Der Rekurrent übersieht aber, dass besondere Regeln gelten, wenn wie im vorliegenden Fall Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf die sich das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden stützen, muss sich der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente nicht deckt, einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen, der so zu bemessen ist, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 87 III 9, BGE 86 III 14, BGE 78 III 66, BGE 71 III 177 /178, BGE 68 III 28, 106, BGE 67 III 138). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Weder macht er geltend, die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung stamme nicht aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 87 III 7), noch behauptet er, die Gläubigerin und das bei ihr wohnende Kind seien zur Deckung ihres Notbedarfs nicht auf die Alimente angewiesen (vgl. BGE 68 III 28, 106). Er beanstandet auch die Berechnung nicht, die das Betreibungsamt bei der Ermittlung der pfändbaren Quote unter Verwendung der üblichen Formel vorgenommen hat. Dass er mit Fr. 588.-
BGE 105 III 48 (50):
pro Monat nicht menschenwürdig leben kann, trifft zwar zu. Einen verhältnismässig gleich schweren Eingriff in das Existenzminimum müssen sich aber auch seine Frau und sein Kind gefallen lassen, die sich mit Fr. 412.- anstelle der ihnen zugesprochenen Fr. 800.- monatlich begnügen müssen. Der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner hat keinen Anspruch darauf, davor bewahrt zu werden, die öffentliche Fürsorge eher als der Alimentengläubiger in Anspruch nehmen zu müssen (BGE 78 lII 67).