenn er über den einzunehmenden Rechtsstandpunkt noch nicht im klaren ist, gegen das Ganze Recht vorzuschlagen, sei es ohne jegliche Begründung beizufügen, sei es mit einer bloss einen Teil der Forderung betreffenden Begründung und mit Vorbehalt der spätern Stellungnahme in jeder andern Beziehung. Dieser Vorbehalt braucht nicht ausdrücklich formuliert zu werden. Er versteht sich nach Art. 75 SchKG von selbst, sofern die Art der Begründung ihn nicht einwandfrei ausschliesst. Wie in dem in BGE 63 III 67 ff. beurteilten Falle, worauf sich der Rekurrent mit Recht beruft, zerfällt die vorliegende Rechtsvorschlagserklärung deutlich in zwei Teile: den eigentlichen, vorbehaltlos auf das Ganze gerichteten Rechtsvorschlag und den zur Begründung angebrachten Zusatz. Der Umstand, dass dieser nur auf einen Teil der Arbeiten Bezug nimmt, rechtfertigt es nach dem Gesagten nicht, nun auch den Rechtsvorschlag als solchen, entgegen seinem Wortlaut, bloss auf einen nicht ziffermässig umgrenzten Teil der Arbeiten zu beziehen und wegen dieser Unbestimmtheit der Begründung dann überhaupt als ungültig zu betrachten. Dies um so weniger, als der Hinweis auf einen Teil der "Arbeiten" nicht eindeutig nur einen Teil der Betreibungssumme betrifft.