BGE 99 III 66
 
14. Entscheid vom 18. Dezember 1973 i.S. Konkursmasse IBZ Finanz AG und Wirtschaftsbank Zürich AG.
 
Regeste
Lastenverzeichnis im Konkurs; Umfang der Pfandhaft.
2. Ein Lastenverzeichnis, das keine klare Entscheidung darüber enthält, ob sich die Pfandhaft auf die Zugehör erstrecke oder nicht, ist nachträglich zu ergänzen und neu aufzulegen (Erw. 2, 4).
3. Das Lastenverzeichnis kann durch die Steigerungsbedingungen nicht abgeändert werden (Erw. 3).
 
Sachverhalt


BGE 99 III 66 (67):

A.- Der Wirtschaftsbank Zürich AG steht ein Faustpfandrecht an den am 29. Mai 1964 errichteten und der IBZ Finanz AG gehörenden Schuldbriefen im 4. Rang im Gesamtbetrag von Fr. 600 000.-- auf der Liegenschaft Hotel Continental in Lausanne zu. Gemäss dem Text der Pfandtitel umfasst die Pfandhaft auch die Hotelzugehör. Im Konkurs der Eigentümerin der Liegenschaft, der Kommanditgesellschaft W. Fuchs & Co., wurden die Schuldbriefe von der IBZ Finanz AG, die inzwischen ebenfalls in Konkurs gefallen war, angemeldet und kolloziert. Das Faustpfandrecht der Wirtschaftsbank wurde im Konkurs über die IBZ Finanz AG berücksichtigt. Hinsichtlich der Liegenschaft Hotel Continental enthält das Lastenverzeichnis im Konkurs W. Fuchs & Co. folgenden Vermerk:
"Mention: Accessoires de Fr. 338 317.80
Dat. 5.11.1949 No. 234 632
Bemerkung: Diese Anmerkung betrifft das Mobiliar des alten, abgebrochenen Hotels; es ist nicht mehr vorhanden. Siehe Brief des Konkursamtes Lausanne vom 24. November 1965."
Das Lastenverzeichnis wurde nicht angefochten.
Die Versteigerung der Liegenschaft wurde auf den 25. März 1969 angesetzt. Die Konkursverwaltung im Konkurs der IBZ Finanz AG, die eine Steigerungsanzeige erhalten hatte, orientierte die Wirtschaftsbank darüber und teilte ihr mit, sie müsse ihre Interessen als Faustpfandgläubigerin der Schuldbriefe selbst wahrnehmen; insbesondere sei es an ihr, in die in Lausanne aufliegenden Steigerungsbedingungen Einsicht zu nehmen und allenfalls an der Steigerung mitzubieten. Bezüglich der Haftung der Zugehör ist in den Steigerungsbedingungen folgendes festgehalten:
"Lors du dépôt de l'état des charges, les biens meubles se trouvant à l'Hôtel Continental n'ont pas été considérés comme étant des accessoires de l'immeuble. Ils seront néanmoins réalisés en bloc avec l'immeuble, mais la question de la répartition du produit de la vente est expressément réservée."
Auch die Steigerungsbedingungen blieben unangefochten. Am 27. Juli 1972 nahm der Vertreter der Wirtschaftsbank Einsicht in den beim Konkursamt Altstetten-Zürich aufliegenden

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Kollokationsplan im Konkurs W. Fuchs & Co. Bei dieser Gelegenheit erklärte ihm der Konkursbeamte, dass der IBZ Finanz AG für die fraglichen Schuldbriefe kein Treffnis aus dem auf die Zugehör entfallenden Teil des Zuschlagspreises zukommen werde. Mit Brief vom 3. August 1972 ersuchte die Wirtschaftsbank das Konkursamt, diese Frage nochmals zu prüfen und allenfalls das Lastenverzeichnis neu aufzulegen. Das Konkursamt teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 31. August 1972 mit, es halte an seiner Auffassung fest und lehne die Neuauflage des Lastenverzeichnisses ab.
B.- Mit Eingabe vom 11. September 1972 erhoben darauf die Konkursmasse der IBZ Finanz AG und die Wirtschaftsbank Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, das Konkursamt Altstetten-Zürich als Konkursverwaltung im Konkurs der W. Fuchs & Co. sei anzuweisen, das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Hotel Continental in bezug auf die Haftung des Hotelmobiliars als Zugehör zugunsten der den Beschwerdeführerinnen zustehenden Schuldbriefe klarzustellen und neu aufzulegen. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 20. Dezember 1972 ab, soweit es darauf eintrat. Einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 13. März 1973 ab.
C.- Gegen diesen Beschluss rekurrieren die Wirtschaftsbank und die IBZ Finanz AG unter Erneuerung ihres Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert sind die Parteien des Betreibungsverfahrens und solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 96 III 61, BGE 87 III 4 mit Hinweisen). Als Faustpfandbesitzerin der Schuldbriefe hat die Wirtschaftsbank ein eigenes Interesse daran, dass sich die

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Pfandhaft auf die Hotelzugehör erstreckt. Und zwar kann sie dieses Interesse im Konkurs des Eigentümers der verpfändeten Liegenschaft selbst wahrnehmen. Dritte mit Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln sind gemäss Art. 40 Abs. 1 KV verpflichtet, diese Titel dem Konkursamt abzuliefern, wenn der Grundeigentümer in Konkurs fällt. Sie können ihre Faustpfandrechte in diesem Konkurs anmelden, auch wenn sich ihre Forderung nicht gegen den Gemeinschuldner richtet. Soweit möglich sind solche Pfandansprachen übrigens von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 246 SchKG;BGE 64 III 70). Sie sind ins Lastenverzeichnis aufzunehmen und unterliegen dem Lastenbereinigungs- bzw. Kollokationsverfahren (BGE 64 III 70/71). Hat aber die Wirtschaftsbank das Recht, ihre Faustpfandansprache im Konkurs der W. Fuchs & Co. anzumelden, und unterliegt diese Ansprache dort dem Lastenbereinigungsverfahren, so ist sie durch eine Verfügung des Konkursamtes, welche den Umfang der Pfandhaft betrifft, in ihren rechtlichen Interessen tangiert. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, enthält das Lastenverzeichnis im vorliegenden Fall keinen klaren und eindeutigen Entscheid darüber, ob sich die Pfandhaft auch auf die Zugehör erstrecke oder nicht. Der Vermerk, die Zugehöranmerkung im Grundbuch betreffe das Mobiliar des abgebrochenen Hotels, lässt die Frage offen, wie es sich mit demjenigen des neuen Hotels verhalte. Wenn die Konkursverwaltung die Haftung der Zugehör ausschliessen wollte, so hätte sie einen ausdrücklichen Entscheid treffen und der Eigentümerin der Schuldbriefe darüber eine Spezialanzeige zustellen müssen (Art. 249 Abs. 3 SchKG, Art. 68 KV; BGE 97 III 42 /43). Als Faustpfandberechtigte

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an den Schuldbriefen hatte überdies auch die Wirtschaftsbank Anspruch auf eine Spezialanzeige (vgl.BGE 64 III 68ff.).
Das Lastenverzeichnis weist somit in dieser Hinsicht einen Mangel auf. Wie in BGE 85 III 97 dargelegt wurde, kann ein solcher Mangel auch noch nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gerügt werden, da ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung über eine angemeldete Forderung oder, wie im vorliegenden Fall, über den Umfang eines geltend gemachten Pfandrechts enthält, als Grundlage für die Verteilung des Konkursergebnisses schlechthin untauglich ist (vgl. auchBGE 55 III 42/43). Im übrigen hatten die Rekurrentinnen keinen Anlass, gegen das Lastenverzeichnis Beschwerde zu führen. Da sie keine Spezialanzeige über die Abweisung ihres sich aus dem Text der Pfandtitel ergebenden Anspruchs auf Mithaftung der Zugehör erhielten und da sich auch aus dem Lastenverzeichnis keine Abweisung herauslesen lässt, durften sie der Meinung sein, das Konkursamt anerkenne diesen Anspruch. Ihre Beschwerde ist daher nicht verspätet.


BGE 99 III 66 (71):

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben; das Konkursamt Altstetten-Zürich als Konkursverwaltung im Konkurs der W. Fuchs & Co. wird angewiesen, den Kollokationsplan bzw. das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Hotel Continental in Lausanne durch einen eindeutigen Entscheid hinsichtlich der Haftung des Hotelmobiliars als Zugehör zu ergänzen und neu aufzulegen.