Den beiden kantonalen Aufsichtsbehörden ist insofern beizupflichten, dass Silbermünzen, die ausser Kurs gesetzt und damit nicht mehr als gültiges Zahlungsmittel verwendbar sind, grundsätzlich gepfändet werden können. Doch stellt sich die Frage, ob dies auch dann gelten soll, wenn der Schuldner mit den verfügbaren Barmitteln seinen Notbedarf im Sinne von Art. 92 Ziff. 5 SchKG nicht zu decken vermöchte und die gepfändeten Silbermünzen sich ohne grosse Schwierigkeiten in ein gültiges Zahlungsmittel umwandeln lassen. Weder der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch der Lehre lässt sich eine direkte Antwort auf diese Frage entnehmen. Indessen hat das Bundesgericht Art. 92 Ziff. 5 SchKG bisher nicht einschränkend interpretiert, wie dies die beiden Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheiden getan haben, sondern es hat sich eher für eine weitherzige Auslegung dieser Bestimmung ausgesprochen. So wird in BGE 97 III 25 festgehalten, die Unpfändbarkeit eines Sparguthabens im Sinne von Art. 92 Ziff. 5 SchKG komme in Frage, falls es für Anschaffung der notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel flüssig gemacht oder doch belehnt werden könne. Bereits in BGE 78 III 163 hat das Bundesgericht die fragliche Bestimmung grosszügig ausgelegt, indem es die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen als schlechthin unpfändbar bezeichnete, gleichgültig, ob der Schuldner
BGE 103 III 6 (8):
Arbeitsverdienst hat oder in nächster Zeit haben wird. Eine andere Auslegung würde auch dem Sinn von Art. 92 Ziff. 5 SchKG widersprechen, wonach für den Schuldner und seine Familie der notwendige Lebensunterhalt während der zwei der Pfändung folgenden Monate auf jeden Fall sichergestellt sein soll. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Nationalbank vom 1. September 1977 die beim Rekurrenten gepfändeten Silbermünzen gegenwärtig immer noch zum vollen Nennwert bei dieser Bank in gültige Noten oder Münzen umgetauscht werden können. Entgegen der Meinung des Betreibungsamtes macht sich der Eigentümer ausser Kurs gesetzter Silbermünzen auch nicht strafbar, wenn er damit Handel treibt und sie einem Sammler zu einem höheren Preis als dem Nennwert verkauft. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die gepfändeten Silbermünzen insoweit zu den gemäss Art. 92 Ziff. 5 SchKG unpfändbaren Barmitteln zu zählen, als sie zur Deckung des Notbedarfs des Rekurrenten benötigt werden, und sie in diesem Umfang vom Pfändungsbeschlag zu befreien.