Urteilskopf
96 III 60
10. Entscheid vom 7. September 1970 i.S. Grundbuchamt Engelberg
Regeste
Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Verfügung oder blosse Meinungsäusserung des Amtes? (Frage offen gelassen).
Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde, die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des Ersteigerers verletzt worden.
In dem am 5. August 1968 eröffneten Konkurs über Eugen Huwyler in Luzern erklärte das Konkursamt Engelberg, das die in Engelberg liegenden Grundstücke des Gemeinschuldners im Auftrag des Konkursamtes Luzern-Stadt zu versteigern hatte, bei der Steigerungsverhandlung vom 30. Mai 1970 u.a., eine vom Grundbuchamt Engelberg nach der Konkurseröffnung und nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses vorgenommene Eintragung eines Wegrechts sei "in unberechtigter Weise" (Darstellung des Konkursamtes) oder "widerrechtlich" (Darstellung des Grundbuchamtes) erfolgt, was nachher dahin abgeschwächt wurde, es handle sich um einen Eintrag "mit noch nicht rechtskräftiger Wirkung" oder "ohne Rechtswirkung".
Das Grundbuchamt betrachtete diese Äusserung als konkursamtliche Verfügung und führte Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und der nachträgliche Eintrag als rechtsgültig zu erklären; eventuell sei die am 30. Mai 1970 durchgeführte Steigerung wegen Missachtung verschiedener Gesetzesvorschriften aufzuheben; die angefochtene Verfügung sei auch unter dem Titel der Rechtsverweigerung aufzuheben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 15. Juli 1970 auf die Beschwerde nicht ein, weil die fragliche Äusserung keine amtliche Verfügung darstelle und weil das Grundbuchamt auf jeden Fall zur Beschwerde nicht legitimiert sei.
Diesen Entscheid hat das Grundbuchamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
Erwägungen:
Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob die beanstandete Äusserung des Konkursamtes den Charakter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG habe. Auf jeden Fall aber ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Grundbuchführer zur Beschwerde (und zum Rekurs) nicht legitimiert ist. Er sagt in seiner Beschwerde an die Vorinstanz selbst, die angefochtene Verfügung bedeute möglicherweise "eine krasse Verletzung der Interessenwahrung des Konkursiten und Grundstückeigentümers - aber auch eine Verletzung der Interessenwahrung der Gläubiger". Die Interessen des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger wahrzunehmen, ist nicht Sache des Grundbuchamtes. Eigene Rechte, die durch die streitige Äusserung verletzt worden sein könnten, stehen dem Grundbuchführer im Konkurse über Huwyler nicht zu. Er ist gemäss unbestrittener Feststellung des Konkursamtes weder Gläubiger noch Bieter. Seine rechtlich geschützten Interessen stehen in dieser Angelegenheit nicht zur Diskussion.