7. Entscheid vom 20. Januar 1971 i.S. Steueramt Winterthur.
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Regeste
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Unpfändbarkeit eines aus Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gespiesenen Sparhefts, das eine Gemeindeverwaltung aus Gründen der Personalfürsorge bei einer Bank auf den Namen eines Aushilfsangestellten der Gemeinde angelegt hat und auf dessen Aushändigung der Angestellte nach der kommunalen Verordnung, welche das Anstellungsverhältnis regelt, wenigstens einstweilen nur eine unsichere Anwartschaft besitzt.
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Sachverhalt
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BGE 97 III 23 (23):
A.- E. ist ein vollbeschäftigter Aushilfsarbeiter der Stadtverwaltung Winterthur. Für solche Arbeiter werden nach §§ 28/29 in Verbindung mit § 9 des Regulativs über das Aushilfspersonal der Stadtverwaltung Winterthur vom 26. August 1965 bei der Zürcher Kantonalbank auf den Namen des Arbeitnehmers lautende Sparhefte angelegt, auf welche die Stadtverwaltung 5% des Lohnbetrags zu ihren Lasten und weitere 5% unter Abzug vom Lohn einzahlt. Diese Sparhefte werden nach § 10 des Regulativs von der Stadt verwaltet; der Angestellte kann während der Dauer der Anstellung nicht darüber verfügen. § 11 des Regulativs lautet:
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"Wird der Aushilfsangestellte zu einem spätern Zeitpunkt in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen und tritt er der Pensionskasse als vollversichertes Mitglied bei, so wird das Sparguthaben, soweit es den persönlichen Einzahlungen des Angestellten entstammt, für seinen eigenen Anteil am Einkauf in die Kasse verwendet, ebenso insoweit, als die Einzahlungen von der Stadt vor dem 30. Altersjahr der Angestellten geleistet wurden. Die übrigen städtischen Einzahlungen werden auf den Arbeitgeberanteil am Eintrittsgeld BGE 97 III 23 (24):
(§ 34 PSt [= Personalstatut]) angerechnet. Der Teil des Sparguthabens, der für den Pensionskasseneinkauf nicht benötigt wird, bleibt dem Angestellten frei überlassen.
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Beim Eintritt in die Sparversicherung wird der Betrag des Sparheftes im ganzen Umfang dem Sparkonto zugeschrieben, das dem Angestellten bei der Kasse eröffnet wird. Auf Wunsch kann der Angestellte in einem solchen Fall über das gesamte Guthaben frei verfügen, wenn er noch nicht dreissig Jahre alt ist. Ein mehr als Dreissigjähriger kann auf Wunsch über den Teil des Sparguthabens verfügen, der auf Einzahlungen vor seinem dreissigsten Altersjahr zurückgeht. Für den Fall zusätzlicher Einzahlungen im Sinne von § 34 Abs. 3 PSt sowie bei späterem Übertritt des Sparversicherten in die Vollversicherung findet der vorstehende Abs. 1 sinngemäss Anwendung".
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Tritt der Aushilfsangestellte aus dem städtischen Dienst aus, so wird ihm das Sparheft nach § 12 Abs. 1 des Regulativs zur freien Verfügung gestellt, doch kann sich die Stadtverwaltung in einem solchen Falle nach § 12 Abs. 2 vorher für eigene Forderungen gegenüber dem Austretenden aus dem Sparguthaben bezahlt machen. Für den Fall des Austritts wegen Alters oder Invalidität behält sich der Stadtrat nach § 12 Abs. 3 Anordnungen über eine ratenweise Auszahlung vor.
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B.- In der Betreibung Nr. 94 009, die das Steueramt der Stadt Winterthur für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1967 und 1968 gegen E. führt, pfändete das Betreibungsamt Winterthur I am 20. März 1970, nachdem sich der Schuldner zu monatlichen Abzahlungen von Fr. 200.-- verpflichtet hatte, unter Aufhebung der Ende Januar vollzogenen Pfändung eines monatlichen Lohnbetrages von Fr. 478.-- das Sparguthaben des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank im Betrage von Fr. 1316.70 nebst Zins laut Sparheft Nr. 576 900, das die Stadtverwaltung nach den angeführten Bestimmungen auf den Namen des Schuldners errichtet und bei der Bank hinterlegt hatte.
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Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Pfändung mit Entscheid vom 27. August 1970 auf.
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Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs des Steueramtes gegen diesen Entscheid am 22. Dezember 1970 ab.
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C.- Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat das Steueramt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
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BGE 97 III 23 (25): Erwägungen:
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1. Was Gegenstand einer Pfändung im Sinne von Art. 89 ff. SchKG sein kann, ist eine Frage des Bundesrechts. Nach Bundesrecht sind grundsätzlich alle Vermögensrechte des Schuldners pfändbar (FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, I, 1967, S. 191). Eine ausdrückliche Vorschrift des Bundesrechts, nach welcher Sparguthaben wie das streitige unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar wären, besteht nicht. (Auf Grund von Art. 92 Ziff. 5 SchKG den Betrag freizugeben, der zur Anschaffung der für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel erforderlich ist, käme nur in Frage, wenn es sich wie im Falle BGE 91 III 57 ff. um ein Sparguthaben handelte, das für eine solche Anschaffung flüssig gemacht oder doch - vgl.BGE 78 III 163- belehnt werden könnte, was nicht zutrifft. Im übrigen könnte der Rekursgegner, der ein regelmässiges Lohneinkommen bezieht, nicht verlangen, dass seinem Bedarf nach Nahrungs- und Feuerungsmitteln sowohl nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG als auch bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrags nach Art. 93 SchKG Rechnung getragen werde; vgl.BGE 77 III 153ff. E. 4 c;BGE 78 III 118E. 2 und 163/64.) Zu prüfen bleibt daher nur, ob der Anspruch des Rekursgegners auf das streitige Sparguthaben unabhängig von den Unpfändbarkeitsbestimmungen des Bundesrechts, die zur Hauptsache auf sozialpolitischen Erwägungen beruhen und die Frage, welche Gegenstände aus solchen Gründen nicht gepfändet werden dürfen, abschliessend regeln, seiner rechtlichen Natur nach der Pfändung entzogen sei. Die rechtliche Natur eines Anspruchs, dessen Pfändung in Frage steht, beurteilt sich nach den Normen, die ihn beherrschen, gegebenenfalls also nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen oder kommunalen Rechts. Ob die hienach bestimmte Natur des Anspruchs dessen Pfändung ausschliesse, entscheidet sich nach Bundesrecht.
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BGE 97 III 23 (26):
Falls er fest angestellt werden sollte, würde das Sparguthaben nach § 11 des Regulativs je nachdem, ob er als vollversichertes Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen würde oder der Sparversicherung beiträte, für den Einkauf in die Pensionskasse verwendet oder dem Sparkonto bei der Pensionskasse gutgeschrieben. (Die Voraussetzungen, unter denen dem bisherigen Aushilfsangestellten nach § 11 des Regulativs bei Begründung eines festen Anstellungsverhältnisses ein gewisser Teil des Sparguthabens zur freien Verfügung überlassen wird, werden sich beim Rekursgegner kaum verwirklichen.) Wird das Sparguthaben für den Einkauf in die Pensionskasse verwendet oder dem Sparkonto gutgeschrieben, so steht dem Rekursgegner nur noch ein Anspruch auf die Leistungen zu, welche die städtische Personalfürsorgeeinrichtung beim Eintritt der im Personalstatut oder in den Kassenstatuten niedergelegten Voraussetzungen zu erbringen hat. Dafür, dass der Rekursgegner in absehbarer Zeit aus dem städtischen Dienst austreten werde, bestehen keine Anhaltspunkte. Im übrigen stünde ihm das Sparguthaben auch im Falle des Austritts nicht unter allen Umständen zur freien Verfügung, sondern die Stadtverwaltung hätte (abgesehen von dem ihr nach § 12 Abs. 2 des Regulativs zustehenden Verrechnungsrecht) bei einem Austritt wegen Alters oder Invalidität nach § 12 Abs. 3 des Regulativs die Möglichkeit, die ratenweise Auszahlung anzuordnen (und dabei nötigenfalls auch auf die Interessen unterstützungsberechtigter Angehöriger Rücksicht zu nehmen). Angesichts dieser Regelung, die in Übereinstimmung mit der allgemeinen Tendenz des Personalfürsorgerechts (vgl. z.B. Art. 343bis Abs. 4 OR) eine Zweckentfremdung der für die Personalfürsorge bereitgestellten Mittel verhüten will, handelt es sich beim Anspruch des Rekursgegners auf das für ihn angelegte Sparguthaben einstweilen um ein erst teilweise entstandenes Recht. Die Entstehung des vollen Rechts auf dieses Guthaben ist Bedingungen unterworfen, von denen ungewiss ist, ob und allenfalls wann sie eintreten. Das Sparguthaben stellt also für den Rekursgegner vorderhand nur ein bedingtes, rein hypothetisches Aktivum dar, ähnlich wie das nachBGE 62 II 12f. E. 3 und BGE 84 II 3 E. 2 für ein Mitglied einer Pensionskasse hinsichtlich der Ansprüche auf die Kassenleistungen zutrifft, solange die statutarischen Voraussetzungen dieser Leistungen nicht erfüllt sind (vgl. HEINZ MEYER, Personalvorsorge und Zwangsvollstreckung, BlSchK 1969 S. 97 ff., 99). Der Rekursgegner BGE 97 III 23 (27):
hat also einstweilen nur eine unsichere Anwartschaft auf das auf seinen Namen angelegte Spargeld.
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Ein Anspruch, der in Wirklichkeit nur den Charakter einer solchen Anwartschaft hat, ist nicht pfändbar (JAEGER N. 1 B zu Art. 92 SchKG, S. 252/53; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 181 unter II 2; FRITZSCHE a.a.O. S. 219 unter B). Der entscheidende Grund hiefür liegt darin, dass die Verwertung eines derartigen Anspruchs - soweit sie rechtlich überhaupt möglich wäre - zu einer sinnlosen Vermögensverschleuderung führen würde (vgl. ADRIAN STAEHELIN, Probleme aus dem Grenzbereich zwischen Privat- und Zwangsvollstreckungsrecht, 1968, S. 27 ff.). Ein allfälliger Erwerber des Anspruchs müsste nämlich die Beschränkungen und Bedingungen, denen dieser Anspruch nach den Bestimmungen des angeführten Regulativs unterliegt, gegen sich gelten lassen, so dass die Veräusserung - wenn überhaupt - zweifellos nur zu einem Schleuderpreis erfolgen könnte. Mit der Verwertung zuzuwarten, bis sich zeigt, ob der Schuldner über das Sparguthaben verfügen kann oder nicht, geht im Hinblick auf die für das Verwertungsbegehren und die Verwertung geltenden Fristen (Art. 116, 122 SchKG) nicht an. Auf dem Wege der Überweisung zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG lässt sich ein Anspruch, der einer möglicherweise erst viel später oder überhaupt nicht eintretenden Bedingung unterliegt, nicht verwerten; denn dadurch würde das Betreibungsverfahren, das erst nach der Geltendmachung des "überwiesenen" Anspruchs abgeschlossen werden kann, unter Umständen in untragbarer Weise verlängert.
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Das streitige Sparguthaben stellt daher wenigstens einstweilen kein pfändbares Aktivum des Rekursgegners dar. (Zur Frage der Pfändbarkeit dieses Guthabens nach einer allfälligen Freigabe vgl.BGE 78 III 107ff. mit Hinweisen.)
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