d) Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs des Bundesrates zum BGBB führte Bundesrat Koller 1990 vor dem Ständerat aus, nach dem Konzept der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates solle grundsätzlich nur der Haupterwerbsbetrieb unter dem Schutz des Gesetzes stehen. Ein solcher liege vor, wenn der Betrieb die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie, d.h. die berühmten 1'500 Arbeitsstunden, beanspruche (Amtl.Bull. StR 1990, S. 222). Die Mehrheit der Kommission des Nationalrates vertrat ihrerseits im Jahre 1991 bei der Behandlung von Art. 7 Abs. 1 BGBB eine Fassung, welche den Begriff "mindestens eine halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie" enthielt, und präzisierte diesen Ausdruck in dem Sinn, dass von einer normalen Bauernfamilie auszugehen sei, die 420 Arbeitstage pro Jahr, während 10 Stunden pro Arbeitstag in der Landwirtschaft arbeite; als halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie wurde so der objektivierte Wert von 2'100 Arbeitsstunden pro Jahr angenommen (Amtl.Bull. NR 1991 S. 99 und S. 106: Votum NR Nussbaumer). Eine Minderheit (Minderheit I) der Kommission hingegen schlug eine Fassung vor, die für die Bewirtschaftung der fraglichen Anlagen mehr als die halbe landwirtschaftliche Arbeitskraft verlangte, wobei die halbe Arbeitskraft ungefähr 1'500 Arbeitsstunden pro Jahr entsprach (a.a.O., S. 99 und S. 100. Votum NR Diener). In der Schlussabstimmung über Art. 7 Abs. 1 BGBB wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit angenommen (a.a.O., S. 109). Im Ständerat sprach sich der Berichterstatter 1991 ebenfalls für mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie aus (Amtl.Bull. StR 1991, S. 140: Votum StR Schoch), und selbst der Vertreter der Minderheit sowie nunmehr auch Bundesrat Koller erwähnten in ihren Voten den Wert von 2'100 Stunden (a.a.O. S. 141: Votum Zimmerli, S. 142: Votum BR Koller), worauf der Ständerat schliesslich, dem Antrag der Mehrheit entsprechend, dem Beschluss des Nationalrates zustimmte (a.a.O., S. 143). Wird berücksichtigt, dass es sich beim BGBB um ein Gesetz jüngeren Datums handelt, so darf aufgrund der Materialien davon ausgegangen werden, der Wert von 2'100 Stunden pro Jahr entspreche dem Willen des Gesetzgebers (BGE 118 II 307 E. 3a; BGE 117 II 443
BGE 121 III 274 (277):
E. 3 S. 447; 116 II 525 E. 2b S. 527 mit Hinweis), auch wenn er im Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BGBB nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Die Auffassung, dass von dieser Anzahl Stunden pro Jahr ausgegangen werden müsse, wird denn auch in der Literatur vertreten (ZIMMERLI, Das neue bäuerliche Bodenrecht - Die Grundzüge der Gesetzesrevision, in: Schweizerische Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht (ZBGR), 74/1993, S. 146, 5.4.; LUDER/DUTTWEILER/NÄF, Das landwirtschaftliche Gewerbe, in: Blätter für Agrarrecht 1992, S. 102; RICHLI, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung - zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 1993, S. 1065, mit Hinweis auf die im Gesetzgebungsverfahren anfänglich in Erwägung gezogene tiefere Limite; HANSPETER SPÄTI, Leitfaden zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991, Brugg 1993, S. 7; DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, Sion 1993, S. 53, N. 111 zu Art. 7 BGBB; EDUARD HOFER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, N. 52 zu Art. 7 BGBB). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht vom vorgenannten Wert ausgegangen.