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Urteilskopf

105 III 60


14. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 13. September 1979 i.S. F. (Rekurs)

Regeste

Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG).
Die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt ausgestellte, als Verlustschein dienende leere Pfändungsurkunde ist nicht nichtig.

Sachverhalt ab Seite 60

BGE 105 III 60 S. 60

A.- Gestützt auf einen Pfändungsverlustschein, den das Betreibungsamt Beromünster am 6. Mai 1933 in den Betreibungen Nr. 191/1932 und Nr. 289/1933 ausgestellt hatte, betrieb Ida F. mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1978 ihren früheren Ehemann Josef W. für Fr. 4'525.-. Diese Betreibung endigte am 17. November 1978 mit der Ausstellung eines neuen Verlustscheines. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 1978 machte Josef W. geltend, er habe von 1931 bis 1935 nicht in Beromünster, sondern in Menziken AG gewohnt; das Betreibungsamt Beromünster sei daher nicht berechtigt gewesen, den Verlustschein gegen ihn auszustellen.

B.- Der Amtsgerichtspräsident von Sursee als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs stellte fest, der Beschwerdeführer sei während der fraglichen Zeit tatsächlich auf der Einwohnerkontrolle Beromünster nicht gemeldet gewesen; gemäss Bescheinigung der Einwohnerkontrolle Menziken vom 13. Juni 1979 habe er vom 15. Oktober 1932 bis zum 18. Dezember 1934 vielmehr in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt. Mit Entscheid vom 20. Juni 1979 hiess der Amtsgerichtspräsident deshalb die Beschwerde gut und hob den Verlustschein vom 6. Mai 1933 als nichtig auf. Diesen Entscheid zog Ida F. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter; ihr Weiterzug wurde jedoch am 24. Juli 1979 abgewiesen.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt
BGE 105 III 60 S. 61
Ida F., der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Gültigkeit des Verlustscheins sei wieder herzustellen.
Josef W. beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung des Rekurses, während sich das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Betreibungsamt Beromünster eines Antrages enthält.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hält den Verlustschein deswegen für nichtig, weil die Pfändung in der vorangegangenen Betreibung von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt vollzogen worden sei. In der Tat ist eine nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändung nach der Rechtsprechung als nichtig anzusehen (BGE 96 III 33, BGE 91 III 49, BGE 88 III 10, BGE 80 III 101, BGE 68 III 35). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass eine solche Pfändung nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner, sondern auch diejenigen Dritter betrifft, nämlich allfälliger weiterer Gläubiger, die sich der Pfändung gemäss Art. 110 oder 111 SchKG anschliessen können (BGE 96 III 33, BGE 91 III 49, BGE 68 III 35). Sind jedoch keine derartigen Drittinteressen im Spiel, so besteht kein Grund, eine von einem unzuständigen Amt vollzogene Pfändung als nichtig zu betrachten. Die Rechtsprechung verwehrt deshalb dem Schuldner, sich auf Nichtigkeit der Pfändung zu berufen, wenn er geltend machen will, er wohne im Ausland und müsse dort betrieben werden, weil eben die Anschlussrechte anderer Gläubiger bei einer Pfändung im Ausland ausser Betracht fallen (BGE 68 III 35, BGE 63 III 115, BGE 59 III 6). Weil ein Anschluss Dritter zum vornherein nicht möglich ist, ist auch eine am unrichtigen Ort eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nicht nichtig (BGE 50 III 170; vgl. auch BGE 91 III 51 E. 4).

2. Auch im vorliegenden Fall trifft der Grund, aus welchem nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändungen nichtig sind, nicht zu. Aus dem Zahlungsbefehl vom 21. November 1932 ergibt sich, dass dessen Zustellung an den Schuldner am 22. November 1932 erfolgt war und dass dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte. Bevor die Pfändung durchgeführt werden konnte, musste der Rechtsvorschlag beseitigt worden sein. Auf der Pfändungsurkunde wird ausgeführt, es hätten sich keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden und
BGE 105 III 60 S. 62
eine Lohnpfändung komme nicht in Frage, weil die Guthaben (offenbar des Arbeitgebers des Schuldners) für Kost und Logis das Lohnguthaben überträfen. Daraus folgt, dass die Verhältnisse beim Schuldner überprüft wurden, dieser also mit grosser Wahrscheinlichkeit der Pfändung beiwohnte, jedenfalls von ihr Kenntnis hatte. Da keinerlei pfändbares Vermögen vorgefunden wurde, konnten die Anschlussrechte allfälliger anderer Gläubiger nicht beeinträchtigt sein. Im Spiel standen nur die Interessen der am Verfahren Beteiligten, also der Gläubigerin und des Schuldners. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Pfändung und damit auch den gestützt auf deren Ergebnis ausgestellten Verlustschein als nichtig zu betrachten. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, wo die Pfändung hätte vollzogen werden müssen. Immerhin sei festgehalten, dass bei der Ermittlung des Wohnsitzes einer Person der Eintrag in der Einwohnerkontrolle für sich allein nicht massgebend ist (BGE 102 IV 164 E. 2b, BGE 97 II 6, BGE 92 I 221 E. 2a, BGE 90 I 28 /29, BGE 88 III 139 E. 1) und dass angesichts der tatsächlichen Behauptungen der Gläubigerin hätte abgeklärt werden müssen, ob der Schuldner gemäss Art. 48 SchKG mangels eines festen Wohnsitzes nicht am Aufenthaltsort betrieben werden durfte.

3. Freilich hat das Bundesgericht in den von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde zitierten Urteilen (BGE 72 III 42 und BGE 73 III 26 /27 E. 3) Verlustscheine als nichtig erklärt. In diesen beiden Fällen war aber das Betreibungsverfahren deswegen mangelhaft, weil der Schuldner davon keine Kenntnis erhalten und somit keine Möglichkeit gehabt hatte, sich mit Beschwerde gegen einzelne Betreibungshandlungen zur Wehr zu setzen. Hier hatte der Schuldner diese Möglichkeit. Der Verlustschein könnte nur mit der Begründung aufgehoben werden, die ihm zugrundeliegende Pfändung sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamts nichtig. Das ist aber nach dem Gesagten nicht der Fall. Im übrigen war das Verfahren in den Betreibungen Nr. 191/1932 und Nr. 289/1933, soweit heute noch ersichtlich, nicht mangelhaft.
Dass die Ausstellung eines Verlustscheines öffentlichrechtliche Folgen nach sich zieht, ändert nichts. Diese Folgen betreffen ebenfalls nur die persönlichen Interessen des Schuldners (z.B. an der Bekleidung eines öffentlichen Amtes oder an der Ausübung eines patentierten Berufes), auch wenn sie auf öffentlichem Recht beruhen. Abgesehen davon knüpfen diese
BGE 105 III 60 S. 63
Folgen an den Tatbestand der fruchtlosen Pfändung an. Dieser Tatbestand ist aber auch dann erfüllt, wenn die Pfändung zwar am unrichtigen Ort, im übrigen jedoch ordnungsgemäss durchgeführt und dabei kein pfändbares Vermögen vorgefunden wurde. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

BGE: 96 III 33, 91 III 49, 88 III 10, 80 III 101 mehr...

Artikel: Art. 115 Abs. 1 SchKG, Art. 48 SchKG