Bei der in Art. 182 Ziff. 4 SchKG als Bedingung für die Bewilligung des Rechtsvorschlages vorgeschriebenen Hinterlegung der Forderungssumme in Geld oder Wertschriften handelt es sich nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Doktrin nicht um eine Sicherstellung im Sinne einer Pfandbestellung, sondern um eine antizipierte, bedingte Zahlung, die den Schuldner befreit (BGE 104 III 96 E. 1, BGE 42 III 364 /365; vgl. ferner die im erstzitierten Entscheid angeführten Autoren sowie FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, S. 25). Da die Forderung aus der geleisteten Hinterlage sogleich muss beglichen werden
BGE 110 III 32 (35):
können, dürfen ausser Bargeld nur sofort realisierbare Wertschriften mit einem festen Kurswert akzeptiert werden, die nötigenfalls dem Gläubiger zum Tageskurs überlassen werden können (so JAEGER, N. 12 zu Art. 182 SchKG). In der Beschwerde wird nicht etwa geltend gemacht, bei den von der Beschwerdeführerin deponierten Obligationen habe es sich um solche Wertschriften gehandelt. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich im übrigen aus dem Schreiben der Bank an den Rekursrichter vom 2. April 1984. Die betreffenden Obligationen wurden deshalb zu Recht nicht als genügende Hinterlage anerkannt. Es kann aber auch nicht als willkürlich betrachtet werden, dass der Rekursrichter die Beschwerdeführerin nicht noch besonders auf die Art der zu hinterlegenden Wertschriften hinwies, sondern sich mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnügte. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich im Zweifelsfall beim Richter hierüber zu erkundigen, wenn sie es aus Sicherheitsgründen nicht vorziehen wollte, die Hinterlage in Geld zu leisten. Sie hat es deshalb selber zu vertreten, wenn sie das Risiko auf sich nahm, dass die deponierten Obligationen nicht als genügende Hinterlage akzeptiert würden.