BGE 130 III 76 |
11. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. sowie ad hoc UNCITRAL Schiedsgericht Genf (staatsrechtliche Beschwerde) |
4P.74/2003 vom 18. September 2003 |
Regeste |
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. |
Sachverhalt |
Die Beschwerdegegnerin ist eine Brauerei mit Sitz in den Niederlanden.
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Nach mehreren Jahren Zusammenarbeit schlossen die Parteien am 11. November 1996 einen Lizenzvertrag über Produktion und Vertrieb von Bier der von der Beschwerdegegnerin gehaltenen Marke "X." auf dem schwedischen Markt. Der Vertrag enthält folgende Schiedsklausel (Art. 15):
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"The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the laws of Switzerland. Any dispute arising out of or in connection with this Agreement shall be settled in accordance with Uncitral arbitration rules as at present in force. The number of arbitrators shall be three, one by each Party, the third one chosen by two arbitrators and in case of disagreement between these two arbitrators, appointed by the authority of the International Chamber of Commerce in Geneva, Switzerland. The proceedings shall take place in Geneva and be held in English."
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B. Zwischen den Parteien ergaben sich Differenzen um den Rechtsbestand und die Erfüllung des Lizenzvertrags. Die Beschwerdegegnerin warf der Beschwerdeführerin Vertragsbruch vor, was diese bestritt, unter anderem mit der Einrede der Vertragsnichtigkeit.
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Die Streitigkeit wurde vertragskonform einem Schiedsgericht unterbreitet. Dieses beschloss am 11. Juli 2001 auf gemeinsamen Antrag der Parteien, das Verfahren vorerst auf den Grundsatz der Vertragshaftung der Beschwerdeführerin zu beschränken und einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin in einem zweiten Verfahrensstadium zu quantifizieren. |
In einem als "Partial Award" bezeichneten Entscheid erkannte das Schiedsgericht am 7. März 2003, die Beschwerdeführerin habe den Lizenzvertrag gebrochen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt es dem Entscheid über das Quantitativ der Schadenersatzforderung vor.
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C. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den "Teilentscheid" des Schiedsgerichts aufzuheben. Sie rügt Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie unbeurteilt gebliebene Streitpunkte (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG).
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
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Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Aus den Erwägungen: |
3.1.1 Der (vollständige) Endentscheid, mit welchem das Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt, beendet das Verfahren vor dem Schiedsgericht und schliesst die Instanz ab. |
Ohne rechtliche Bedeutung ist im hier interessierenden Zusammenhang die allein in der deutschen Sprache geläufige Abgrenzung von Vor- und Zwischenentscheiden in dem Sinne, dass der Vorentscheid eine materiellrechtliche, der Zwischenentscheid dagegen eine prozessrechtliche Vorfrage zum Gegenstand hat (HABSCHEID, a.a.O., S. 673; HOHL, a.a.O., S. 237 Rz. 1251 und 1252). Sie hat allein theoretisch-klassifikatorische Bedeutung, ist aber für die Frage der Anfechtbarkeit eines Schiedsspruches, wie sie hier zu beurteilen ist, ohne Belang. Die Unterscheidung wird denn auch in der französischen und italienischen Rechtssprache nicht gemacht, wo die beiden Typen einheitlich als "décisions incidentes" und "decisioni pregiudiziali" bezeichnet werden. Ebenfalls im englischen Sprachgebrauch werden für beide Typen einheitlich die Begriffe "preliminary decisions" oder "interim awards" verwendet. Wenn daher der deutsche Text von Art. 190 Abs. 3 IPRG bloss von Vorentscheiden spricht, erfasst er ebenfalls die Zwischenentscheide. Dies ergibt sich klar aus den romanischen Texten (décision incidente, decisioni pregiudiziali).
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Erwägung 3.2 |
3.2.1 Vor- und Zwischenentscheide eines internationalen Schiedsgerichts können nach dem Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG "nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden", d.h. ausschliesslich mit den Rügen einer rechtsfehlerhaften Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (lit. a) und der zu Unrecht bejahten oder verneinten schiedsge-richtlichen Zuständigkeit (lit. b). |
Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Bestimmung wie folgt befasst:
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- Zwischenentscheide des Schiedsgerichts, mit welchen es seine ordnungsgemässe Ernennung und Zusammensetzung oder seine Zuständigkeit bejaht, sind ohne weitere materiellrechtliche Voraussetzungen mit den Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG anfechtbar. Dies entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem allgemeinen Grundsatz, dass gerichtsorganisatorische Fragen ihrer Natur nach vor der Weiterführung des Verfahrens endgültig zu erledigen sind (BGE 126 I 203 E. 1b; BGE 124 I 255 E. 1b/bb). Daraus begründet sich auch die Obliegenheit der Parteien, diese Rügen bereits gegen den (ersten) Zwischenentscheid vorzutragen; bleibt dieser unangefochten, verwirken die Einwände (BGE 116 II 80 E. 3a; der Grundsatz ist heute in Art. 87 Abs. 1 OG, Fassung vom 8.10.1999, ausdrücklich festgeschrieben).
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- Mit den in Art. 190 Abs. 3 IPRG genannten Rügen sind auch Zwischenentscheide des Schiedsgerichts anfechtbar, die nicht ausdrücklich dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit, sondern eine andere formelle oder materielle Vorfrage zum Gegenstand haben, weil das Gericht mit deren Erlass seine rechtmässige Funktionalität implizite bejaht. Aus der genannten Anfechtungsobliegenheit folgt sodann, dass jeweils der erste selbständige Zwischenentscheid des Schiedsgerichts anzufechten ist (Urteil 4P.168/1999 vom 17. Februar 2000, E. 1b).
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- Diese Auffassung ist in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben. Es wird namentlich die Auffassung vertreten, aufgrund einer historischen Gesetzesauslegung sollten nach Art. 190 Abs. 3 IPRG ausschliesslich Zwischenentscheide anfechtbar sein, welche ausdrücklich zur Zusammensetzung oder Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergehen (entschieden insbesondere CESARE JERMINI, Die Anfechtung der Schiedssprüche im internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 1997, S. 68 ff.; kritisch auch LALIVE/POUDRET/REYMOND, Le droit de l'arbitrage interne et inter- national en Suisse, N. 3 und 9 zu Art. 190 IPRG; POUDRET/ BESSON, a.a.O., S. 755 scheinen sich dagegen der Auffassung des Bundesgerichts angeschlossen zu haben). |
- In BGE 115 II 288 (E. 3c) und BGE 116 II 80 (E. 3b) hat das Bundesgericht schliesslich erwogen, in Anwendung von Art. 87 OG die Schiedsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid ebenfalls mit den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG zuzulassen, sofern der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. In späteren Entscheiden hat es diese Frage ausdrücklich offen gelassen (Urteil 4P.27/1992 vom 2. September 1993, E. 2 nicht publ. in BGE 119 II 380; Urteil 1P.113/2000 vom 20. September 2000, E. 2b; dazu E. 4.6 hiernach).
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Die Beschwerdeführerin erhebt die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie der unbeurteilt geblieben Rechtsbegehren (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). Sie räumt zwar ein, mit diesen Rügen von der Anfechtung eines Zwischenentscheids ausgeschlossen zu sein, hält aber dafür, der als Teilurteil verstandene - und vom Schiedsgericht unrichtig so bezeichnete - Entscheid bewirke ihr einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welcher die beiden Rügen eröffne.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen), ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein. Mithin ist nunmehr zu entscheiden, ob Zwischenentscheide auch mit den Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. |
Der bundesrätliche Entwurf vom 10. November 1982 (BBl 1983 I 263 ff.) sah einzig zwei Rechtsmittel gegen internationale Schiedssprüche vor, eines gegen den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts (Art. 177 Abs. 1 E-IPRG) und eines gegen dessen Sachentscheid, dieses mit den beschränkten Rügen der offensichtlichen Rechtsverweigerung oder der Willkür (Art. 177 Abs. 2 E-IPRG; Erläuterungen dazu in der Botschaft Ziff. 2101.27). Die Anfechtung anderer Zwischenentscheide als des Zuständigkeitsentscheids war nicht vorgesehen. Da als Rechtsmittelinstanz eine einzige kantonale Instanz vorgesehen war (Art. 177 Abs. 3 E-IPRG) entfiel auch die Möglichkeit, aus den Bestimmungen des OG weitere Anfechtungsmöglichkeiten herzuleiten.
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"Hat das Gericht durch Vorentscheid über seine Zuständigkeit entschieden, so kann dieser Entscheid nur durch Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe b hievor angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides zu laufen."
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Art. 177 Abs. 2 lit. b E-IPRG entsprach wörtlich dem heutigen Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG.
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Im Ständerat wurde die Bestimmung wie folgt ergänzt (AB 1987 S 195):
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"Hat das Gericht durch Vorentscheid über seine Zusammensetzung oder über seine Zuständigkeit entschieden, so kann dieser Entscheid nur durch Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe a und b hiervor angefochten werden; ..."
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Art. 177 Abs. 2 lit. a E-IPRG entsprach wörtlich dem heutigen Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG.
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Der Kommissionssprecher hielt zu dieser Änderung fest (AB 1987 S 198, Votum SR Gadient):
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"Absatz 3 betrifft die selbständige Anfechtung von Vorentscheiden. Der Nationalrat erklärt nur den Zuständigkeitsentscheid als selbständig anfechtbar. Ihre Kommission möchte überdies, dass auch der Vorentscheid über die richtige oder unrichtige Zusammensetzung des Schiedsgerichtes selbständig angefochten werden kann."
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Der Nationalrat stimmte dieser Fassung diskussionslos zu (AB 1987 N 1072).
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Danach wurden nur zwei Vorentscheide (Zwischenentscheide) der Beschwerde unterstellt: derjenige über die Zuständigkeit und derjenige über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Dies in Anlehnung an die Rechtsmittelordnung des Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279), welches in Art. 9 bloss den Zwischenentscheid über die Zuständigkeit als beschwerdefähig erklärt und damit nach herrschender Auffassung andere Zwischenentscheide von einer unmittelbaren Anfechtung ausschliesst (LALIVE/POUDRET/REYMOND, a.a.O., N. 1 zu Art. 9 KSG mit Hinweisen).
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Die heutige Fassung von Art. 190 Abs. 3 IPRG geht auf die Redaktionskommissio n zurück und ist grammatikalisch weiter gefasst als die parlamentarisch beschlossene (LALIVE/POUDRET/REYMOND, a.a.O., N. 9 zu Art. 190 IPRG). Daraus aber lässt sich nicht begründen, der wahre Sinn der Bestimmung reiche im historischen Bezug nach dem Willen des Gesetzgebers über den Wortlaut der Bestimmung hinaus. |
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass wesentliches Ziel der Gesetzgebung über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit war, das Verfahren zu straffen und dilatorische Rechtsmittel nach Möglichkeit auszuschliessen.
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Bereits die bundesrätliche Botschaft hielt fest, das geltende Recht (Konkordat und kantonales Zivilprozessrecht) reichten nicht aus, den traditionellen Ruf der Schweiz auf dem Gebiet des internationalen Schiedsgerichtswesens zu wahren, u.a. weil es den Parteien durch seine Rekursmöglichkeiten Gelegenheit zur Obstruktion gebe (BBl 1983 I 457). Daher sei die Einflussnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (a.a.O., S. 458).
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In den parlamentarischen Beratungen wurde auf diesen Gesichtspunkt ebenfalls besonderes Gewicht gelegt. Der deutschsprachige Kommissionssprecher hielt im Nationalrat fest, die kantonalen Prozessordnungen und das Konkordat sähen zu viele Rekursmöglichkeiten an die staatlichen Gerichte vor, und solche Rekurse verzögerten und verteuerten die Schiedsgerichtsverfahren. Die zu grosse Zahl möglicher Rekurse sei ein Hauptmangel des geltenden schweizerischen Schiedsverfahrens (AB 1986 N 1364, Votum NR Iten). Im gleichen Sinne äusserte sich der französischsprachige Kommissionssprecher, der dem Konkordat vorwarf, dilatorische Rekurse zu ermöglichen, weshalb ein Verfahren vorgeschlagen werde, das die Rekursmöglichkeiten so weit wie möglich einschränke (AB 1986 N 1365, Votum NR Couchepin). Im Ständerat wurden ähnliche Stimmen laut. Trotz Bekenntnis zum Rechtsstaat wurde postuliert, den Bereich des Schiedsgerichts sehr weit zu ziehen und die Überprüfung stark zu beschränken (AB 1987 S 196, Votum SR Hefti). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein starker Ausbau des Rechtsschutzes dem Schiedsgerichtsstandort Schweiz abträglich wäre (AB 1987 S 197, Votum SR Jagmetti). Alle diese Äusserungen blieben in den Räten unwidersprochen.
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Die Autoren, welche gestützt auf Art. 87 OG die gegen Zwischenentscheide zulässigen Rügen über den Wortlaut von Art. 190 Abs. 3 IPRG hinaus ausdehnen, sind klar in der Minderheit und geben im Allgemeinen auch bloss die Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 115 II 288 und BGE 116 II 80 wieder, ohne sich mit den kontroversen Auffassungen auseinander zu setzen (GABRIELLE KAUFMANN-KOHLER, Articles 190 et 191 LDIP: Les recours contre les sentences arbitrales, in: Bull. ASA 1992 S. 64 ff., 75; VOGEL/ SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 425 Rz. 92a). |
Die Mehrheitsmeinung verdient klar den Vorzug.
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Eine Verfassungskontrolle über die Bestimmungen des IPRG sodann steht dem Bundesgericht nicht zu (Art. 191 BV bzw. Art. 190 BV in der Fassung der Justizreform vom 12. März 2000 [vgl. Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000, AS 2002 S. 3147]).
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