76. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank K. (Beschwerde) 7B.40/2003 vom 11. Juni 2003
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Regeste
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Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG).
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BGE 129 III 478 (479): Aus den Erwägungen:
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Die Bank K. erhob beim Gerichtspräsidium von Bremgarten als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Begehren, als Gebühr für die Erstellung des Lastenverzeichnisses Fr. 300.- und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen Fr. 150.- einzusetzen. Der Gerichtspräsident von Bremgarten hiess die Beschwerde am 12. August 2002 gut und wies die Sache zur erneuten Erstellung der Verwertungskostenabrechnung im Sinne seiner Erwägungen an das Betreibungsamt zurück.
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Hiergegen gelangte das Betreibungsamt an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde), das am 24. Januar 2003 erkannte, in Gutheissung der Beschwerde des Betreibungsamtes und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde werde die Beschwerde der Bank K. abgewiesen.
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Den Entscheid des Obergerichts nahm die Bank K. am 7. Februar 2003 in Empfang. Mit einer vom 17. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren. (...)
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BGE 129 III 478 (480):
2.2 Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Gebühr je Grundstück erhoben. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass für mehrere Grundstücke zusammen nur ein Lastenverzeichnis bzw. nur ein Exemplar der Steigerungsbedingungen erstellt wird, ist in der Gebührenverordnung nicht vorgesehen. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderbehandlung solcher Fälle sachlich denn auch nicht gerechtfertigt. Auch dort, wo Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen für verschiedene Grundstücke (je) in einer einzigen Urkunde zusammengefasst werden, hat das Betreibungsamt für jedes einzelne Grundstück die erforderlichen Angaben zusammenzutragen, zu prüfen und in der jeweiligen Urkunde zu vermerken (vgl. Art. 34 ff. und 45 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42]). Bei Grundstücken, die als Gesamtpfand haften, kann der Aufwand zudem insofern grösser sein, als nur so viele zu verwerten sind wie zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers und der diesem allenfalls vorgehenden Gläubiger nötig. Das Betreibungsamt hat gegebenenfalls die Reihenfolge der zu verwertenden Grundstücke festzulegen und in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 816 Abs. 3 ZGB; Art. 107 Abs. 3 VZG).
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