Aufgrund der Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses ist davon auszugehen, dass der Rekurrent erstmals am 21. September 1987 - auf dem Betreibungsamt - von der Auflage des strittigen Verteilungsplans erfahren und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. Ob dieser Sachverhalt aus der Sicht von Art. 56 Ziff. 3 SchKG gleich zu behandeln sei wie der Fall, da dem Rekurrenten am erwähnten Tag der Verteilungsplan zugestellt worden wäre, braucht aus dem nachstehenden Grund weiter nicht erörtert zu werden. Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG sind Handlungen der Vollstreckungsorgane, die geeignet sind, den betreibenden Gläubiger seinem Ziele der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners näher zu führen und auf diese Weise die Rechtslage des Schuldners zu präjudizieren (vgl. BGE 96 III 49 E. 3 mit Hinweisen; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. A., § 11 Rz. 26; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 13 Rz. 21). Handlungen des Konkursbeamten werden durch Art. 56 SchKG nicht berührt (vgl. BGE 96 III 77 E. 1; JAEGER, N. 3 zu Art. 56 SchKG; AMONN, a.a.O. § 11 Rz. 28; GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, S. 94). Mit der Konkurseröffnung hat der Gemeinschuldner denn auch in der Tat die Macht verloren, über die Vermögensmasse, die der Befriedigung der Gläubiger zu dienen haben wird, rechtsgültig zu verfügen (AMONN, a.a.O. § 35 Rz. 15 und § 41 Rz. 6), und sind andererseits die Gläubiger den entscheidenden Schritt im Hinblick auf ihre Befriedigung weitergekommen. Bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung, wie sie hier zur Diskussion steht, ist derjenige
BGE 114 III 60 (62):
Abschnitt des Verfahrens, der zum umfassenden Zugriff auf das betroffene Grundstück und zu dessen Versilberung führen soll, abgeschlossen, sobald die Steigerung durchgeführt ist (mit andern Worten der Schuldner das Eigentum verloren hat; Art. 656 Abs. 2 ZGB) und der Zuschlag nicht mehr (mit Beschwerde gemäss Art. 136bis SchKG) angefochten werden kann. Zu diesem Zeitpunkt fällt auch bei einer Betreibung auf Grundpfandverwertung die Rechtfertigung für die Vorschriften über die Betreibungsferien weg, die darin besteht, den Schuldner während bestimmter Zeiten der Sorge um gegen ihn gerichtete Betreibungen zu entheben (vgl. BGE 96 III 77 E. 1 mit Hinweis).