b) Die betreibungsrechtliche Steigerung ist ein öffentlich durchzuführender Verwertungsakt (KURT AMONN/DOMINIK GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., § 27 Rz. 28). Charakteristisch ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausruf des Gantbeamten, dem Angebot aus der Reihe der anwesenden Interessenten und dem Zuschlag, die grundsätzlich Elemente einer einzigen in sich geschlossenen Veranstaltung bilden (dazu HANS GIGER, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 229 OR). Als Folge dieses Prinzips der Einheitlichkeit des Steigerungsverfahrens ist denn auch vom Gantbeamten zu verlangen, dass er schriftliche Angebote, die vor dem Steigerungstermin beim Betreibungsamt eingegangen sind, am Anfang bekanntgibt (Art. 58 Abs. 4 VZG). Erst mit dieser Bekanntgabe an die anwesenden Interessenten erlangt die schriftliche Offerte die steigerungsrechtliche Wirksamkeit, die sie als mit den (nachfolgenden) Angeboten von Steigerungsteilnehmern gleichwertig erscheinen lässt (vgl. PESTALOZZI, a.a.O., Rz. 203; dazu auch das Obergericht des Kantons Zürich in dem in ZR 63/1964 Nr. 48 veröffentlichten Entscheid vom 29. März 1963 [S. 105]). Gründe, die gebieten würden, einem schriftlichen Angebot beispielsweise schon mit seinem Eintreffen beim Betreibungsamt eine Wirkung beizumessen, die einen Widerruf ausschlösse, vermag die Beschwerdeführerin nicht namhaft zu machen und sind auch nicht ersichtlich. Es ist zu bedenken, dass das Betreibungsamt die Offerte lediglich zu Händen der Steigerungsteilnehmer entgegennimmt und ein Zuschlag vor der Steigerung von vornherein unzulässig ist. Solange die eigentliche Steigerungsverhandlung nicht eröffnet ist, ist niemandem vom Eingang eines schriftlichen Angebots Kenntnis zu geben und sind Dritte von einem solchen auch gar nicht betroffen. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
BGE 128 III 198 (201):
Unzulässigkeit von Offerten, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind (Art. 58 Abs. 1 VZG). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der Steigerungsgegenstand nicht vorbehaltlos zugeschlagen werden kann. Wo es vor der Eröffnung der Gant widerrufen wird, kann das schriftliche Angebot jedoch von vornherein nicht zu einem Zuschlag führen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der von ihr angerufenen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Tessin (vgl. den in Rep 1999 Nr. 89 veröffentlichten Entscheid vom 11. Januar 1999) führt die dargelegte Betrachtungsweise jedenfalls insofern nicht zu einer ungleichen Behandlung der schriftlich und der mündlich Bietenden, als vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung an beide Angebote gleichgestellt sind.