BGE 125 III 247 (248):
3. Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen (bzw. der für deren Behandlung zuständigen Abteilung des Bundesgerichts zu überweisen), falls die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG nicht zulässig sei, ist nicht stattzugeben. Weder begründet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die beiden Rechtsmittel klar getrennt, noch genügt seine Begründung den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 30).