Bezüglich der Arrestprosequierungsklage ist erkannt worden, dass sie jene Forderung betreffen muss, für welche der Arrest bewilligt worden ist (BGE 110 III 97; vgl. auch AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 51 N. 75). Es liegt auf der Hand, denselben Grundsatz auf die Prosequierung der Retention anzuwenden (siehe dazu das Kreisschreiben Nr. 23 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. Juli 1909; veröffentlicht in der Taschenausgabe JAEGER/DAENIKER/WALDER, 12. Auflage Zürich 1990, S. 506) und zu verlangen, dass Betreibung auf Pfandverwertung nur eingeleitet werden kann im Umfang der in der Retentionsurkunde genannten Forderung. Für eine "Dynamisierung" des Umfanges des Retentionsrechtes, wie sie die Rekurrentin sehen möchte, besteht gerade deshalb umso weniger Raum, als der Gesetzgeber dem Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen eine zeitliche Schranke gesetzt hat (Art. 268 Abs. 1 OR). Würde man der Auffassung der Rekurrentin folgen, so müsste das Betreibungsamt zweimal
BGE 120 III 157 (159):
- zuerst bei der Aufnahme der Retentionsurkunde und in der Folge bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls für die Betreibung auf Pfandverwertung - prüfen, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten ist. Aber selbst wenn die prosequierte Forderung sich noch innert der Schranken des Art. 268 Abs. 1 OR bewegen sollte, darf sie nicht höher sein als die in der Retentionsurkunde festgehaltene Mietzinsforderung; denn sowenig wie bei der Arrestprosequierung geht es bei der Prosequierung der Retention an, dass die prosequierte Forderung sich auf neue tatsächliche Gründe stützt (BGE 110 III 98, letzter Abschnitt).