Urteilskopf
127 III 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 2000 i.S. U. S. gegen G. P. (Berufung)
Regeste
Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung.
Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind; massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b).
Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren (Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind nicht anwendbar (E. 3a).
A.- a) Der 1918 geborene und in Deutschland tätig gewesene Fabrikant C.S. war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft B. & S. KG (nachstehend: KG). Diese fusionierte 1980 mit der K. GmbH zur B. & S. GmbH (nachstehend: GmbH) in der Weise, dass mit dem Betriebsvermögen der KG ohne Änderung ihres Rechtskleides das Kapital der GmbH in Form einer Sacheinlage erhöht wurde. Im Rahmen dieser Fusion wurde vereinbart, dass die GmbH in alle Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb der KG eintritt. Entsprechend dieser Vereinbarung übernahm die GmbH auch die Pensionskasse der KG und entrichtete in der Folge die von ihr den ehemaligen Arbeitnehmern der KG geschuldeten Renten. Danach wurde die KG liquidiert und 1987 im Handelsregister gelöscht.
Zu den Rentenberechtigten, die ab 1981 von der GmbH versorgt wurden, gehörte auch der 1976 pensionierte und mit G.P. verheiratete W.P., der leitender Angestellter der KG war. Auf Grund mehrerer Versorgungszusagen stand W.P. ein monatliches Ruhegehalt von DM 2'150.- brutto zu; gemäss derjenigen vom 15. Juni 1958 konnte die 1987 zur Witwe gewordene G.P. von der GmbH eine monatliche Witwenrente von DM 1'075.- bis August 1993 beziehen. Die GmbH stellte ihre Rentenzahlungen an G.P. ab September 1993 ein und fiel am 1. Oktober 1993 in Konkurs.
b) Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1982 erwarb C.S. eine grössere Eigentumswohnung in Z. (StWE-Blatt 51606, 364/1000 Miteigentum an GB-Nr. 1948). Gemäss notariell beurkundetem Ehevertrag vom 28. März 1983 vereinbarte er mit seiner Frau U.S. die Gütertrennung. Gestützt auf diesen Vertrag erhielt die Ehefrau
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zwecks Ausgleichs güterrechtlicher Ansprüche die obgenannte Liegenschaft zu Alleineigentum.
c) Auf Klage von G.P. gegen C.S. persönlich wurde dieser durch deutsche Gerichte verpflichtet, der Klägerin für die Monate September 1993 bis März 1994 DM 7'525.- nebst Zins zu bezahlen mit der Begründung, die Fusion im Jahre 1980 habe bezüglich der Rentenverpflichtungen der KG nur zu einem Schuldbeitritt der GmbH zur KG und zu C.S. geführt mit der Folge, dass dieser auch persönlich hafte (so das rechtskräftig gewordene Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1994).
B.- Gestützt auf das Urteil des Arbeitsgerichts in Deutschland leitete G.P. gegen C.S. Betreibung für ausstehende Renten im Betrag von Fr. 7'078.35 nebst 5% Zins seit dem 15. September 1997 sowie Zahlungsbefehlskosten ein. In dieser Betreibung mit der Nr. x des Betreibungsamtes Z. erhob C.S. Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 27. Mai 1998 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Y. Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 6'160.70. Auf Beschwerde von C.S. bestätigte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die erteilte Rechtsöffnung mit Urteil vom 18. August 1998. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens von G.P. stellte das Betreibungsamt fest, C.S. verfüge über kein pfändbares Vermögen, und stellte der Gläubigerin am 9. Dezember 1998 einen Pfändungsverlustschein über Fr. 9'003.05 aus. Mittels Nachpfändungsbegehren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) und Art. 193 ZGB erwirkte die Gläubigerin mit Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. März 1999, dass das Betreibungsamt Z. angewiesen wurde, die gestützt auf den Ehevertrag vom 28. März 1983 in das Alleineigentum von U.S. übergegangene Eigentumswohnung in Z. zu pfänden und die Einleitung des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen. In der Folge wurde die Stockwerkeigentumseinheit unter Anmerkung des Drittanspruches mit Urkunde vom 27. April 1999 gepfändet und G.P. gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist angesetzt, Klage auf Aberkennung des Drittanspruches einzuleiten.
C.- G.P. verlangte mit Klage gegen U.S., deren Eigentumsanspruch sei im Sinne von
Art. 108 SchKG abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei unter Einschluss der Eigentumswohnung der Beklagten weiterzuführen. Mit Urteil vom 7. Oktober 1999 hiess das Bezirksgericht Y. die Klage gut und entschied, das Pfändungsverfahren
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sei ohne Berücksichtigung des Eigentumsanspruches der Beklagten an der Stockwerkeigentumseinheit weiterzuführen.
Die von der Beklagten eingelegte Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage verlangte und ihre Eigentumswohnung von der Pfändung ausgenommen wissen wollte, wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 18. Januar 2000 ab.
D.- Die Berufung der Beklagten, mit der sie dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 18. Januar 2000 und die Abweisung der Rechtsbegehren der Klägerin beantragt hat, bleibt erfolglos.
Aus den Erwägungen:
2. Beide kantonalen Instanzen haben mit über weite Strecken vergleichbarer Begründung die Frage nach der Verjährung auf der Basis von
Art. 193 ZGB entschieden und die Anwendbarkeit von
Art. 285 ff. SchKG ausgeschlossen mit den Begründungen, die paulianischen Rechtsbehelfe seien gegenüber
Art. 193 ZGB subsidiär bzw. diese Bestimmung gehe den Admassierungsklagen vor; diese seien in Fällen wie dem vorliegenden gar nicht anwendbar. In ihrer Berufungsschrift wendet die Beklagte gestützt auf zwei Gutachten ein, aus Gründen der Zweckmässigkeit seien allein die Anfechtungsklagen gegeben. Die beiden Gutachten von Rechtsprofessoren aus Zürich und aus St. Gallen kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht wie die Berufungsschrift selbst zur Urteilsfindung beiziehen (
BGE 123 III 47 E. 1, mit Hinweisen;
BGE 94 II 5 E. 1 S. 9; vgl.
BGE 126 I 95 E. 4b S. 96).
a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Regel von Art. 193 ZGB sei lex specialis zu den Klagen nach Art. 285 ff. SchKG (D. ZOBL, Fragen zur paulianischen Anfechtung, SJZ 96/2000 S. 27 bei Anm. 36; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., 1997, § 52 Rz. 26 a.E. S. 432; NÄF-HOFMANN, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, Rz. 788 S. 232). Das ist insofern unzutreffend, als beide dem Gläubiger offen stehenden Möglichkeiten auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen und andere Folgen zeitigen:
Wie das Kantonsgericht überzeugend ausführt, verpflichtet
Art. 193 ZGB den Ehegatten, der beispielsweise vom Schuldnergatten ehevertraglich Güter zugeteilt erhielt (Abs. 1), neben diesem dem Gläubiger subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes für die Schuld zu haften (Abs. 2), ohne dass dies etwas an der Berechtigung am Haftungssubstrat ändert (
BGE 123 III 438 E. 3b S. 440 f.;
BGE 127 III 1 S. 5
HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 8, 36, 48 und 50 zu
Art. 193 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, Bern 2000, Rz. 919 S. 371; HAUSHEER, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 28 zu
Art. 193 ZGB). Dabei ist unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde. Dagegen dienen die Rechtsbehelfe nach
Art. 285 ff. SchKG dem Gläubiger dazu, Werte, die dem Schuldnervermögen durch bestimmte Rechtshandlungen entzogen worden sind, dem Haftungssubstrat unter Beachtung unterschiedlicher zeitlicher Schranken wieder zuzuführen (DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., Rz. 804, 895 ff., 904 und 914 ff. S. 332, 362 ff. und 369 ff.; NÄF-HOFMANN, a.a.O., Rz. 773 ff. und 785 ff. S. 229 f. und 231 ff.; A. STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, N. 21 zu
Art. 285 SchKG).
Das Bundesgericht hat mit Zustimmung der herrschenden Lehre erkannt, dass nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden kann, soweit der Haftungsanspruch nach
Art. 193 ZGB offen steht. Obwohl die Bestimmungen von
Art. 285 ff. SchKG und
Art. 193 ZGB aus der Sicht des Gläubigerschutzes betrachtet in einem erkennbaren Zusammenhang stehen und somit trotz unterschiedlichen Voraussetzungen von Anspruchskonkurrenz ausgegangen werden kann, muss die Anwendbarkeit von
Art. 193 ZGB vor derjenigen der paulianischen Rechtsbehelfe geprüft werden. Denn Letztere sind offensichtlich nicht anwendbar, wenn der Gläubiger gestützt auf
Art. 193 ZGB durchdringt, weil diesfalls auch der Nachteil, vor dem die
Art. 285 ff. SchKG schützen, wegfällt (
BGE 111 III 43 E. 1 S. 46;
BGE 100 Ia 18 E. 6 S. 27;
BGE 63 III 27 E. 2 S. 30 f.;
54 III 254 E. 1 f. S. 256 ff.; je zu aArt. 188 ZGB, den
Art. 193 ZGB mit fast gleichem Wortlaut ablöste; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 3 f. und 61 zu
Art. 193 ZGB; NÄF-HOFMANN, a.a.O., Rz. 785 f. und 788 S. 231 f.; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu
Art. 285 SchKG mit Hinw.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. Aufl., 1993, § 66 Rz. 8 S. 552; ZOBL, a.a.O., S. 27 bei Anm. 36).
b) Die Beklagte und der Zürcher Gutachter führen aus, der Rentenanspruch der Klägerin sei erst anlässlich des Todes ihres Ehegatten im Jahre 1987 entstanden. Somit könne
Art. 193 ZGB nicht angewendet werden, weil die Rentenforderung zur Zeit des Abschlusses des Ehevertrages vom 28. März 1983 und seiner Erfüllung noch nicht bestanden habe.
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Art. 193 ZGB schützt nur solche Gläubiger eines Ehegatten vor den Folgen ehevertraglicher Verschiebung von Vermögen auf den anderen Gatten, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gläubiger waren. Das folgt aus der Verwendung des Begriffes "entzogen" in Abs. 1 a.E. Der dort stehende Begriff "Haftung" muss umfassend verstanden werden und setzt somit z. B. nicht voraus, dass die Forderung im Zeitpunkt des Wechsels des Haftungssubstrates auf den Gatten des Schuldners bereits fällig war (BGE 54 III 254 E. 1 S. 257; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 25 und 30 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER, a.a.O., N. 3 und 16 zu Art. 193 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., Rz. 898 S. 363 f.). Aus diesen Gründen scheitert der Einwand der Beklagten.
Das Kantonsgericht geht insoweit unangefochten (
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG;
BGE 116 II 745 E. 3 S. 749) davon aus, der Witwenrentenanspruch in der Höhe von DM 1'075.- sei mit der Versorgungszusage vom 15. Juni 1958 der KG gegenüber dem damals noch lebenden Ehegatten der Klägerin begründet worden (s. lit. A/a Abs. 2 des Sachverhalts). Es liegt auf der Hand, dass dieser 1987 keine Rente ausbezahlt worden wäre, wenn die ihrem Rentenanspruch zu Grunde liegende Verpflichtung nicht schon früher eingegangen worden wäre. Die Pflicht zur Bezahlung der Witwenrente ist im Zeitpunkt ihrer Begründung bloss an den Eintritt eines ungewissen Ereignisses geknüpft worden; nämlich an den Umstand, dass der Ehegatte der Klägerin vor dieser stirbt. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Rentenanspruch als solcher schon vorher bestand und nur das ungewisse Ereignis, das die Fälligkeit der Witwenrente ausgelöst hat, später eingetreten ist (so zum Versicherungsvertrag A. MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 1995, S. 211 ff. und 223 f.; B. VIRET, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 1991, S. 87, 95 und 138 f.; M. KUHN, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, S. 101 f., 126 f. und 197 f.). Im Weiteren war der Ehegatte der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages schon Schuldner der Renten. Denn deutsche Gerichte haben entschieden, dass der Ehegatte der Beklagten nach der Einbringung der Pensionskasse der KG in die GmbH 1980 auch persönlich für die Renten haftbar ist (s. lit. A/a Abs. 1 und lit. A/c des Sachverhalts). Auch insoweit fehlen die für eine Überprüfung dieser Feststellungen erforderlichen Rügen (vgl.
Art. 43a Abs. 1 OG und
Art. 117 IPRG) und Begründungen (
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Indem die kantonalen Gerichte davon ausgegangen sind, der Ehegatte der Beklagten sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages
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am 28. März 1983 schon Schuldner der Witwenrente gewesen, haben sie
Art. 193 ZGB bundesrechtskonform angewendet.
3. Die kantonalen Gerichte haben den Eintritt der Verjährung des Haftungsanspruches nach
Art. 193 ZGB verneint. Zur Begründung führen sie in grundsätzlicher Hinsicht aus, Verjährungsfristen könnten erst ab Eintritt der Fälligkeit der Ansprüche zu laufen beginnen. Der Haftungsanspruch nach
Art. 193 ZGB verjähre gemäss der allgemeinen Bestimmung von
Art. 127 OR binnen zehn Jahren. Es könne nicht analog zu
Art. 285 ff. SchKG auf eine nach vergleichbaren Kriterien zu berechnende fünfjährige Frist abgestellt werden; für eine solche Lösung bestehe kein Interpretationsspielraum.
a) Für den Fall, dass Art. 193 ZGB anwendbar sein sollte, macht die Beklagte zunächst geltend, die Regelung von Art. 193 ZGB sei (zumindest was die Verjährung anbetreffe) an die Anfechtungsklagen anzugleichen. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Gesetz:
aa)
Art. 193 ZGB soll verhindern, dass die Ehegatten durch güterrechtlich relevante Vermögensverschiebungen vom Schuldner- zum Nichtschuldnergatten den Gläubigern Haftungssubstrat entziehen (
BGE 119 Ia 445 E. 3c a.E. S. 457). Da diese Bestimmung somit bezweckt, den Gläubiger nicht anders zu stellen, als wenn der Schuldner die ehevertraglich übertragenen Vermögenswerte noch hätte, begründet diese Bestimmung keine neue Forderung. Sie hat nur zur Folge, dass der mit ehelichem Vermögen begünstigte Ehegatte neben dem Schuldner für eine von diesem begründete Schuld subsidiär und auf den empfangenen Wert beschränkt einstehen muss (-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 5 und 8 zu
Art. 193 ZGB; HAUSHEER, a.a.O., N. 1 und 8 zu
Art. 193 ZGB).
Das bedeutet zunächst, dass im Rahmen von Art. 193 ZGB nicht über die Verjährung der geltend gemachten Forderung selber, sondern über diejenige des Haftungsanspruches gegen den ehegüterrechtlich begünstigten Ehegatten zu befinden ist. Die kantonalen Gerichte haben demnach mit Recht die Fragen sowohl nach der Verjährung des Haftungsanspruches gemäss Art. 193 ZGB als auch der Witwenrentenforderung gesondert gestellt und geprüft.
bb) Gemäss
Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Entstehung, die Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse, wozu auf ehegüterrechtliche Vereinbarungen zurückgehende Haftungsansprüche gehören. Unter diese Bestimmung fallen insbesondere die Vorschriften über die Verjährung. Diese sind gemäss
Art. 7 ZGB analog anzuwenden, wobei darauf zu achten ist,
BGE 127 III 1 S. 8
dass das Zivilrecht mit den Regeln des Obligationenrechts sachlich richtig ergänzt wird (
BGE 124 III 370 E. 3a; H. SCHMID, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 4 bis 6 und 9 zu
Art. 7 ZGB; LIEBER, Zürcher Kommentar, N. 32 ff., 37 f. und 109 zu
Art. 7 ZGB).
cc) Jede Haftungsbestimmung sollte nur während einer bestimmten Zeit angerufen werden können (
BGE 90 II 428 E. 8 S. 437; vgl.
Art. 639 Abs. 2 ZGB). Somit müssen die Verjährungsvorschriften des Obligationenrechts auch auf
Art. 193 ZGB angewendet werden. Dabei kann offen bleiben, ob dies nicht auch direkt aus
Art. 127 OR folgt, schreibt doch diese Bestimmung vor, dass alle Forderungen in zehn Jahren verjähren, "für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorschreibt" (vgl. LIEBER, a.a.O., N. 81 zu
Art. 7 ZGB). Denn so oder anders kann im Rahmen von
Art. 193 ZGB nur die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss
Art. 127 OR zum Tragen kommen (so E. 4a des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts vom 15. September 1993 i.S. C. zu aArt. 188 ZGB). Wenn die Beklagte geltend macht, mangels klarer Vorschrift im Gesetz dürfe
Art. 193 ZGB bezüglich der zeitlichen Limitierung seiner Wirkungen frei interpretiert werden, verkennt sie (wie der Zürcher Gutachter), dass
Art. 7 ZGB und
Art. 127 OR dies ausschliessen und die Lösung vorgeben.
Da sich der Haftungsanspruch nach
Art. 193 ZGB nicht wie die ihm zu Grunde liegenden Forderungen im Sinne von Art. 127 f. OR in Ansprüche aufteilen lässt, die entweder der zehn- oder der fünfjährigen Verjährungsfrist unterstehen, kommt nur eine einzige und einheitliche Frist in Frage. Dass es sich dabei um die allgemeine von
Art. 127 OR handeln muss, folgt nicht nur aus den vorstehenden Prinzipien, sondern auch aus der zutreffenden Ansicht des Kantonsgerichts, der Schutz von
Art. 193 ZGB gehe weiter als derjenige von
Art. 285 ff. SchKG, weil Vermögensverschiebungen unter Ehegatten leichter möglich seien und weniger publik würden als die von
Art. 285 ff. SchKG erfassten Vorfälle. Dass der nach
Art. 193 ZGB mithaftende Ehegatte sich erst nach Ablauf von zehn Jahren auf die Verjährung berufen kann, vertritt denn auch die Lehre (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 56 zu
Art. 193 ZGB; HAUSHEER, a.a.O., N. 32 zu
Art. 193 ZGB). Zwar verweisen die zitierten Autoren darauf, dass die Verjährung sehr spät eintreten kann, wenn die von
Art. 193 ZGB erfasste Forderung lange nach der Verschiebung von ehelichem Vermögen fällig wird und erwägen eine mit aArt. 292 SchKG vergleichbare Verwirkungsfrist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 59 zu
Art. 193 ZGB; HAUSHEER, a.a.O., N. 32 zu
Art. 193 ZGB),
BGE 127 III 1 S. 9
der zweitgenannte Autor freilich mit zu Recht negativem Ergebnis. Denn ist auf
Art. 193 ZGB die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss
Art. 127 OR anzuwenden, können aus
Art. 285 ff. SchKG folgende Regeln entgegen der Ansicht der Beklagten und des Zürcher Gutachters nicht zur Anwendung gelangen.