Der Rekurrent übersieht, dass die Gläubigerin bereits die Verwertung des gepfändeten Erbanteils verlangt hat. Das Verfahren für die Verwertung von Erbanteilen richtet sich nach den Art. 8 ff. der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG). Im vorliegenden Fall erübrigt sich die in Art. 9 VVAG vorgesehene Einigungsverhandlung über die Frage, ob die Gläubigerin abgefunden oder ob die Gemeinschaft aufgelöst werden soll, da die Miterben des Rekurrenten bereits ein Teilungsverfahren in Gang gesetzt haben. Ebensowenig kommt eine Versteigerung des gepfändeten Erbanteils im Sinne von Art. 11 VVAG in Frage. Vielmehr wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 3 VVAG die Verwertung auf die dem Rekurrenten in der Erbteilung zufallenden
BGE 110 III 46 (48):
Werte gerichtet sein. Bei einer Erbteilung kann die Aufsichtsbehörde nicht, wie in Art. 12 Satz 1 VVAG vorgesehen, ein Betreibungsamt oder einen Verwalter zur Ausübung aller dem Schuldner zustehenden Rechte bezeichnen, sondern das Betreibungsamt ersucht um die Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB für die Teilung zuständigen Behörde (Art. 12 Satz 2 VVAG). Angesichts dieser Gesetzesbestimmung brauchte die Gläubigerin nicht ausdrücklich die Mitwirkung der Behörde an der Erbteilung zu verlangen, da ein Teilungsbegehren schon gestellt worden war. Es genügte vollauf, dass sie die Verwertung des gepfändeten Erbanteils beantragt hatte, um das Betreibungsamt zu verpflichten, das in Art. 609 vorgesehene Begehren für sie zu stellen (vgl. dazu auch ESCHER, Kommentar, N. 9 zu Art. 609 ZGB).