10. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 17. Januar 1979 i.S. L. gegen Einwohnergemeinde Zollikofen und Appellationshof des Kantons Bern (Staatsrechtliche Beschwerde)
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Regeste
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Rechtsöffnung für Steuerforderungen.
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2. Bestreitet der Betroffene die Zustellung einer mit einfachem Brief versandten Verfügung, dann genügt eine Rechtskraftbescheinigung der verfügenden Behörde nicht zum Nachweis der Zustellung. Der Nachweis kann indessen gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden.
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Sachverhalt
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BGE 105 III 43 (43):
Die Einwohnergemeinde Zollikofen betrieb Milan Lusser am 11./22. Mai 1978 für Gemeindesteuern aus den Jahren 1971 und 1972 im Betrage von Fr. 2'451.25. L. erhob Rechtsvorschlag, worauf die Finanzverwaltung Zollikofen unter Vorlegung eines Auszuges aus dem Steuerregister, einer Rechtskraftbescheinigung der Veranlagungsbehörde Bern-Mittelland und einer Beglaubigung der Unterschriften durch den Regierungsstatthalter BGE 105 III 43 (44):
von Bern um definitive Rechtsöffnung ersuchte. Dem Begehren wurde entsprochen. Der Appellationshof des Kantons Bern bestätigte diesen Rechtsöffnungsentscheid. L. erhebt staatsrechtliche Beschwerde, welche das Bundesgericht gutheisst.
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Aus den Erwägungen:
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a) Gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG sind, innerhalb des Kantonsgebiets, die über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern usw.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt, sofern der Kanton dies vorsieht. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass Verwaltungsverfügungen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen kantonalen Rechts nur dann als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG anerkannt werden dürfen, wenn sie, wie gerichtliche Urteile, das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind (BGE 61 I 359; so auch Art. 5 des von allen Kantonen unterzeichneten Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung BGE 105 III 43 (45):
öffentlichrechtlicher Ansprüche - SR 281.22). Insbesondere fordert die Rechtsprechung, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden ist (BGE 63 I 295 E. 2; 61 I 5 ff.; BGE 60 I 358 E. 4 mit Hinweisen; so auch Art 6 des Konkordats). Die Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Der Beweis für den Empfang der Verfügung obliegt der Verwaltung (BGE 99 Ib 359 ff. mit Hinweisen). Diese Beweislastverteilung folgt aus der allgemeinen Regel, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB).
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Art. 169 StG stellt die Verfügungen und Entscheide einschliesslich der rechtskräftig gewordenen Steuerregister, durch die eine Steuerforderung endgültig festgestellt worden ist, den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Die kantonalen Behörden machen geltend, die Veranlagungsverfügung sei dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 1977 mit einfachem Brief zugestellt worden. Sie legen zum Beweis eine Bescheinigung der Veranlagungsbehörde ein, wonach dem Steuerpflichtigen die Veranlagung an diesem Datum eröffnet und dagegen innert Frist keine Einsprache eingegangen sei. Die Veranlagungsbehörde kann indessen nur bestätigen, dass der einfache Brief an diesem Datum der Post übergeben worden sei. Die Postaufgabe beweist nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige den Brief auch empfangen hat. Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass mit dieser Möglichkeit nicht gerechnet werden müsste (BGE 102 Ia 311; BGE 61 I 7). Daraus folgt, dass mit der Bescheinigung des Versandes allein die rechtmässige Eröffnung der Veranlagungsverfügung nicht bewiesen werden kann.
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b) Im vorliegenden Fall ist die Rechtskraftbescheinigung freilich im Anschluss an den Steuerregisterauszug ausgefertigt worden und sie trägt die beglaubigte Unterschrift des Vorstehers der Veranlagungsbehörde. Dieser Umstand vermag indessen einen Mangel bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung nicht zu heilen. Selbst eine Bescheinigung des Steuerregisterführers oder ein Eintrag der Rechtskraftbescheinigung im Steuerregister würde für den Nachweis nicht genügen, dass die mit einfachem Brief versandte Einschätzung dem Rechtsöffnungsschuldner formrichtig BGE 105 III 43 (46):
eröffnet worden ist (I. BLUMENSTEIN Komm. zum bern. StG 1948 N. 1a zu Art. 169 StG; REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, N. 13 zu § 78).
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Gemäss Art. 169 StG werden zwar die Steuerregister den vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie rechtskräftig geworden sind. Nach Art. 152 Abs. 2 StG wird der Eintrag nach dem unbenützten Ablauf der Einsprachefrist rechtskräftig (FLÜCKIGER, Bernisches Steuerrecht, 1956, N. 2 zu Art. 152 StG). Die Einsprachefrist beginnt mit der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügung zu laufen (Art. 135 Abs. 1 StG). Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Verfügung eröffnet worden, das heisst, ob das Register rechtskräftig geworden ist. Solange diese Frage nicht entschieden ist, darf die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, Ob und unter welchen Voraussetzungen Steuerregister als Rechtsöffnungstitel zulässig sind und dem bundesrechtlichen Erfordernis des Art. 80 Abs. 2 SchKG genügen, wonach ausschliesslich Beschlüsse und Entscheide als definitive Rechtsöffnungstitel zugelassen werden (vgl. BGE 51 I 109).
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Was den vorliegenden Fall betrifft, hat der Beschwerdeführer der Veranlagungsbehörde Bern-Mittelland erst am 20. April 1978 BGE 105 III 43 (47):
geschrieben, er erhalte in der letzten Zeit Steuerrechnungen und Mahnungen, für die er keine Veranlagungsverfügung empfangen habe. Zudem dürfte sich aus der Korrespondenz ergeben, das der Beschwerdeführer die Verjährung angestrebt hat. Er wusste als Jurist wohl auch, dass die Behörde für die Zustellung der Veranlagungsverfügung beweispflichtig ist. Im weiteren konnte die Veranlagungsbehörde immerhin den Versand des Briefes bescheinigen. Diese Bescheinigung begründet zwar keine Vermutung für den Empfang des Briefes (REIMANN/ZUPPINGER/SCHÄRRER, a.a.O., N. 13 zu § 78 StG); sie gibt indessen einen Hinweis dafür und darf neben andern Indizien angemessen berücksichtigt werden. Es ist aus diesen Gründen nicht ausgeschlossen, dass den Behörden vorliegend der Nachweis der Zustellung aufgrund der Korrespondenz und der gesamten Umstände gelingt.
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Die kantonalen Akten stehen dem Bundesgericht nicht vollständig zur Verfügung; insbesondere fehlen die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. April 1978 erwähnten verschiedenen Mahnungen und Steuerrechnungen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt für eine möglicherweise substituierbare Begründung des angefochtenen Entscheids nicht abgeklärt werden kann, muss die Beschwerde ohne nähere Prüfung der Frage, ob die Eröffnung der Veranlagungsverfügung nachgewiesen sei, gutgeheissen werden (BGE 103 Ia 36 E. 3a).
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