89 III 7
Urteilskopf
89 III 7
2. Entscheid vom 27. Februar 1963 i.S. Schraner.
Regeste
Betreibungsort des Wohnsitzes. Art. 46 Abs. 1 und 53 SchKG .
Der Schuldner, der zur Zeit der Pfändungsankündigung die durch konkludente Handlungen und ausdrückliche Erklärungen bezeugte Absicht hat, sich an einem bestimmten Ort dauernd niederzulassen, hat dort seinen Wohnsitz, auch wenn er sich in jenem Zeitpunkt krankheitshalber anderswo aufhält.
A.- Emil Schraner wurde von seiner gerichtlich getrennten Ehefrau am 27. September 1960 und am 29. September 1961 für rückständige Unterhaltsbeiträge in Zürich betrieben. Nachdem der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich am 2. November 1961 in den beiden genannten Betreibungen definitive Rechtsöffnung gewährt hatte, stellte die Gläubigerin am 17. November 1961 beim Betreibungsamt Horgen das Pfändungsbegehren. Schraner hatte sich nämlich am 25. Oktober 1961 in Zürich nach Horgen abgemeldet und dort eine Wohnung gemietet. Tatsächlich hielt er sich jedoch seit Anfang August 1961 aus Gesundheitsgründen zumeist in Bendel bei Kappel (St. Gallen) auf. Das Betreibungsamt Horgen ersuchte deshalb das Betreibungsamt Kappel, die Pfändung zu vollziehen, was am 22. Januar 1962 geschah, jedoch mit negativem Ergebnis, indem der Schuldner bestritt, über pfändbare Aktiven zu verfügen. Die beiden Pfändungsurkunden wurden damit für die Gläubigerin zu Verlustscheinen (Art. 115 SchKG).
Am 20. Februar 1962 reichte Frau Schraner gegen ihren
BGE 89 III 7 S. 8
Ehemann Strafanzeige wegen Pfändungsbetruges ein. Um diesem Vorwurf mit der Begründung entgegentreten zu können, dass es an der Strafbarkeitsbedingung des Bestehens eines Verlustscheines gemäss Art. 164 StGB fehle, erhob Schraner am 24. Oktober 1962 beim Bezirksgericht Horgen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, die im Auftrag des Betreibungsamtes Horgen in Kappel vollzogenen Pfändungen und die beiden Verlustscheine seien, weil nichtig, von Amtes wegen aufzuheben; er habe nie in Horgen Wohnsitz gehabt, so dass das dortige Betreibungsamt örtlich nicht zuständig gewesen sei.
B.- Das Bezirksgericht Horgen wies die Beschwerde am 26. Oktober 1962 ab, worauf Schraner an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das am 22. Januar 1963 seinerseits zur Abweisung des Rekurses gelangte.
Die Schuldbetr.- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Verändert er diesen, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Im vorliegenden Falle war somit das Betreibungsamt Horgen zum Vollzug der Pfändung zuständig, sofern der Rekurrent im Zeitpunkt der Pfändungsankündigung, die am 20. November 1961 erfolgte, seinen Wohnsitz in Horgen hatte, d.h. dort mit der Absicht dauernden Verbleibens niedergelassen war (Art. 23 Abs. 1 ZGB; BGE 82 III 12).
2. Nach dem angefochtenen Entscheid steht mit Sicherheit fest, dass der Rekurrent am 20. November 1961 nicht mehr in Zürich wohnte, sondern sich dort am 25. Oktober 1961 nach Horgen abgemeldet hatte. Aus verschiedenen konkludenten Handlungen und ausdrücklichen
BGE 89 III 7 S. 9
Erklärungen Schraners folgerte die Vorinstanz weiter, dass dieser beim Umzug nach Horgen und auch noch zur Zeit der Pfändungsankündigung die Absicht hatte, sich dauernd dort niederzulassen. Und in der Tat hatte er in Horgen eine Wohnung gemietet, seinen Hausrat dorthin verbracht und für die Zeit seiner Abwesenheit in Bendel eine Person beauftragt, seine Hausgeschäfte in Horgen zu besorgen und in der Wohnung zum Rechten zu sehen. Auch hatte er anlässlich des Rückzugs seiner Scheidungsklage erklärt, bei deren Einleitung Ende Dezember 1961 die Absicht gehabt zu haben, ständig in Horgen zu bleiben, und sich weiter im Frühjahr 1962, als er in Kappel betrieben wurde, auf den Standpunkt gestellt, er habe seinen Wohnsitz in Horgen. Angesichts dessen hat die Vorinstanz mit Recht auf jene Absicht und nicht auf den Umstand abgestellt, dass sich der Rekurrent zur Zeit der Pfändungsankündigung nicht tatsächlich in Horgen aufhielt. Seine Abwesenheit war nicht eine freiwillige in dem Sinne, dass er nicht in Horgen sein wollte, sondern sie war durch seinen Gesundheitszustand bedingt. Unter diesen Umständen war es sachlich gerechtfertigt, sie als vorübergehend, zufällig und nicht massgebend zu erachten, zumal der Aufenthalt Schraners in Bendel nach dessen eigener Erklärung ein blosser Kuraufenthalt war, also einem Sonderzweck diente, was die Annahme eines Wohnsitzes an diesem Orte ohnehin ausschlösse (EGGER, Kommentar, N. 26 zu Art. 23 ZGB; s. auchBGE 20 I 40, 306;BGE 25 I 53).Dass Schraner später die Absicht dauernden Verbleibens in Horgen aufgegeben haben mag, ist für die Entscheidung der Frage nach seinem Wohnsitz am 20. November 1961 ohne Belang.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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