BGE 114 III 92
 
27. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 10. Februar 1988 i.S. Bank X. (Rekurs)
 
Regeste
Anmeldung des Drittanspruchs an arrestierten und in der Folge gepfändeten Vermögenswerten; Frage der Rechtzeitigkeit (Art. 107 Abs. 4 SchKG).
Eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Anmeldung liegt nicht vor, wenn zwischen der Kenntnisnahme des Ansprechers vom Arrest und dem Zeitpunkt, da das Betreibungsamt zur Pfändung schreiten wollte bzw. eine leere Pfändungsurkunde ausstellte, rund ein Monat verstrich und der Dritte mit der Anmeldung noch zugewartet hat bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Pfändbarkeit der fraglichen Vermögenswerte (Erw. 3a).
Den formellen Erfordernissen der Anmeldung ist Genüge getan, wenn der Dritte dem Betreibungsamt die Kopie eines an den Pfändungsgläubiger gerichteten Schreibens zustellt, worin er geltend macht, an den mit Beschlag belegten Vermögenswerten berechtigt zu sein (Erw. 3b).
 
Sachverhalt


BGE 114 III 92 (93):

Am 23. Juli 1984 erwirkte die Bank X. einen Arrestbefehl gegen Y. Als Arrestgegenstände wurden sämtliche Guthaben des Arrestschuldners bei der Bank Z. bezeichnet, darunter insbesondere auch ein Rückgewährungsanspruch auf Übertragung dreier in Deutsche Mark ausgestellter Grundschuldbriefe. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest am 24. Juli 1984, worauf die Bank Z. ihm am 26. Juli 1984 mitteilte, die im Arrestbefehl erwähnten drei Grundschulden befänden sich nicht unmittelbar in ihrem Besitz, sondern in einem auf den Namen eines Dritten lautenden Depot.
Als das Betreibungsamt in der anschliessenden Arrestbetreibung zur Pfändung schreiten wollte, erklärte ein Vertreter der Bank Z. dem Pfändungsbeamten, dass sich keinerlei Aktiven des Schuldners bei der Bank befänden. Das Amt stellte hierauf am 14. November 1984 eine leere Pfändungsurkunde aus. Die Bank X. (Gläubigerin) reichte hiergegen Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Y. zustehenden Rückgewährungsansprüche auf die im Arrestbefehl genannten

BGE 114 III 92 (94):

Grundschulden zu pfänden. Die Beschwerde wurde von der unteren Aufsichtsbehörde am 24. Juli 1985 abgewiesen, von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 11. Juni 1986 dagegen gutgeheissen. Letzterer wurde durch Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Juli 1986 geschützt.
Am 21. Juli 1986 liess A. dem Rechtsvertreter der Bank X. (mit Kopie an das Betreibungsamt) mitteilen, dass er aus den drei Grundschulden, welche die Bank bei Y. zu pfänden gedenke, materiell berechtigt sei. Die Rückgewährungsansprüche wurden am 23. Juli 1986 gepfändet.
Mit Eingabe vom 14. Mai 1987 stellte A. beim Betreibungsamt den Antrag, es sei unverzüglich das Widerspruchsverfahren gemäss den Art. 106 ff. SchKG einzuleiten. Das Betreibungsamt setzte der Bank X. hierauf durch Verfügung vom 15. Mai 1987 im Sinne von Art. 109 SchKG Frist zur Anhebung einer Klage auf Aberkennung des von A. geltend gemachten Anspruchs an.
Die von der Bank X. hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschlüsse der unteren Aufsichtsbehörde vom 11. September 1987 und der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 15. Dezember 1987 abgewiesen.
Den zweitinstanzlichen Entscheid hat die Bank X. mit Rekurs bei der erkennenden Kammer angefochten.
Der Rekursgegner A. schliesst auf Abweisung des Rekurses.
 
Aus den Erwägungen:
a) Ein Dritter, dem vom Betreibungsamt nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 SchKG Frist angesetzt worden ist, kann seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder an deren Erlös grundsätzlich so lange geltend machen, als letzterer nicht verteilt ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Der Betreibungsgläubiger hat indessen ein berechtigtes Interesse an einer möglichst frühzeitigen Anmeldung von Drittansprüchen, sollen ihm doch unnötige Kosten für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erspart bleiben. Vor allem aber soll er zur Deckung seiner Forderung gegebenenfalls rechtzeitig einen neuen Arrest bzw. eine Ergänzungspfändung erwirken können. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt deshalb der Dritte sein Recht zur Geltendmachung

BGE 114 III 92 (95):

seiner Eigentums- oder Pfandansprache bezüglich arrestierter oder gepfändeter Gegenstände, wenn er ohne beachtlichen Grund mit der Anmeldung längere Zeit zuwartet, obschon ihm bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Betreibungsverfahrens hemmt und den Gläubiger zu unnötigen Schritten veranlasst (BGE 112 III 62 E. 1 mit Hinweisen). Ein solches Verhalten des Dritten stellt einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar (vgl. MERZ, N. 524 zu Art. 2 ZGB; DESCHENAUX, in: Schweizerisches Privatrecht, II. Band, S. 185). Das Zuwarten mit der Anmeldung des Drittanspruchs verstösst allerdings dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Betreibungsgläubiger weiss, dass eine bestimmte Drittperson an den mit Beschlag belegten Vermögenswerten einen Anspruch geltend machen könnte (vgl. BGE 112 III 63 E. 3; BGE 111 III 25 E. 4).
b) Die Pflicht, seinen Anspruch an arrestierten oder gepfändeten Vermögenswerten rechtzeitig beim Betreibungsamt anzumelden, trifft den Dritten grundsätzlich erst vom Zeitpunkt an, da er persönlich von deren vollstreckungsrechtlicher Beschlagnahme hinlänglich Kenntnis erhalten hat (BGE 106 III 59 f. E. 3 mit Hinweis). Es genügt nicht, dass der Drittansprecher generell von der Betreibung gegen den Gewahrsamsinhaber gewusst hatte (vgl. BGE 109 III 20). Der Drittansprecher hat sich das Wissen eines Vertreters grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen; vom Erfordernis der persönlichen Kenntnis könnte allenfalls dann abgesehen werden, wenn der Dritte ausdrücklich jemanden beauftragt hat, seine Interessen zu wahren, und jeden direkten Verkehr ablehnt.
c) Grund zur Anmeldung seines Anspruchs besteht für den Dritten nicht, bevor die Erklärung des Betreibungsamtes an den Betriebenen, er habe sich bei Straffolge jeder nicht bewilligten Verfügung über den mit Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag belegten Vermögenswert zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 SchKG, der auf Grund von Art. 275 SchKG auch für den Arrest gilt), endgültig rechtswirksam geworden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an muss der Dritte überhaupt mit einer Verwertung der betroffenen Vermögenswerte und damit mit einem allfälligen Verlust seiner Rechte rechnen (vgl. BGE 109 III 20 unten). Solange beispielsweise nicht rechtskräftig feststeht, ob der Arrest zulässig gewesen sei oder ob die fraglichen Vermögenswerte aus der Sicht des Art. 92 SchKG pfändbar seien, ist der Dritte nicht gehalten, Vorkehren im Hinblick auf ein Widerspruchsverfahren nach den Art. 106 ff. SchKG

BGE 114 III 92 (96):

zu treffen (vgl. BGE 112 III 62 f. E. 2 mit Hinweisen). Die Widerspruchsklage setzt voraus, dass eine gültige Pfändung bzw. eine gültige Arrestierung des Vermögenswertes, an dem ein besseres Recht geltend gemacht wird, vorliegt (vgl. BGE 113 III 106 E. 3a; BGE 96 III 117 f. E. 4).
2. Ob dem Dritten, der einen Anspruch erst eine gewisse Zeit nach dem Arrestvollzug bzw. der Pfändung anmeldet, entgegengehalten werden kann, er habe sein Recht durch eine treuwidrige Verzögerung verwirkt, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falles. Unter Hinweis darauf, dass der Rechtsvertreter der Drittansprecherin sich über eine grosse räumliche Distanz und in fremder Sprache habe verständigen müssen und dass er die nicht leichte Aufgabe gehabt habe, die Rechtsbeziehungen zwischen seiner Mandantin und der Arrestschuldnerin abzuklären, gelangte die erkennende Kammer beispielsweise zum Schluss, dass die Drittansprecherin ihr Recht nicht verwirkt habe, wenn sie zwischen dem Zeitpunkt, da sie vom Arrestvollzug Kenntnis erhielt, und der Anmeldung ihrer Eigentumsansprache rund zwei Monate habe verstreichen lassen (BGE 111 III 21 ff.). Von Bedeutung war bei jenem Entscheid auch, dass die Arrestgläubigerin bezüglich allfälliger Drittansprüche nicht völlig unwissend war (BGE 111 III 25 E. 4). Gemäss BGE 109 III 22 ff. ist einer Bank im Arrestverfahren gegen einen ihrer Kunden eine angemessene Frist für die Geltendmachung ihrer Ansprüche zuzugestehen, damit sie mit ihrem Klienten zunächst abklären kann, ob es sich um einen reinen Sucharrest handelt, oder damit sie ihm darlegen kann, dass und weshalb sie zur Wahrung ihres Rechts gezwungen sei, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen. Einen hinreichenden Grund, eine verzögerte Anmeldung zu rechtfertigen, können nach dem gleichen - von GILLIERON (in: JdT 133/1985 II S. 116 ff.) kritisierten - Entscheid auch Vergleichsverhandlungen zwischen den an der Betreibung Beteiligten darstellen, die im Falle einer Einigung die Anmeldung der Drittansprache und die Eröffnung des Widerspruchsverfahrens nutzlos werden liessen.
3. a) Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt ... am 24. Juli 1984 unter anderem den Rückgewährungsanspruch des Schuldners ... auf Übertragung der drei Grundschuldbriefe mit Arrestbeschlag belegt. Eine Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG) leitete der Schuldner nicht ein. Ebensowenig wurde gegen den Arrestvollzug Beschwerde geführt, so dass nach Ablauf der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG feststand, dass

BGE 114 III 92 (97):

- ein allfälliger Nichtigkeitsgrund vorbehalten - der Arrest seine Wirkungen definitiv entfalten würde. Zwischen dem Arrestvollzug und dem ersten Pfändungsversuch bzw. der Ausstellung der leeren Pfändungsurkunde am 14. November 1984 verstrichen sodann rund dreieinhalb Monate, ohne dass der Rekursgegner das Betreibungsamt in irgendeiner Weise hätte wissen lassen, dass er am erwähnten Arrestobjekt (Rückgewährungsansprüche) Rechte geltend machen würde. Während einer Zeitspanne der erwähnten Länge kann ein Arrestgläubiger durchaus mit Kosten verbundene Vorkehren getroffen haben, die sich angesichts eines angemeldeten und geschützten Drittanspruchs nachträglich als nutzlos erweisen könnten; auch können dem Gläubiger während einer Zeit von dreieinhalb Monaten gewisse Möglichkeiten zur anderweitigen vollstreckungsrechtlichen Sicherstellung seiner Forderung entgangen sein. Dass dies in ihrem Fall zugetroffen habe, legt die Rekurrentin indessen nicht dar. Aus den Akten ergibt sich im übrigen nichts, was darauf schliessen liesse, der Rekursgegner habe früher als am 9. Oktober 1984 vom Arrestvollzug erfahren. Unter diesem Datum schlossen der Rekursgegner und die Bank Z. einen Mandatsvertrag betreffend die drei Grundschulden. In der Vereinbarung wurde festgehalten, dem Treugeber (Rekursgegner) sei bekannt, dass ein Arrestbefehl der Rekurrentin vorliege, und er kenne auch die Stellungnahme (Antwort) der Bank Z. in dieser Frage (gemeint war damit offenbar das Schreiben an das Betreibungsamt vom 26. Juli 1984).
Ist mithin davon auszugehen, dass der Rekursgegner erst im Zeitpunkt des Abschlusses des erwähnten Vertrags, d.h. am 9. Oktober 1984, von der vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme der Rückgewährungsansprüche Kenntnis erlangt hatte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sich treuwidrig verhalten, wenn er seine Ansprüche Mitte November 1984 (d.h. ungefähr einen Monat nach Kenntnisnahme), als das Betreibungsamt zur Pfändung schreiten wollte bzw. die leere Pfändungsurkunde ausstellte, noch nicht angemeldet hatte. Bis zum Entscheid der erkennenden Kammer vom 10. Juli 1986 blieb sodann in der Schwebe, ob die fraglichen Rückgewährungsansprüche überhaupt zu pfänden seien. Während dieser Zeit durfte der Rekursgegner nach der oben angeführten Rechtsprechung mit der Geltendmachung seiner Drittrechte zuwarten, ohne die Verwirkung gewärtigen zu müssen.
Nachdem der Rekursgegner das (vom 14. Juli 1986 datierte) Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Juli 1986

BGE 114 III 92 (98):

zugestellt erhalten hatte, wandte er sich (durch seinen Anwalt) am 21. Juli 1986, d.h. unverzüglich, an den Rechtsvertreter der Rekurrentin und erklärte unter anderem, dass seit dem 24. Mai 1984 er "materiell Berechtigter aus den drei fraglichen Grundschulden" sei, welche die Rekurrentin bei Y. zu pfänden beabsichtige. Noch am gleichen Tag wurde eine Kopie dieses Schreibens samt zwei Beilagen dem Betreibungsamt ... zugestellt. Wörtlich machte der Rekursgegner im erwähnten Schreiben einen Anspruch unmittelbar aus den Grundschulden geltend, die als solche nicht arrestiert worden waren und deren direkte Pfändung auch nie in Frage gestanden hatte. In Anbetracht des Hinweises auf das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Juli 1986, worin es nur um die Pfändung der Rückgewährungsansprüche auf die Grundschulden gegangen war, ist indessen davon auszugehen, dass der Rekursgegner sich als aus den Rückgewährungsansprüchen Berechtigter bezeichnen wollte (wobei ein zusätzlicher Anspruch aus den Titeln selbst nicht ausgeschlossen sein musste). Für diese Auslegung spricht auch seine Bitte, die Rekurrentin möge das Pfändungsbegehren zurückziehen.
b) Der Auffassung der Vorinstanz, der Rekursgegner habe mit der erwähnten Eingabe an das Betreibungsamt (Kopie des Schreibens vom 21. Juli 1986 samt Beilagen) in hinreichender Weise kundgetan, an den gepfändeten Rückgewährungsansprüchen berechtigt zu sein, ist beizupflichten. Da erst mit dem Urteil der erkennenden Kammer vom 10. Juli 1986 rechtskräftig feststand, dass die fraglichen Rückgewährungsansprüche zu pfänden sein würden, ist die Drittansprache des Rekursgegners auch als rechtzeitig zu betrachten, wurde doch die Pfändung dann erst am 23. Juli 1986 vollzogen...