7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. Februar 1988 i.S. Hoff F. Lee (Rekurs)
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Regeste
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Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG.
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Sachverhalt
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BGE 114 III 23 (24):
A.- Durch Verfügung des Konkursrichters Biel vom 11. Juni 1987 wurde der am 28. April 1987 eröffnete Konkurs der W. M. Enicar AG (Biel) mangels Aktiven eingestellt.
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Aus dem Konkursinventar mit Datum des 15. Juli 1987 geht hervor, dass Hoff F. Lee - Gläubiger und zugleich Verwaltungsrat der Konkursitin - einen Drittanspruch geltend machte, welcher in französischer Sprache wörtlich wie folgt formuliert wurde: "c) revendications selon contrat de prêt du 3.10.86 (tous les actifs de la société sont revendiqués par ce contrat)". Ferner ist im Inventar das folgende Pfandrecht festgehalten: "GAGE DE M. HOFF L. LEE (se trouvant dans un local séparé et indépendant des locaux de la sté) - 4605 montres terminées à Fr. 5.--, 3116 mouvements à Fr. 2.--): sur place privée de M. W. Sch. 1 voiture BX 16 RS, BE 32358...".
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Am 13. November 1987 setzte das Konkursamt Biel den Vertreter von Hoff F. Lee davon in Kenntnis, dass die Marken der W. M. Enicar AG (Inventar-Position Nr. 341) sowie das Lager und das Mobiliar (Inventar-Positionen Nr. 1 bis 187 und 200 bis 324) gemäss Art. 260 SchKG an fünf (von der Konkursverwaltung namentlich erwähnte) Gläubiger abgetreten worden seien. Das Konkursamt setzte Hoff F. Lee Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG und Art. 52 KOV an.
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B.- Gegen diese Fristansetzung vom 13. November 1987 beschwerte sich Hoff F. Lee bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 1988 ab und wies das Konkursamt Biel an, Hoff F. Lee die Frist gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG neu anzusetzen.
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C.- Hoff F. Lee erhob gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, indem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wie auch der Verfügung des Konkursamtes Biel vom 13. November 1987 beantragte. Der Rekurrent behauptete, das Konkursamt sei bei der Fristansetzung offensichtlich wider besseres Wissen davon ausgegangen, dass er im Konkurs der W. M. Enicar AG das Eigentum an deren Marken, am Lager BGE 114 III 23 (25):
und am Mobiliar beanspruche. Von allem Anfang an habe er nämlich ein Pfandrecht an diesen Vermögenswerten geltend gemacht.
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Der Rekurs wurde abgewiesen.
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Aus den Erwägungen:
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2. Während die Art. 106 und 109 SchKG bezüglich der Betreibung auf Pfändung das Eigentum und das Pfandrecht eines Dritten ins Auge fassen, verfügt die Konkursverwaltung nach dem unmissverständlichen Text von Art. 242 Abs. 1 SchKG über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen werden. Der Anspruch, für dessen Geltendmachung durch Klage die Konkursverwaltung nach Art. 242 Abs. 2 SchKG dem Dritten Frist anzusetzen hat, bezieht sich somit ausschliesslich auf das Eigentum (vgl. auch Art. 641 Abs. 2 ZGB und Art. 45 KOV) sowie auf Aussonderungsansprüche, welche von Gesetzes wegen ausdrücklich anerkannt werden (Art. 201 und 203 SchKG, Art. 401 und 1053 OR, Art. 17 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds [SR 951.31]). Streitigkeiten, die sich auf beschränkte dingliche Rechte beziehen - so zum Beispiel den Umfang der Pfandhaft -, sind demgegenüber im Kollokationsverfahren gemäss Art. 250 SchKG auszutragen (BGE 106 III 27 E. 2; GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, Lausanne 1985, S. 266 ff., S. 308 f.; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Auflage Bern 1988, S. 320 ff.; S. 358 f.).
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zutreffend festgestellt, dass die Kollokation der Forderung (von Fr. 618'439.--) des Rekurrenten und der damit verbundenen Pfandhaft nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist (BGE 110 III 113 E. 1). Diese Kollokation entspricht den Erfordernissen von Art. 60 Abs. 3 KOV und ist unmissverständlich, heisst es doch: "Für diese Forderung haften 4605 Uhren und 3116 Werke sowie 1 PV BX 16 RS bzw. deren Erlös gem. Inventar-Nr. 342/343/344." Entgegen der Behauptung des Rekurrenten kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Kollokation "in höchstem Masse unklar" gewesen wäre. Nur wenn der Kollokationsplan keinen unzweideutigen Entscheid über den Umfang eines geltend gemachten Pfandrechts enthält, kann dies nach Ablauf der Frist noch mit Beschwerde gerügt werden (BGE 106 III 26 f. E. 2, BGE 105 III 30 f. E. 3, mit Hinweisen); das ist hier nicht der Fall.
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