48. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Dezember 1994 i.S. M. AG (Rekurs)
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Regeste
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Art. 206 SchKG.
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Sachverhalt
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BGE 120 III 141 (141):
Nachdem über die M. AG am 20. Juni 1994 der Konkurs eröffnet worden war, wurde die für den 24. Juni 1994 vorgesehene Versteigerung einer Liegenschaft abgesetzt. In der Folge wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.
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Das Betreibungsamt setzte die Versteigerung der Liegenschaft neu auf den 9. September 1994 an, was die M. AG zur Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidium Zurzach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bewog. Mit Entscheid vom 26. August 1994 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, an welche die M. AG den erstinstanzlichen Entscheid weitergezogen hatte, wurde die Beschwerde in der Sitzung vom 16. November 1994 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit damit die Absetzung der auf den 9. September 1994 anberaumten Versteigerung verlangt worden war. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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BGE 120 III 141 (142):
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies den hierauf bei ihr erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
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Aus den Erwägungen:
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3. Die Auffassung der Vorinstanz, dass nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven die Grundpfandverwertung am Ort der gelegenen Sache wiederaufgenommen werden könne, entspricht im Ergebnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie hat erkannt, dass vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibungen auf Pfandverwertung nach Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven weitergeführt werden können (BGE 88 III 20, bestätigt in BGE 111 III 70 E. 2a, S. 72). Diese Ausnahme vom Grundsatz des Art. 206 SchKG sieht das Bundesgericht damit gerechtfertigt, dass die Fortsetzung der Betreibung nach der Einstellung und Schliessung des Konkurses nicht gegen die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger verstosse, welche der erwähnte Grundsatz schützen will, und dass dessen Anwendung in einzelnen Fällen ausgesprochen unbillige Folgen hätte (BGE 88 III 20, S. 22, mit Hinweisen auf BGE 79 III 168 /169 und BGE 87 III 75 /76; siehe auch FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, § 45 Rz. 13).
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Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach, auf dessen Entscheid die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau verweist, eine strikte Anwendung von Art. 206 SchKG als unbillig betrachtet, weil vier Tage vor der Grundpfandverwertung der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet worden ist. Der Pfandgläubiger habe in der eigenen fortgeschrittenen Betreibung eine Rechtsstellung erlangt, welche nach einer Abweichung vom Grundsatz des Art. 206 SchKG rufe.
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Die Anwendung von Art. 134 VZG (SR 281.42) steht nicht zur Diskussion, wenn die Betreibung auf Grundpfandverwertung wiederaufgenommen wird, wie dies hier in bundesrechtskonformer Weise geschehen ist.
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