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Original
 
Urteilskopf

131 III 12


2. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. X. Versicherung gegen A. (Berufung)
4C.222/2004 vom 14. September 2004

Regeste

Art. 42-44 OR; konstitutionelle Prädisposition; Quotenvorrecht; Schadenszins und Verzugszins.
Die konstitutionelle Prädisposition ist entweder bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen; massgebliche Kriterien bei Vornahme dieser Unterscheidung und Bedeutung für das Quotenvorrecht der geschädigten Person (E. 4).
Zweck des Quotenvorrechts; Bereicherungsverbot und Ermittlungsweise einer allfälligen Überentschädigung (E. 7).
Genugtuung; Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Unfalls (E. 8).
Gegenseitiges Verhältnis von Schadenszins und Verzugszins (E. 9).

Sachverhalt ab Seite 13

BGE 131 III 12 S. 13
Am 1. Februar 1995 prallte B. mit seinem Personenwagen in das Heck des von A. (Klägerin) gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zug still stehenden Fahrzeugs. Die Klägerin verspürte nach ihrer eigenen Darstellung am Folgetag starke Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindelgefühl und Ohrensausen. Sie begab sich, nach Anmeldung am Montag 6. Februar, am 8. Februar 1995 in ärztliche Behandlung. Der Arzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Auffahrkollision. Die X. Versicherung (Beklagte) ist die Haftpflichtversicherung von B. und die Insassenversicherung des Halters des von der Klägerin gelenkten Fahrzeugs.
Am 8. September 2000 gelangte die Klägerin an das Kantonsgericht Zug mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'303'747.90 für den erlittenen Schaden zu bezahlen. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 1. Juli 2002, der Klägerin Fr. 1'287'673.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2002 auf Fr. 1'227'673.- und 5 % Zins seit dem 1. Februar 1995 auf Fr. 60'000.- zu bezahlen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin auf den Unfall vom 1. Februar 1995 zurückzuführen sei.
Mit Urteil vom 4. Mai 2004 hob das Obergericht des Kantons Zug in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil auf. Das Obergericht wies den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens ab und ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass der krankhafte Vorzustand der Klägerin den Eintritt des Schadens in nicht unerheblicher Weise begünstigt habe; da ausserdem das Verschulden des Kollisionsverursachers als gering einzustufen sei, reduzierte es den Anspruch der Klägerin um 20 %, was diese an der Berufungsverhandlung anerkannte. Das Obergericht bestätigte sodann die Aufrechnung der Schadenzinsen bis zum Urteilstag.
Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Berufung angefochten, die das Bundesgericht teilweise gutheisst.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Die konstitutionelle Prädisposition der geschädigten Person kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mitwirkender Zufall zu einer Kürzung des Ersatzanspruchs führen und insofern die Schadensberechnung (Art. 42 OR) oder die Bemessung
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des Schadenersatzes (Art. 43/44 OR) beeinflussen (BGE 113 II 86 E. 1b). Eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sich auch ohne das schädigende Ereignis ausgewirkt hätte, ist bei der Schadensberechnung gemäss Art. 42 OR zu berücksichtigen; dem Haftpflichtigen ist nur der tatsächlich auf das Ereignis zurückzuführende Schaden zurechenbar, für das er haftet. Daher sind die vermögensrechtlichen Folgen vorbestehender Schwächen, die sich mit Sicherheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. in einer verkürzten Lebens- oder Aktivitätsdauer) ausgewirkt hätten, von der Schadensberechnung anteilsmässig auszuscheiden (BGE 113 II 86 E. 3b). Wäre der Schaden dagegen ohne den Unfall voraussichtlich überhaupt nicht eingetreten, so bleibt der Haftpflichtige dafür auch dann voll verantwortlich, wenn der krankhafte Vorzustand den Eintritt des Schadens begünstigt oder dessen Ausmass vergrössert hat. Dem Anteil der Prädisposition kann in diesem Fall im Rahmen von Art. 44 OR Rechnung getragen werden (BGE 113 II 86 E. 3b S. 94). An dieser Praxis hat das Bundesgericht auch in neueren Entscheiden festgehalten (Urteil 4C.215/2001 vom 15. Januar 2002, Pra 91/2002 Nr. 151 S. 816; vgl. dazu DETTWILER, Bestätigung der Rechtsprechung zur konstitutionellen Prädisposition, HAVE 2002 S. 304 Ziff. 4; Urteil 4C.416/1999 vom 22. Februar 2000, Pra 89/2000 Nr. 154 S. 920; vgl. dazu PORCHET, Die konstitutionelle Prädisposition - hat das Urteil 4C.416/1999 des Bundesgerichts vom 22. Februar 2000 etwas geändert?, HAVE 2002 S. 382; vgl. dazu auch STEPHAN WEBER, Zurechnungs- und Berechnungsprobleme bei der konstitutionellen Prädisposition, SJZ 85/1989 S. 73; BREHM, Berner Kommentar, N. 54 ff. zu Art. 44 OR; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N. 422 ff., 584 ff., je mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung ist praktisch relevant für das so genannte Quotenvorrecht der geschädigten Person, das diese vor den nachteiligen Folgen eines ungedeckten Schadens bewahren will (BGE 113 II 86 E. 3; vgl. auch BGE 120 II 58 E. 3c S. 62).

4.1 Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass sich die vorbestehenden Schädigungen der Klägerin mit an Sicherheit grenzender oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne den Unfall ganz oder teilweise auf ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit zur Haushaltsführung ausgewirkt hätten. Die Beklagte führt denn auch keinerlei Umstände an, die nach allgemeiner Erfahrung den Schluss zuliessen, dass sich
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bestimmte der nicht unmittelbar auf die Kollision zurückzuführenden Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin früher oder später ausgewirkt hätten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keinen Anteil des aktuellen Schadens wegen des vorbestehenden Gesundheitszustandes der Klägerin bei der Berechnung ausgeschieden. Die konstitutionelle Prädisposition der Klägerin hat vielmehr nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz den Eintritt des Schadens begünstigt und dessen Ausmass vergrössert. Die vorbestehende gesundheitliche Schädigung der Klägerin ist somit im Rahmen der Ersatzbemessung nach Art. 44 OR zu berücksichtigen; da der gesamte Schaden durch die Auffahrkollision (mit-)verursacht ist, ist bei der Anrechnung der Leistung anderer Haftpflichtiger oder von Sozialversicherungen das Quotenvorrecht der Klägerin zu berücksichtigen.

4.2 Die Vorinstanz hat der vorbestehenden Gesundheitsschädigung der Klägerin durch eine Reduktion des Schadenersatzes um 20 % Rechnung getragen. Sie hat dabei insbesondere das sehr leichte Verschulden des Unfallverursachers berücksichtigt, dem bloss eine geringfügige Unaufmerksamkeit zur Last fällt. Die Beklagte hält dafür, dadurch werde dem Ausmass der Vorbelastung der Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Damit verkennt sie, dass Art. 44 OR dem Richter einen breiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Reduktion des Schadenersatzes zubilligt (BGE 127 III 453 E. 8c mit Hinweis). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2). Die Beklagte gesteht ein, dass sich die Reduktion im Rahmen der Praxis hält und sie vermag keinerlei Gesichtspunkte zu nennen, die zu Unrecht berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden wären; solche Punkte sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat mit der Reduktion des Schadenersatzes um 20 % kein Bundesrecht verletzt.
(...)
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7. Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 13. April 2000, auf welche die Vorinstanz über den Verweis auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt, mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine ganze IV-Rente ausgerichtet. Darauf, dass der Klägerin danach bei rechtzeitiger Anmeldung ein Anspruch bereits ab 1. Februar 1996 zugestanden hätte, hat sich die Beklagte nicht berufen; deshalb hat dieser Umstand ausser Betracht zu bleiben. Es ist zu prüfen, wieweit die Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an die von der Beklagten zu bezahlenden Leistungen anzurechnen sind. Das Quotenvorrecht ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen (E. 4.1).

7.1 Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren; es dient nicht dazu die Geschädigte zu bereichern (BGE 117 II 609 E. 11c mit Hinweisen). Das Bereicherungsverbot ist im Haftpflichtrecht seit jeher als allgemeines Prinzip anerkannt (BGE 71 II 86 E. 4 S. 89; BREHM, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 42 OR; ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 29 u. 784 ff.; REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2003, N. 211, je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere soll eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft (vgl. BECK, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 242; vgl. für das Sozialversicherungsrecht Art. 69 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie etwa BGE 130 V 78 E. 1.2 mit Hinweisen). Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (vgl. BGE 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Da das Quotenvorrecht der Geschädigten zu berücksichtigen ist, liegt eine Überentschädigung nur vor, soweit derartige kongruente Leistungen zusammen mit der reduzierten Ersatzleistung der Beklagten den gesamten (unfallkausalen) Schaden übersteigen.

7.2 Eine ereignisbezogene Kongruenz ist im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Deshalb kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen sie für die finale
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Invalidenversicherung gegenüber dem Haftpflichtanspruch überhaupt verlangt werden kann (vgl. BECK, a.a.O., S. 242 f.). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kollision, für deren Folgen der Verursacher bei der Beklagten versichert ist, die praktisch vollständige Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ebenso wie die festgestellte 50%ige Beeinträchtigung für die Betätigung im Haushalt bewirkt hat. Dieses Ereignis löste aber auch die in der IV-Verfügung vom 13. April 2000 festgestellte langdauernde Krankheit aus. Die Verfügung hält fest, es bestehe seit 2. Februar 1995 eine 70%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit im angestammten Beruf als Büroangestellte sowie bei jeder andern ausserhäuslichen Tätigkeit. Anzufügen ist zur personellen Kongruenz, dass die Zusatzrenten der IV für Kinderunterhalt der Klägerin zuzurechnen sind, da sie wegen ihrer eigenen Invalidität von ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht entlastet wird, die sie sonst aus ihrem Erwerbseinkommen und durch persönliche Fürsorge gewähren müsste (Art. 35 Abs. 4 IVG, Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB).

7.3 Die sachliche Kongruenz der Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung mit den hier strittigen Haftpflichtansprüchen ist sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltsschaden zu bejahen. Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung werden im Falle der Invalidität (Art. 4 IVG, Art. 8 ATSG) nach Art. 28 IVG sowohl erwerbstätigen wie nicht erwerbstätigen Versicherten ausgerichtet. Dabei bemisst sich der Rentenanspruch für Erwerbstätige durch einen Einkommensvergleich, für nicht Erwerbstätige durch einen Tätigkeitsvergleich im Aufgabenbereich (des Haushalts); bei Teilerwerbstätigkeit wird der Rentenanspruch nach der gemischten Methode berechnet (BGE 125 V 146 E. 2a; bestätigt im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil I 634/03 vom 15. Juni 2004 E. 3.3). Diese gemischte Methode beruht auf einer rentenauslösenden Tätigkeit von stets 100 %, so dass auch bei Teilzeiterwerb und teilweiser Betätigung im Haushalt eine Kumulation nicht möglich ist, sondern die zu beachtenden Validentätigkeiten stets nur alternativ in Betracht kommen. Die Invalidenrente ersetzt im Ergebnis unausgeschieden sowohl den Erwerbsausfall wie die beeinträchtigte Tätigkeit im Haushalt durch einen bestimmten Geldbetrag. Es kann nicht massgebend sein, ob die zuständigen IV-Behörden für die Rentenberechnung von einer (zumutbaren und vollen) Erwerbstätigkeit ausgehen, während die kantonalen
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Gerichte bei der Beurteilung der Haftpflichtansprüche annehmen, die Geschädigte wäre ohne das schädigende Ereignis aus invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Gründen nicht (voll) erwerbstätig gewesen. Für die sachliche Kongruenz entscheidend ist vielmehr, dass die Renten der Invalidenversicherung ihrer Natur nach die Invaliditätsfolgen sowohl des Erwerbsausfalls als auch der Beeinträchtigung der Haushaltstätigkeit entschädigen. Die Haftpflichtige hat für dieselben Folgen aufzukommen. Da eine betragsmässige Ausscheidung im Rahmen der Invalidenversicherung nicht erfolgt und eine Koordination in Bezug auf die Art und den Umfang der mutmasslichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist, ist die sachliche Gleichartigkeit der Erwerbstätigkeit und der Betätigung im Haushalt zu bejahen.

7.4 Für die zeitliche Kongruenz ist davon auszugehen, dass sowohl die IV-Renten wie die Haftpflichtentschädigungen den Erwerbsausfall und den Haushaltsschaden ersetzen, die fortdauernd bzw. während der massgebenden Zeitdauer immer wieder entstehen. Denkbar wäre daher, die IV-Leistungen für einzelne Zeitabschnitte (z.B. monatlich oder jährlich) an die für dieselben Zeitabschnitte geschuldeten Haftpflichtansprüche anzurechnen. Für die Berechnung einer Überentschädigung ist auch denkbar, aus praktischen Gründen eine Globalrechnung vorzunehmen, die freilich mit dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz nicht ohne weiteres vereinbar ist (BGE 117 V 394 E. 3). In der Lehre wird vorgeschlagen, für den bisherigen und den künftigen Schaden je eine Periode zu bilden, wobei vorgängig eine allfällige sozialversicherungsrechtliche Überentschädigungsberechnung durchzuführen und nicht schadensadäquate Leistungen auszuscheiden seien (WEBER/SCHAETZLE, Zeit ist Geld oder der unterschätzte Einfluss des Rechnungstages auf die Schadensberechnung, HAVE 2004 S. 110). Dieser Auffassung steht aus Gründen der Praktikabilität dann nichts entgegen, wenn den Parteien die Möglichkeit offen steht, bei allfälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Berechnung zu verlangen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auf der Grundlage der von den Vorinstanzen festgestellten Veränderungen in den Verhältnissen der Klägerin monats- bzw. jahresweise zu berechnen, wieweit der (volle) Schaden ersetzt worden ist, um in Berücksichtigung des Quotenvorrechts den Restschaden zu ermitteln, für den die Beklagte haftet.
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7.5 Für den (bisherigen, vorübergehenden) Schaden der Klägerin aus Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist vom vollen Schaden auszugehen, es sind die IV-Leistungen anzurechnen und der Restschaden ist von der Beklagten zu decken, soweit er 80 % des Gesamtschadens nicht übersteigt. Es ergibt sich daher folgende Berechnung: (...)
Die IV-Rente hat stets mehr als 20 % des Schadens betragen. Daher kann ab 1. Mai 1997 auch der Gesamtbetrag der nach den Feststellungen der Vorinstanzen ausbezahlten IV-Renten von Fr. 185'176.- (Fr. 135'940.- plus Fr. 49'236.-) vom Gesamtbetrag des Schadens (vorübergehender Gesamterwerbsschaden von Fr. 154'672.- plus Gesamthaushaltsschaden von Fr. 256'122.- seit 1. Mai 1997) bis zum vorinstanzlichen Urteil abgezogen werden. Dies ergibt insgesamt seit 1. Mai 1997 Fr. 225'618.- (Fr. 410'794.- abzüglich der Rente von Fr. 185'176.-). Da die Klägerin vom Unfallzeitpunkt im Februar 1995 bis 1. Mai 1997 keine kongruenten Leistungen erhalten hat, ist der Schaden bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zudem zu 80 % zu ersetzen. Dieser Schaden beträgt Fr. 103'153.-, womit Fr. 82'523.- (80 %) hinzu zu rechnen sind. Der gesamte Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils beträgt Fr. 308'141.-.

7.6 Den künftigen Haushaltsschaden hat die Vorinstanz in zwei Zeitabschnitte unterteilt (...):
Bis zum Auszug der Tochter im Juni 2012 hat sie einen jährlichen Haushaltsschaden von Fr. 26'406.-, ab Auszug der Tochter einen solchen von Fr. 13'446.- errechnet.
Den künftigen Erwerbsschaden bis zum Pensionsalter der Klägerin (64 Jahre) hat die Vorinstanz auf Fr. 53'567.- brutto festgelegt (oben E. 6.4), was ein jährliches Netto-Einkommen von Fr. 50'085.- ergibt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Klägerin künftig mit IV-Leistungen von jährlich Fr. 19'188.- rechnen können. Die jährliche Zusatzrente für die Tochter von Fr. 7'668.- hat die Vorinstanz bis zum 18. Altersjahr der Tochter (Juni 2010) berücksichtigt. Da sie jedoch den Auszug der Tochter mit der Begründung eines notorisch geringen Lehrlingslohns erst mit 20 Jahren festgelegt hat, ist für die in Ausbildung befindliche Tochter auch die Zusatzrente bis zu deren Auszug im Juni 2012 zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; vgl. zu Art. 25 Abs. 2 aAHVG: BGE 108 V 54 E. 1).
BGE 131 III 12 S. 20
Um der zeitlichen Kongruenz Rechnung zu tragen, ist bei der Anrechnung künftiger IV-Leistungen von dieser Grundlage auszugehen:
- Mai 2004 bis Juni 2012:
Haushaltsschaden
Fr.
26'406.-
Erwerbsschaden
Fr.
50'085.-
Total
Fr.
76'491.-
./. IV-Rente
Fr.
26'856.-
Jährlich ungedeckter Schaden
Fr.
49'635.-
Die heute 47-jährige Klägerin erleidet bis zum Altersjahr 55 einen jährlichen Schaden von Fr. 49'635.-, was multipliziert mit Faktor 6.97 (vgl. Tafel 3y bei STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Aufl., S. 27 ff.) ein Kapital von Fr. 345'956. - ergibt.
- Juli 2012 bis 2021:
Haushaltsschaden
Fr.
13'446.-
Erwerbsschaden
Fr.
50'085.-
Total
Fr.
63'531.-
./. IV-Rente
Fr.
19'188.-
Jährlich ungedeckter Schaden
Fr.
44'343.-
Ab Alter 55 bis 64 erleidet die Klägerin einen jährlichen Schaden von Fr. 44'343.-. Dies ergibt multipliziert mit Faktor 5.76 (STAUFFER/ SCHAETZLE, a.a.O., Tafel 3y: [47-64:] 12.73 - [47-55:] 6.97; vgl. auch SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Beispiel 5b) ein Kapital von Fr. 255'415.-.
- Ab 2021 wird die IV-Rente durch eine AHV-Altersrente abgelöst und es entfällt der Erwerbsschaden. Den jährlichen Haushaltsschaden haben die Vorinstanzen unbestritten weiterhin mit Fr. 13'446.- bemessen. Zur Altersrente besteht keine sachliche Kongruenz, weshalb diese Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat 80 % des Haushaltsschadens nach dem Pensionsalter der Klägerin von 64 Jahren zu ersetzen, somit Fr.
BGE 131 III 12 S. 21
10'757.- jährlich. Der Schaden ist solange zu berücksichtigen, als die Klägerin mutmasslich ohne den Unfall einen eigenen Haushalt geführt hätte, d.h. auf Aktivität zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159; SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N. 3.137, 3.141). Die aufgeschobene Aktivitätsrente berechnet sich für eine 47-jährige Frau bei einem Aufschub um 17 Jahre mit dem Faktor 6.46 (vgl. Tafel 14y bei STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., S. 168), was einen Kapitalbetrag von Fr. 69'490. - ergibt.
Der künftige, von der Beklagten zu ersetzende Schaden aus Erwerbsausfall und Beeinträchtigung in der Haushaltsführung beträgt Fr. 670'861. -.

8. Die Vorinstanz hat eine Genugtuung von Fr. 40'000.- als angemessen erachtet und diese aufgrund des nur leichten Verschuldens des bei der Beklagten versicherten Unfallverursachers auf Fr. 32'000.- herabgesetzt. Die Beklagte beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung, ohne zu begründen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; oben E. 4.2). Im Übrigen kann der Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie bestreitet, dass die Genugtuung seit dem Unfalltag zu verzinsen sei (BGE 129 IV 149 E. 4.1). Da zudem die adäquate Kausalität zu bejahen ist (oben E. 3), ist der Einwand der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin aus Insassenversicherung von Fr. 14'000.- unbegründet. Schliesslich stellt die Beklagte die vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 3'096.- nicht in Frage. Auf dieser Grundlage sind der Klägerin folgende Kapitalbeträge zuzusprechen:
Haushalts- und Erwerbsschaden bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 4. Mai 2004
Fr.
308'141.-
Künftiger Haushalts- und Erwerbsschaden
Fr.
670'861.-
Genugtuung
Fr.
32'000.-
Insassenversicherung
Fr.
14'000.-
Vorprozessuale Anwaltskosten
Fr.
3'096.-
Total
Fr.
1'028'098.-

9. Die Vorinstanz hat den Schadenszins bis zum Urteil aufgerechnet und für den gesamten Betrag einen Verzugszins ab
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Urteilsdatum zugesprochen. Die Beklagte beanstandet dieses Vorgehen. Das Bundesgericht hat die Frage, ob ein solches Vorgehen sachlich gerechtfertigt ist, ausdrücklich offen gelassen (BGE 122 III 53 E. 4c S. 57). Sie ist zu prüfen.

9.1 Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 118 II 363). Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 122 III 53 E. 4a/b). Der Schadenszins wurde nach der älteren bundesgerichtlichen Praxis im Deliktsrecht linear zugesprochen bzw. ab kantonalem Urteil als Verzugszins bezeichnet und nicht aufgerechnet (BGE 122 III 53 E. 4c S. 56, mit Verweis auf BGE 33 II 124/133; BGE 81 II 213 E. 5). In BGE 97 II 123 (E. 9 S. 134) schützte das Gericht die Aufrechnung des Schadenszinses bis zum Urteil der letzten kantonalen Instanz und die zusätzliche Berechnung eines Verzugszinses ab Urteilsdatum mangels Bestreitung durch die Beklagte. Dabei verwies es auf BGE 81 II 38 (E. 5 u. 6), der das Abgehen von der bisherigen Praxis nicht begründet. Später hat das Bundesgericht das Urteilsdatum der letzten kantonalen Instanz bei eigener Berechnung unbeachtet gelassen und nach Verrechnung der jeweils aufgelaufenen Schadenszinsen mit den Zinsen für Vorauszahlungen den Zeitpunkt des letztmals berechneten Kapitalbetrags als Beginn der Verzinsung festgelegt (BGE 113 II 323 E. 8).

9.2 In der Lehre wird BGE 97 II 123 teilweise als aktuelle Rechtsprechung dargestellt (vgl. ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, § 30 N. 821; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl., S. 257 N. 25 bei Fn. 34); zum Teil wird die Kumulation des auf den Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz kapitalisierten Schadenszinses mit dem Verzugszins ausdrücklich befürwortet und die gegenteilige Ansicht abgelehnt (BREHM, Berner Kommentar, N. 99 zu Art. 41 OR; KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl., S. 48; vgl. auch WEBER/
BGE 131 III 12 S. 23
SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 98 Fn. 5, S. 110). Die Ansicht, dass sich Schadenszins und Verzugszins ihrer Natur nach wesentlich unterscheiden sollen, wird in der Lehre bloss von einer Minderheit vertreten (BREHM, a.a.O., N. 99 zu Art. 41 OR; vgl. auch GAUCH/ SCHLUEP/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., N. 2998). Mehrheitlich werden Begriff und Funktion der Zinsen insbesondere im vertraglichen und im ausservertraglichen Bereich gleichgesetzt, während allein die Modalitäten der Entstehung unterschieden werden (ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., S. 647 f.; GUHL/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 92 N. 15/17; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Zürich 1979, Bd. I, S. 71/74; SCHRANER, Zürcher Kommentar, N. 37 zu Art. 73 OR; WEBER, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR; HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., S. 80 N. 27; OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 257 Fn. 35; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs, Diss. Fribourg 1987, N. 396 f.). Die herrschende Lehre steht im Einklang mit der gemeinrechtlichen Tradition. Danach kommt der Schuldner grundsätzlich erst durch Mahnung in Verzug, wobei es Ausnahmen gibt, unter anderem bei Forderungen aus Delikt nach der Regel "fur semper in mora" (vgl. dazu REINHARD ZIMMERMANN, The Law of Obligations, S. 793 unter Verweis [Fn. 68] auf D.13.1.8.1, D 13.1.17, D. 13.1.20; WINDSCHEID/KIPP, Lehrbuch des Pandektenrechts, 8. Aufl., § 278 S. 120 ff.).

9.3 Mit der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die eigentlichen Zinsen unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur sind und demselben Zweck dienen. Eine Kumulation von Schadenszinsen mit Verzugszinsen führt daher zu einer Bereicherung, weshalb sie in der Regel ausgeschlossen ist (SCHRANER, a.a.O., N. 37 zu Art. 73 OR; WEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 104 OR; SCHENKER, a.a.O., N. 396 f.; OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 257 Fn. 35; vgl. auch BGE 122 III 53 E. 4a). Die Aufrechnung laufender Zinsen führt zu einer Verzinsung von Zinsen, das heisst zu Zinseszinsen. Für Verzugszinsen gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus; Verzugszinsen dürfen gemäss Art. 105 Abs. 3 OR auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen (BGE 58 II 411 E. 6 S. 421). Das Verbot von Zinseszinsen führt im Ergebnis dazu, dass der Schaden für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals mit zunehmender Zeitdauer bloss linear, nicht exponentiell
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berechnet wird und der entgangene Nutzen für die aufgelaufenen Zinsen grundsätzlich unbeachtet bleibt. Während eine andere als eine lineare Zinsberechnung schon aus praktischen Gründen kaum denkbar ist, wird die Aufrechnung von Zinsen unter gewissen Voraussetzungen in anderen Rechtsordnungen durchaus zugelassen (vgl. WEBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 105 OR insbesondere unter Verweis auf das französische und italienische Recht). Das Verbot des Art. 105 Abs. 3 OR gilt denn auch nicht generell und schliesst insbesondere die Vereinbarung der Parteien nicht aus, bereits fällige Zinsen zum Kapital zu schlagen mit der Folge gesamter Verzinsung auch auf dem Zins-Anteil (vgl., a.a.O., N. 149 zu Art. 73 OR; WIEGAND, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 105 OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 362 Fn. 130). Es fragt sich jedoch, ob es sachgerecht ist, die laufenden Zinsen auf dem Schadensbetrag im Zeitpunkt des Urteils der kantonalen Instanz aufzurechnen, vor welcher letztmals noch neue Tatsachen vorgebracht werden können.

9.4 Die Aufrechnung des Schadenszinses und dessen kumulative Verzinsung im Zeitpunkt eines kantonalen Urteils steht im Gegensatz zum vertraglichen Verzugszins (BGE 122 III 53 E. 4a, bestätigt in BGE 130 III 591 E. 3) und zum Genugtuungszins (BGE 122 III 53 E. 4c mit Hinweis), ohne dass für die unterschiedliche Behandlung eine Begründung erkennbar wäre. Ein Teil der Lehre, der die kumulative Verzugs-Verzinsung des auf den Urteilstag aufgerechneten Schadenszinses befürwortet, kritisiert denn auch die bloss lineare Weiterverzinsung der Genugtuung (BREHM, a.a.O., N. 99 zu Art. 41; Keller, a.a.O., S. 48; vgl. allerdings WEBER/ SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 105 f.). Der Urteilszeitpunkt ist für die Aufrechnung bisheriger Zinsen sachlich nicht einsichtig - die Zinsen wachsen laufend an und werden allenfalls periodisch definiert. Der haftpflichtigen Person kann nicht zugemutet werden, den Schaden zu bezahlen, solange sie ihre Haftung bestreitet und darüber nicht rechtskräftig entschieden ist - sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Das Argument, dass die geschädigte Person nicht voll entschädigt werden könnte, wenn ihr über längere Zeit nicht nur der Geldersatz für ihren Schaden, sondern auch die aufgelaufenen Zinsen vorenthalten werden, ist zwar nicht zu vernachlässigen. Es rechtfertigt jedoch nicht die Wahl eines zufälligen Zeitpunktes für die Aufrechnung der Zinsen; denn der pauschalierte Zinssatz - der nach der Praxis in Analogie zu Art. 73 OR mit
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5 % bemessen wird (BGE 122 III 53 E. 4b S. 54) - stellt eine widerlegbare Vermutung dar und der geschädigten Person steht der Nachweis höheren Schadens offen (vgl. WEBER/SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 98 Fn. 2, mit Verweis auf BGE 121 III 176 E. 5a). Der Grundsatz, dass Zinsen linear auf dem Kapital bis zur Bezahlung anwachsen und grundsätzlich auch im Prozess keine Zinseszinsen zuzusprechen sind, muss nicht nur für das Vertragsrecht, sondern auch für die ausservertragliche Haftung gelten. Soweit in der Rechtsprechung ohne ausdrückliche Begründung davon abgewichen wurde, kann daran nicht festgehalten werden.

9.5 Dabei ist selbstverständlich, dass bei einer Kapitalisierung des künftigen Schadens der Kapitalbetrag ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung verzinst werden muss, um die Diskontierung auszugleichen (WEBER/SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 100/104 mit Verweis auf BGE 123 III 115). Der bis zum massgebenden Zeitpunkt entstandene, tatsächlich berechnete Schaden ist dagegen ohne Aufrechnung der bisherigen Zinsen ab Entstehung bis zur Bezahlung mit 5 % zu verzinsen, wobei der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BREHM, La réparation du dommage corporel en responsabilité civile, Bern 2002, N. 17/464; zustimmend WEBER/SCHAETZLE, HAVE 2004 S. 99 Fn. 9). Im vorliegenden Fall ist der fortlaufend entstehende Haushaltsschaden vom Zeitpunkt des Unfalls (1. Februar 1995) bis zur Entstehung der IV-Rente (1. Mai 1997) mit einem monatlichen, konstanten Betrag bemessen worden. Der von der Beklagten zu bezahlende Betrag von insgesamt Fr. 82'523.- ist auf den mittleren Verfall ab 15. März 1996 zu verzinsen. Ab Entstehung der anzurechnenden IV-Rente hat der Haushalts- und Erwerbsschaden zunächst wegen der mutmasslichen Aufnahme einer halben Erwerbstätigkeit und wegen des Alters des Kindes in den ersten Monaten etwas geschwankt und sich später wegen der kontinuierlichen Erhöhung des mutmasslichen Verdienstes tendenziell erhöht. Wird berücksichtigt, dass der Klägerin die IV-Renten (ohne Zins) erst ab April 1998 ausbezahlt wurden, rechtfertigt es sich für die tendenziell progressiven Schadensbeträge zwischen dem 1. Mai 1997 bis Ende April 2004 von insgesamt Fr. 225'618.-, einen mittleren Verfalltag zu wählen und den Gesamtbetrag ab 1. November 2000 zu
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verzinsen. Der künftige Schaden von Fr. 670'861.- ist auf der Basis der tatsächlichen vorinstanzlichen Grundlagen auf 1. Mai 2004 kapitalisiert worden und daher ab diesem Datum zu verzinsen. Zins für die Genugtuung von Fr. 32'000.- ist mit der Vorinstanz ab dem Unfalltag, d.h. ab 1. Februar 1995 zuzusprechen; für die Beträge aus Insassenversicherung sowie die vorprozessualen Anwaltskosten von insgesamt Fr. 17'096.- hat die Vorinstanz unbestritten einen Zins von 5 % ab Klageeinreichung, das heisst ab 9. September 2000, zugesprochen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 4 7 8 9

Referenzen

BGE: 122 III 53, 113 II 86, 129 III 380, 97 II 123 mehr...

Artikel: Art. 42-44 OR, Art. 73 OR, Art. 42 OR, Art. 41 OR mehr...