27. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. November 1979 i.S. A. Bank gegen Konkursmasse S. (Berufung)
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Regeste
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Kollokationsprozess, Schuldbrief, Verwertung von Versicherungsansprüchen.
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2. Grundpfandrechtliche Sicherung einer Forderung durch den "jeweiligen unbenutzten bzw. abbezahlten Teilbetrag eines Schuldbriefs"; Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung; abstrakte Natur der Schuldbriefforderung (E. 5).
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3. Der Eigentümer eines Schuldbriefs kann als Grundpfandgläubiger nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel beanspruchen (E. 5d/6).
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4. Verwertung von Ansprüchen aus Lebensversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen im Konkurs; Vorgehen (E. 7/8).
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Sachverhalt
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BGE 105 III 122 (123):
A.- Am 17. Dezember 1974 schloss S. mit der A. Bank einen Kreditvertrag mit Sicherungszession, nach welchem ihm die Bank einen Kredit in laufender Rechnung bis höchsten Fr. 60'000.- gewährte und er der Bank zur Sicherstellung des jeweiligen Kapitalausstandes seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen abtrat. In zwei Formularverträgen mit der Überschrift "Pfandbestellung", datiert vom 19. und 27. Juni 1975, wurden für diesen Kontokorrentkredit weitere Sicherheiten bestellt, die wie folgt näher bezeichnet wurden:
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Im Vertrag vom 19. Juni 1975:
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"Fr. 50'000.- nom. Lebensversicherungspolice der PATRIA ...
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Fr. 100'000.- nom. Todesfallrisikoversicherung der WAADT-Leben ...
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Fr. 100'000.- nom. Todesfallrisikoversicherung der WAADT-Leben ...
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Jeweiliger unbenützter bzw. abbezahlter Teilbetrag, zurzeit
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Fr. 8'000.-, des Schuldbriefes (Inhaber) vom 10. Februar 1971 per nom.
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Fr. 20'000.-, haftend im 3. Range auf GB Wallbach Nr. 841.
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Vorgänge: 1. Rang: Fr. 125'000.- z.G. Aarg. Kantonalbank, Rheinfelden lt.
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Sch.B. d.d. 22.05.69.
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2. Rang: Fr. 30'000.- z.G. Inhaber lt. Inh. Sch. B. d.d. 22.05.69.
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Schuldner und Grundeigentümer: S.
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Kapitalvorgang zurzeit Fr. 12'000.-."
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Im Vertrag vom 27. Juni 1975:
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"Jeweiliger unbenützter Teilbetrag, gegenwärtig Fr. 25'300.- der beiden BGE 105 III 122 (124):
Namenschuldbriefe von
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Fr. 50'000.- d.d. 04.10.65 haftend im 1. Rang a/IR Obermumpf Nr. 1496
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Fr. 44'000.- d.d. 16.09.66 haftend im 1. Rang a/IR Obermumpf
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Nr. 1021 + 1230 auf den Pfandgeber S. als Schuldner und die A. Bank als Grundpfandgläubigerin lautend.
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Kapitalvorgang auf beiden Schuldbriefen HI-7750.7 Fr. 68'700.- zu Gunsten der A. Bank."
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Bei den erwähnten Schuldbriefen handelte es sich um solche, die im Eigentum der Bank standen und auf Liegenschaften des Schuldners S. lasteten.
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B.- Am 3. Februar 1976 wurde über S. der Konkurs eröffnet. Die A. Bank meldete verschiedene Konkursforderungen an, so unter anderm eine solche aus dem Kontokorrentverhältnis von total Fr. 12'456.-. Als Sicherheiten für diese Forderung machte sie die in den Verträgen vom 19. und 27. Juni 1975 aufgeführten drei Schuldbriefe bzw. die "unbenützten" (d.h. durch Abzahlungen freigewordenenen) Teilbeträge dieser Grundpfandtitel sowie die Versicherungspolicen und die Zessionsforderungen geltend.
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Bevor das mit der Konkursverwaltung beauftragte Konkursamt Rheinfelden den Kollokationsplan auflegte, erstellte es das Lastenverzeichnis über die Privatliegenschaft des Konkursiten in Wallbach, offenbar um dieses Aktivum vorzeitig durch Freihandverkauf verwerten zu können. Im Lastenverzeichnis erklärte es die - nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildende - Restforderung der Bank aus Hypothekardarlehen als "faustpfändlich sichergestellt durch vorderen Teilbetrag von Fr. 11'500.- des Inhaberschuldbriefes für nom. Fr. 20'000.- ... ". Die hier im Streit liegende Kontokorrentforderung von Fr. 12'456.- anerkannte es als "faustpfändlich sichergestellt durch jeweiligen unbenützten hinteren Teilbetrag des Inhaberschuldbriefes für nom. Fr. 20'000.-..., anlässlich Konkurseröffnung somit den Teilbetrag von Fr. 8'500.-". Die A. Bank focht das Lastenverzeichnis nicht an.
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Im Kollokationsplan, der am 28. Mai 1977 öffentlich aufgelegt wurde, berichtigte das Konkursamt das erwähnte Lastenverzeichnis in der Weise, dass das noch offene Hypothekardarlehen der A. Bank als grundpfandversicherte Forderung anerkannt, für die Kontokorrentforderung indessen jegliches Pfandrecht der Bank an den in Frage stehenden Schuldbriefen verneint wurde. Diese Forderung wurde im Betrag von BGE 105 III 122 (125):
Fr. 12'449.40 in der 5. Klasse kolloziert. Die Abweisung der Pfandsicherung begründete das Konkursamt im wesentlichen damit, dass die A. Bank offenbar für die titelgemässen Forderungsrestanzen der drei Schuldbriefe ein Grundpfandrecht und für die jeweiligen Differenzen zwischen Titelschuld und Forderungsrestanz ein Faustpfandrecht an einem Eigentümerpfandtitel beanspruchen wolle, was nicht möglich sei.
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C.- Am 7. Juni 1977 reichte die A. Bank beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen die Konkursmasse S. Kollokationsklage ein mit folgenden Rechtsbegehren:
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1. Es sei die unter Ord. Nr. 15 des Kollokationsplanes vom 25. Mai 1977 durch die Klägerin angemeldete und durch das Konkursamt in der 5. Klasse kollozierte Kontokorrentforderung in Höhe von Fr. 12'456.- als grundpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufzunehmen; eventuell sei die Forderung als faustpfandgesicherte Forderung in den Kollokationsplan aufzunehmen.
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2. Es seien als Folge der Begehren gemäss Ziffer 1 hievor der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis vom 27.5.1977 über die Grundstücke IR Obermumpf Nr. 1496, Nr. 1021 und Nr. 1230 entsprechend abzuändern.
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3. Es seien im weitern die Policen der PATRIA und der WAADT-Leben sowie die Zessionsforderungen im Betrage von Fr. 2'285.- als faustpfändliche
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Sicherheit für die unter Ziffer 1 aufgeführte Forderung in den Kollokationsplan bzw. das Lastenverzeichnis aufzunehmen."
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Mit Urteil vom 24. Mai resp. 14. Juni 1978 wies das Bezirksgericht Rheinfelden die Klage ab.
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D.- Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau ein und stellte darin den Antrag auf vollumfängliche Gutheissung der Klage.
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Das Obergericht hiess die Beschwerde am 23. Februar 1979 teilweise gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Beklagte an,die Kontokorrentforderung als durch die Lebensversicherungsansprüche faustpfandgesichert zu kollozieren. Im übrigen wies es die Klage ab.
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E.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung an das Bundesgericht eingereicht. Die Klägerin beantragt die Gutheissung der Klagebegehren 1 und 2; die Beklagte stellt den Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Beide Parteien beantragen die Abweisung der gegnerischen Berufung.
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Das Bundesgericht heisst beide Berufungen teilweise gut.
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BGE 105 III 122 (126): Aus den Erwägungen:
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II.
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4. Im Berufungsantrag 1 verlangt die Klägerin, die Kontokorrentforderung sei als grundpfandversichert, eventuell als faustpfandgesichert in den Kollokationsplan aufzunehmen. Im Berufungsantrag 2 präzisiert sie dann, es seien als Folge des Antrages 1 der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis über die Grundstücke IR Obermumpf Nr. 1496, Nr. 1021 und Nr. 1230 entsprechend abzuändern. Eine Abänderung des Lastenverzeichnisses über die Privatliegenschaft des Gemeinschuldners in Wallbach, auf welcher der Inhaberschuldbrief der Klägerin im Nominalbetrag von Fr. 20'000.- lastet, wird hingegen nicht verlangt. Der Grund dafür ergibt sich aus der Berufungsbegründung. Dort führt die Klägerin nämlich aus, in dem vor Errichtung des Kollokationsplans aufgelegten Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach sei für die in Frage stehende Kontokorrentforderung ein Faustpfandrecht am betreffenden Inhaberschuldbrief anerkannt worden; damit habe sie sich abgefunden, obwohl sie der Meinung gewesen sei, richtigerweise hätte eine Grundpfandsicherheit angenommen werden müssen; jenes Lastenverzeichnis sei, da sie auf dessen Anfechtung verzichtet habe, in Rechtskraft erwachsen und habe daher von der Konkursverwaltung nicht nachträglich abgeändert werden können. Die Klägerin hat mit andern Worten diesbezüglich auf eine Anfechtung des Kollokationsplans bewusst verzichtet, davon ausgehend, durch diesen habe das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach nicht gültig abgeändert werden können. Das Bundesgericht kann unter diesen Umständen nur darüber urteilen, ob der Klägerin für die Kontokorrentforderung ein Grundpfandrecht an den drei Liegenschaften in Obermumpf, die im Berufungsantrag 2 aufgeführt werden, zustehe. Die Anerkennung eines entsprechenden Grundpfandrechts an der Liegenschaft in Wallbach ist mangels eines entsprechenden Begehrens prozessual ausgeschlossen. Aufgrund des im Berufungsantrag 1 enthaltenen Eventualbegehrens kann indessen, sofern dieses in grosszügiger Weise verstanden wird, die Frage geprüft werden, ob der Klägerin allenfalls ein Faustpfandrecht am Inhaberschuldbrief, der auf der Liegenschaft in Wallbach lastet, zuzuerkennen sei.
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BGE 105 III 122 (127):
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich die Klägerin zur Begründung dieses von ihr geltend gemachten Faustpfandrechts nicht einfach auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses über die betreffende Liegenschaft berufen kann. Nachdem der Kollokationsplan das der Klägerin im Lastenverzeichnis über die Liegenschaft in Wallbach zugebilligte Faustpfandrecht am Inhaberschuldbrief nicht mehr anerkannte, hätte die Klägerin die Frage der Unabänderbarkeit der im Lastenverzeichnis getroffenen Regelung zum Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG machen müssen. Es handelt sich dabei nicht um eine Frage materiellrechtlicher, sondern um eine solche verfahrensrechtlicher Natur, die in die Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs fällt (BGE 103 III 14, 96 III 42, BGE 86 III 24, BGE 85 III 97). Bei der Beurteilung einer Kollokationsklage hat der Richter vom Kollokationsplan auszugehen, der Gegenstand der Klage bildet, und kann nicht prüfen, ob dieser Plan an einem Mangel formeller Natur leide.
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5. In materieller Hinsicht ist in erster Linie streitig, ob die Kontokorrentforderung der Klägerin durch den auf ihren Namen lautenden Schuldbrief im Nominalbetrag von Fr. 50'000.-, haftend im 1. Rang auf der Liegenschaft IR Obermumpf Nr. 1496, und den ebenfalls auf den Namen der Klägerin lautenden Schuldbrief im Nominalbetrag von Fr. 44'000.-, haftend im 1. Rang auf den beiden Liegenschaften IR Obermumpf Nr. 1021 und 1230, grundpfandgesichert sei. Die Vorinstanz hat eine solche Grundpfandsicherung verneint. Sie bezeichnete es zwar als möglich, dass ein Grundpfandgläubiger dem Schuldner nach Abzahlung eines Teils der ursprünglichen Schuldbriefsumme ohne entsprechende Abänderung des Grundbuches und des Titels ein neues, durch das Grundpfand gesichertes Darlehen gewähren könne, ohne dass es sich dabei rechtlich um eine Wiedererhöhung der Schuldbriefsumme handle. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor, da die Klägerin die abbezahlten Teilbeträge der Schuldbriefe nicht dazu benützt habe, um für die gemäss den Titeln bestehende, sondern um für eine andere Schuld (jene aus dem Kontokorrentverhältnis) eine Sicherheit zu erhalten.
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Darin sei die Neubegründung eines Grundpfandrechts zu erblicken; hiefür hätten aber die erforderlichen Formen, nämlich die öffentliche Beurkundung eines Pfandvertrages, die Eintragung im Grundbuch BGE 105 III 122 (128):
sowie die Ausstellung eines entsprechenden Pfandtitels bzw. die Übergabe des Namenschuldbriefes und dessen Indossierung, beachtet werden müssen. Mangels Einhaltung dieser Formen sei für die Kontokorrentforderung eine Grundpfandsicherung nicht zustande gekommen. Die Benützung der abbezahlten Teilbeträge zur Beschaffung einer zusätzlichen Sicherheit für diese Forderung stelle im Grunde genommen eine Erhöhung der Pfandsumme dar, wofür die gleichen Formen wie für die Errichtung eines Grundpfandes hätten eingehalten werden müssen; das Vorgehen der Klägerin und des Gemeinschuldners habe auf jeden Fall eine Änderung des Grundpfandvertrages bedeutet, wofür die Form der öffentlichen Beurkundung erforderlich gewesen wäre.
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a) Diese Argumentation trägt der abstrakten Natur der Schuldbriefforderung zu wenig Rechnung. Gemäss Art. 855 Abs. 1 ZGB wird mit der Errichtung eines Schuldbriefes das Schuldverhältnis, das diesem Rechtsakt zugrunde liegt, durch Neuerung getilgt (eine andere Abrede, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit blosser Wirkung unter den Vertragsschliessenden möglich ist, wurde hier nicht getroffen). Die neue Forderung, die mit der Schuldbrieferrichtung entsteht und die durch das Grundpfandrecht gesichert ist, muss daher von der ursprünglichen Forderung aus dem Grundverhältnis zwischen den Parteien unterschieden werden; es handelt sich dabei also nicht mehr um die Darlehens- oder Kaufpreisforderung, die Anlass zur Errichtung des Schuldbriefes gegeben hat (vgl. dazu THEO GUHL, Vom Schuldbrief, ZBJV 92/1956, S. 5 ff., sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 1978 i.S. Bertschinger AG gegen Aargauische Kantonalbank, publiziert in ZBGR 60/1979, S. 106 ff., insbes. S. 108/109).
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b) Leistet der Schuldner Abzahlungen an die Schuldbriefforderung, ohne dass die im Grundbuch eingetragene Pfandsumme und der auf dem Titel verurkundete Forderungsbetrag in entsprechendem Umfang gelöscht oder die Abzahlungen dort wenigstens im Sinne von Art. 874 Abs. 1 und 2 ZGB angemerkt werden, so kann der Gläubiger die Forderung und das Pfandrecht grundsätzlich in ihrer ursprünglichen Höhe geltend machen. Dem Schuldner bleibt in diesem Falle nichts anderes übrig, als unter Hinweis auf die von ihm geleisteten Abzahlungen eine Einrede zu erheben, wie sie Art. 872 ZGB für einen solchen Fall ausdrücklich vorbehält (vgl. dazu GUHL, a.a.O., BGE 105 III 122 (129):
S. 14 ff.). Der Gläubiger kann dem Schuldner im Umfang der von diesem geleisteten Abzahlungen aber auch einen neuen Kredit gewähren. Dies läuft nicht auf eine Wiedererhöhung der Schuldbriefsumme hinaus, da diese durch die geleisteten Abzahlungen gar nicht vermindert worden ist. Mit GUHL ist vielmehr anzunehmen, dass eine neue Kreditgewährung nur das persönliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner beeinflusst und bloss zur Folge hat, dass der Schuldner einem Anspruch des Gläubigers aus dem Schuldbrief im Umfang der neuen Darlehensgewährung keine Einrede aus den früher vorgenommenen Abzahlungen mehr entgegenhalten kann; die Schuldbriefforderung als solche und das Pfandrecht bleiben von den nur das persönliche Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner betreffenden Rechtsgeschäften völlig unberührt (GUHL, a.a.O., S. 15/16).
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c) Ist es aber zulässig, dass der Gläubiger dem Schuldner im Rahmen der im Schuldbrief und im Grundbuch verurkundeten Forderungs- bzw. Pfandsumme ein neues Darlehen gewähren kann, das gleichsam an die Stelle der geleisteten Abzahlungen tritt, ohne dass zu diesem Zweck ein neuer Pfandvertrag beurkundet oder eine anderweitige Form eingehalten werden müsste, so war es der Klägerin und dem Gemeinschuldner entgegen der Annahme der Vorinstanz grundsätzlich möglich, die Kontokorrentforderung der Klägerin durch formlose oder schriftliche Vereinbarung an die Stelle der geleisteten Abzahlungen treten und auf diese Weise an der Grundpfandsicherung teilnehmen zu lassen. Eine solche interne Vereinbarung hat rechtlich die Bedeutung, dass der Schuldner für den Fall der Geltendmachung der vollen Schuldbriefsumme auf die Einrede, er habe Abzahlungen an die Schuldbriefforderung geleistet, zum voraus verzichtet. Die Klägerin hätte auf diese Weise die ihr aus dem Schuldbrief erwachsenden Rechte auch im Umfang der Kontokorrentforderung geltend machen können, ohne sich eine persönliche Einrede des Schuldners entgegenhalten lassen zu müssen.
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d) Es bleibt zu prüfen, ob die zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner hinsichtlich der Kontokorrentforderung getroffene Absprache tatsächlich so verstanden werden kann, dass der Klägerin hiefür ein Grundpfandrecht zustehen sollte. Die Beklagte macht diesbezüglich insbesondere geltend, die Beschränkung der Sicherheit auf die jeweils abbezahlten Teilbeträge BGE 105 III 122 (130):
der Schuldbriefforderungen und die Erwähnung eines Kapitalvorgangs seien mit der Vorstellung einer grundpfandrechtlichen Sicherheit unvereinbar und deuteten darauf hin, dass der Klägerin nur ein (nachgehendes) Faustpfandrecht an den Schuldbriefen habe eingeräumt werden wollen.
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Es ist zuzugeben, dass die mit "Pfandbestellung" überschriebene Vereinbarung vom 27. Juni 1975 betreffend die hier in Frage stehenden Namenschuldbriefe nicht sehr klar ist. Dem Umstand, dass es sich beim verwendeten Formular um ein solches zur Bestellung von Faustpfandrechten handelte, kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil i.S. Bertschinger AG gegen Aargauische Kantonalbank festgestellt hat, kann aus der Verwendung eines solchen Formulars nichts abgeleitet werden (ZBGR 60/1979, S. 110, lit. c). Ein im Eigentum der Klägerin stehender Schuldbrief kann dieser als Grundpfandgläubigerin schon rein begrifflich nicht zu Faustpfand gegeben werden; hiefür eignet sich nur eine dem Schuldner oder einem Dritten gehörende Sache. Da es den Vertragsschliessenden aber offensichtlich darum zu tun war, für die Kontokorrentforderung eine zulässige Sicherheit zu bestellen und nicht etwas rechtlich Unmögliches zu vereinbaren, muss die betreffende Urkunde so ausgelegt werden, dass sie einen vernünftigen Sinn ergibt. Einen solchen hatte die Vereinbarung der Klägerin mit dem Gemeinschuldner aber nur dann, wenn sie so verstanden werden kann, dass der Grundpfandschuldner damit zum voraus auf die Einwendung verzichtete, er habe Abzahlungen auf die Schuldbriefforderung geleistet und könne daher nicht mehr für die vollen, auf den Titeln und im Grundbuch eingetragenen Summen belangt werden.
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Trotz der Unvollkommenheit der verwendeten Ausdrucksweise kann dem mit Schreibmaschine eingesetzten und vom Gemeinschuldner unterzeichneten Text auf dem Formular "Pfandbestellung" ein solcher Sinn beigelegt werden. Wenn dort von einem jeweiligen unbenützten Teilbetrag der beiden Namenschuldbriefe und einem Kapitalvorgang zugunsten der Klägerin gesprochen wurde, so liegt die natürlichste Erklärung hiefür darin, dass den Beteiligten vorschwebte, die Klägerin solle für die Kontokorrentforderung die volle Schuldbriefsumme samt dem damit verbundenen Pfandrecht geltend machen und der Schuldner sich nicht auf die von ihm geleisteten BGE 105 III 122 (131):
Abzahlungen berufen können. Fasst man den Text so auf, so kann die Klägerin die Grundpfandsicherheit der beiden Namenschuldbriefe auch für die Kontokorrentforderung in Anspruch nehmen und die Beklagte sich nicht auf die vom Gemeinschuldner geleisteten Abzahlungen an die Schuldbriefforderungen berufen.
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Gegen eine solche, der ganzen Sachlage am ehesten gerecht werdende Auslegung spricht auch nicht die von der Beklagten hervorgehobene unterschiedliche Formulierung der Vereinbarung, die im Falle Bertschinger AG gegen Aargauische Kantonalbank der Beurteilung zugrunde lag. Zwar hiess es dort ausdrücklich, die Bank könne "im Umfang des jeweiligen Kredites die Schuldbriefforderung als Eigentümerin (Grundpfandgläubigerin) geltend machen". Auch wenn im vorliegenden Fall ein ausdrücklicher Hinweis auf die Art der Geltendmachung fehlt, so kam in der Vereinbarung doch zum Ausdruck, dass die beiden als Sicherheiten aufgeführten Namenschuldbriefe auf die Klägerin als Grundpfandgläubigerin lauteten. Daraus ergibt sich mit genügender Deutlichkeit, dass es sich bei der beabsichtigten Sicherung der Kontokorrentforderung um eine solche grundpfandrechtlicher Art handelte.
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Ein Faustpfandrecht an dem auf dieser Liegenschaft lastenden Inhaberschuldbrief steht der Klägerin nicht zu. Im Kollokationsplan, auf den hier abzustellen ist, wurde das früher aufgelegte Lastenverzeichnis bezüglich der Liegenschaft Wallbach insofern abgeändert, als der Klägerin für die Forderung aus dem Schuldbrief ein Grundpfandrecht zuerkannt wurde. Wurde die Klägerin aber hinsichtlich des Inhaberschuldbriefes unangefochtenerweise als Grundpfandgläubigerin betrachtet, so kann ihr für die Kontokorrentforderung nach dem bereits Gesagten nicht gleichzeitig ein Faustpfandrecht am Titel zuerkannt werden. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit damit für die Kontokorrentforderung ein Faustpfandrecht am BGE 105 III 122 (132):
betreffenden Inhaberschuldbrief in Anspruch genommen werden will.
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III.
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Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die Beklagte habe bis und mit vor Obergericht nie geltend gemacht, die Ehegattin des Gemeinschuldners oder dessen Nachkommen seien bezüglich der in Frage stehenden Versicherungsansprüche als Begünstigte bezeichnet worden. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht angeordnet, dass die Versicherungsansprüche als faustpfandrechtliche Sicherheit in den Kollokationsplan aufzunehmen seien. Selbst wenn im übrigen die Ehegattin oder die Nachkommen des Konkursiten als Begünstigte bezeichnet worden wären, stünde deren Recht zum Eintritt in den Versicherungsvertrag unter dem Vorbehalt allfälliger Pfandrechte, die gegenüber den Ansprüchen der Begünstigten den Vorrang hätten. Das Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen müsse deshalb im Kollokationsplan erwähnt werden, was hier nicht geschehen sei.
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BGE 105 III 122 (133):
8. Art. 80 und 81 VVG sehen zugunsten des Ehegatten und der Nachkommen des Versicherungsnehmers, falls diese Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag sind, folgende Sonderregelung vor: Die Begünstigung erlischt nicht mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer, wie dies nach Art. 79 Abs. 1 VVG sonst grundsätzlich der Fall wäre. Der Versicherungsanspruch ist nach Art. 80 VVG der Zwangsvollstreckung entzogen, und die Begünstigten treten nach Art. 81 VVG, sofern sie dies nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung an Stelle des Versicherungsnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Selbstverständlich werden dadurch die Pfandrechte Dritter am Versicherungsanspruch nicht berührt (Art. 80 VVG).
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat in einer Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem VVG Regeln über die Behandlung dieser Ansprüche in der Zwangsvollstreckung aufgestellt. Art. 12 der Verordnung wurde in der Folge durch Art. 61 der KOV abgeändert (vgl. Art. 100 Abs. 2 KOV). Macht ein Konkursgläubiger an einem Anspruch aus einer Personenversicherung mit Begünstigung des Ehegatten oder der Nachkommen ein Pfandrecht geltend, so hat die Konkursverwaltung sich nach Art. 11 der zitierten Verordnung vorerst darüber schlüssig zu werden, ob sie die Begünstigung auf dem Prozessweg bestreiten oder auf eine Bestreitung verzichten will; im letztern Fall hat sie den Konkursgläubigern Gelegenheit zu geben, ihrerseits nach Art. 260 SchKG den Prozess durchzuführen. Bis zur Erledigung dieser Frage ist die Pfandforderung einstweilen als unversicherte zu kollozieren. Eine Kollokationsverfügung über das Pfandrecht als solches ist nur dann zu treffen, wenn die Begünstigung gerichtlich als ungültig oder anfechtbar erklärt worden ist. Ist die Begünstigung nicht bestritten oder ist sie gerichtlich anerkannt worden, so ist die Forderung entsprechend der allgemeinen Regel des Art. 61 KOV ohne Rücksicht auf das Pfand, aber unter Erwähnung desselben, in ihrem vollen anerkannten Betrag unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen (BGE 55 III 157 ff.; ROELLI/JAEGER, N. 62 und 63 zu Art. 79/80 VVG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherungsanspruch nicht in BGE 105 III 122 (134):
die Konkursmasse fällt, sondern zum Vermögen eines Dritten - des Begünstigten - gehört; die Liquidation des Pfandrechts an diesem dem Dritten zustehenden Vermögensrecht hat daher ausserhalb des Konkurses zu erfolgen.
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Nach der dargestellten Regelung wären die von der Vorinstanz angeordnete Aufnahme des Pfandrechts der Klägerin an den Versicherungsansprüchen in den Kollokationsplan und die damit verbundene Verwertung des Pfandgegenstandes im Rahmen des Konkurses nur dann gerechtfertigt, wenn feststünde, dass die Ansprüche aus den Lebensversicherungen des Konkursiten nicht dessen Ehegattin oder Nachkommen als Begünstigten zustehen. Darüber lässt sich dem obergerichtlichen Urteil indessen nichts entnehmen. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, aufgrund der von der Beklagten mit der Berufung eingereichten Konkursakten die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Indem die Vorinstanz übersah, dass die von ihr angeordnete Kollokation nur zulässig war, wenn nicht eine Begünstigung der Ehegattin oder Nachkommen des Gemeinschuldners vorlag bzw. eine solche Begünstigung nicht mit Erfolg bestritten worden war, hat sie Bundesrecht verletzt. Der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte im kantonalen Verfahren nie auf eine solche Begünstigung hingewiesen habe, vermag daran nichts zu ändern. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin selber gewesen, im Rahmen der Begründung ihrer Kollokationsklage darzulegen und Beweis dafür anzubieten, dass keine gültige Begünstigung der Ehegattin oder der Nachkommen des Konkursiten bestehe. Die Sache ist deshalb in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Frage der Kollokation des von der Klägerin an den Versicherungsansprüchen geltend gemachten Pfandrechts unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung der Ehegattin oder der Nachkommen des Versicherungsnehmers nochmals prüfe. Sollten die vorhandenen Akten eine abschliessende Beurteilung dieser Frage nicht erlauben und ergänzende Abklärungen nach kantonalem Prozessrecht nicht möglich sein, müsste die von der Klägerin verlangte Kollokation mangels Nachweises der erforderlichen Voraussetzungen abgewiesen werden.
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