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Urteilskopf

105 III 117


26. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. November 1979 i.S. Investment and Building Trust Reg. (Rekurs)

Regeste

Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG).
1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a).
2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 118

BGE 105 III 117 S. 118

A.- Am 30. November 1978 stellte die Schweizerische Bankgesellschaft (im folgenden SBG genannt) beim Betreibungsamt Zürich 1 gegen die Israel British Bank Ltd. (in winding-up) für den Betrag von rund 28 Mio. Franken ein Betreibungsbegehren auf Faustpfandverwertung. Der Pfandgegenstand wurde in einem dem Betreibungsbegehren beigelegten Beiblatt näher bezeichnet. Als für die Forderung haftende Pfänder wurden darin unter anderem Ansprüche des liechtensteinischen Investment und Building Trust Reg. gegen die SBG aufgeführt, die die Israel British Bank in einem Verfahren gegen den Investment and Building Trust mit Arrestbefehl des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 1974 mit Arrest hatte belegen lassen, nämlich die Herausgabeansprüche des Investment and Building Trust gegen die SBG betreffend vier bei ausländischen Depotstellen liegende Valoren (Ziff. 7, 11, 15 und 16 der Arresturkunde vom 14. Oktober 1974), drei an die Stelle von Ziff. 1 der Urkunde getretene Konten sowie die Ansprüche aus den in Ziff. 2 der Urkunde aufgeführten Treuhandanlagen. Am 11. Dezember 1978 stellte das Betreibungsamt einen entsprechenden Zahlungsbefehl aus (Betreibung Nr. 5292).

B.- Mit Eingabe vom 12. Januar 1979 erhob der Investment and Building Trust, der als Dritteigentümer der Pfänder eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls erhalten hatte, beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl aufzuheben und das Betreibungsbegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 1 von der Hand zu weisen, eventuell den Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung einzustellen, subeventuell den Zahlungsbefehl aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, einen neuen Zahlungsbefehl mit genauer Angabe der Gegenstand der Betreibung auf Pfandverwertung bildenden Pfandgegenstände auszustellen. In teilweiser Gutheissung der
BGE 105 III 117 S. 119
Beschwerde hob das Bezirksgericht am 7. März 1979 den Zahlungsbefehl auf und wies das Betreibungsamt an, einen neuen zu erlassen und darauf bzw. auf einem Beiblatt alle von der Betreibung auf Pfandverwertung erfassten Vermögensgegenstände aufzuführen. Im übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ein Rekurs des Investment and Building Trust gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 23. Oktober 1979 im wesentlichen abgewiesen. Das Obergericht wich vom erstinstanzlichen Entscheid einzig insofern ab, als es in vollem Umfang auf die Beschwerde eintrat.

C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Investment and Building Trust, den Beschluss des Obergerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 5292 des Betreibungsamtes Zürich 1 wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand zu weisen, eventuell die Betreibung einzustellen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit sie darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 51 Abs. 1 SchKG kann die Betreibung für eine Forderung, für die ein Faustpfand haftet, entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo sich das Pfand oder der wertvollste Teil desselben befindet, angehoben werden. Da die Israel British Bank als Betreibungsschuldnerin ihren Sitz im Ausland hat, ist eine Betreibung auf Pfandverwertung in Zürich demnach nur zulässig, wenn sich die von der SBG beanspruchten Pfänder in Zürich befinden.
a) Bei den drei Konten, die an die Stelle des Arrestgegenstandes 1 getreten sind und an denen die SBG ein Pfandrecht beansprucht, handelt es sich um gewöhnliche Forderungen gegen die SBG. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich vollstreckungsrechtlich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (BGE 32 I 814in Verbindung mit 780/781; JAEGER, N. 5 zu Art. 51 SchKG). Da die SBG als Pfandgläubigerin ihren Sitz in Zürich hat, durfte die Betreibung auf Verwertung dieses Pfandes somit in Zürich angehoben werden.
Der Rekurrent macht hiezu geltend, eine Pfandbestellung an
BGE 105 III 117 S. 120
den Forderungen sei begrifflich ausgeschlossen, weil die SBG gleichzeitig Pfandgläubigerin und Schuldnerin der verpfändeten Forderung sei. Zudem seien die Forderungen nie formell zu Pfand an die SBG abgetreten worden.
Über den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts haben die Betreibungsbehörden indessen nicht zu befinden. Der Betreibungsbeamte darf die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht verweigern, wenn die eigenen Angaben des Gläubigers ein Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen (BGE 49 III 181/182; JAEGER, N. 2 zu Art. 41 SchKG). Bestreitet der Dritteigentümer den Bestand des Pfandrechts, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 75 I 103; vgl. ausdrücklich Art. 88 Abs. 1 VZG für die Betreibung auf Grundpfandverwertung und das in der Faustpfandbetreibung verwendete Zahlungsbefehlsformular Nr. 37). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags erfolgt auf Klage des Gläubigers hin im ordentlichen Prozessverfahren, gegebenenfalls im Rechtsöffnungsverfahren (nicht aber im Widerspruchsverfahren, wie im angefochtenen Entscheid irrtümlicherweise gesagt wird).
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Verpfändung einer Forderung, deren Schuldner der Pfandgläubiger selber ist, nicht zum vornherein undenkbar. Diese Art der Verpfändung wird von der Lehre im Gegenteil zugelassen und kommt in der Praxis auch vor (OFTINGER, N. 16 zu Art. 899 ZGB; vgl. z.B. BGE 42 III 453, 36 II 555). Die vom Rekurrenten zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Bemerkung OFTINGERS (N. 138 zu Art. 899 ZGB) bezieht sich auf einen andern Tatbestand, nämlich auf das Zusammenfallen der Eigenschaft des Pfandgläubigers mit derjenigen des Gläubigers (und nicht wie hier des Schuldners) der verpfändeten Forderung. Dass die SBG sodann durch die Verwertung des Pfandrechts in der Betreibung gegen die Israel British Bank ihre Verrechnungsmöglichkeit gegen den Rekurrenten verliert, ist ohne Belang und geht diesen nichts an. Was schliesslich die Form der Pfandbestellung anbetrifft, so vermochte die SBG immerhin einen schriftlichen Pfandvertrag vorzulegen. Das muss für die Betreibungsbehörden genügen (vgl. Art. 900 Abs. 1 ZGB).
b) Für die Ansprüche aus Treuhandanlagen (Ziff. 2 der Arresturkunde), die ebenfalls als Pfand beansprucht werden, gilt grundsätzlich das Gleiche. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um obligatorische Rechte gegen die SBG auf Herausgabe
BGE 105 III 117 S. 121
des treuhänderisch angelegten Vermögens, die in gleicher Weise verpfändet werden können wie die Kontoguthaben. Der Rekurrent sagt denn auch nicht, welche besondere Übertragungsform im Sinne von Art. 900 Abs. 3 ZGB neben der Unterzeichnung des Pfandvertrags für die Pfandbestellung erforderlich sein sollte.
c) Auch die Ansprüche auf die im Namen der SBG, aber auf Rechnung des Rekurrenten bei ausländischen Depotstellen liegenden Wertpapiere (Ziff. 7, 11, 15 und 16 der Arresturkunde) befinden sich unter dem Gesichtspunkt des Vollstreckungsrechts bei der Pfandgläubigerin. Dass sich die Wertpapiere als Sachen im Ausland befinden, ändert daran nichts. Pfandgegenstand sind primär nicht die Wertpapiere als Sachen, sondern die entsprechenden Herausgabeansprüche des Rekurrenten gegen die SBG, die so gut wie die verpfändeten Forderungen bei dieser gelegen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb solche Ansprüche nicht sollten verpfändet werden können. Dass sie sich gegen die Pfandgläubigerin selbst richten, ist aus den in lit. a erwähnten Gründen unerheblich. Aber selbst wenn man annehmen wollte, das Pfandrecht erfasse die Werttitel als Sachen, müsste die Betreibung auf Pfandverwertung am Sitz der Pfandgläubigerin zugelassen werden. Wie das Bundesgericht in BGE 102 III 106/107 dargelegt hat, entspricht es heute der Verkehrsanschauung, dass ein Wertpapierdepot bei derjenigen Bank liegt, die das Depotkonto führt, wo immer sich die einzelnen Papiere befinden. Wird ein solches Depot an die Depotbank verpfändet, so müsste es zu grossen Unzulänglichkeiten führen, wenn diese gegebenenfalls für jeden einzelnen Titelposten in einem andern Land Betreibung auf Pfandverwertung anheben müsste. Ob das ausländische Vollstreckungsrecht derartige Betreibungen zulassen würde, ist zudem zweifelhaft, zumal wenn die Papiere in einer zentralen Wertpapiersammelbank aufbewahrt werden und nicht individualisiert werden können. Dagegen stehen der Betreibung am Sitz der Depotbank keine Hindernisse entgegen. Die Bank kann sich die Wertpapiere jederzeit von der ausländischen Aufbewahrungsstelle herausgeben lassen, wenn dies für die Verwertung erforderlich sein sollte. Dem Verpfänder und dem Betreibungsschuldner ist es sodann eher zuzumuten, ihre Rechte in einer Betreibung am Sitz des Pfandgläubigers als in einer solchen in dem oft zufälligen Aufbewahrungsland der Titel wahrzunehmen.
BGE 105 III 117 S. 122
Ob die Pfandbestellung am Wertpapierdepot in formeller Hinsicht in Ordnung war, haben die Betreibungsbehörden nach dem oben Gesagten nicht zu prüfen.

3. Sämtliche von der SBG beanspruchten Pfänder befinden sich somit an deren Sitz in Zürich. Die Betreibung auf Pfandverwertung ist daher in Zürich durchzuführen.

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Sachverhalt

Erwägungen 2 3

Referenzen

BGE: 102 III 106

Artikel: Art. 51 Abs. 1 SchKG, Art. 899 ZGB, Art. 51 SchKG, Art. 41 SchKG mehr...