BGE 135 III 241 |
36. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 |
Regeste |
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB; Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. |
Sachverhalt |
B. Am 3. März 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Der Ehemann schloss ebenfalls auf Scheidung der Ehe. Das Bezirksgericht schied die Ehe. Streitig waren praktisch sämtliche Scheidungsfolgen, insbesondere aber die güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Hauptstreitpunkt bezog sich dabei auf Ersatzforderungen für Investitionen in das landwirtschaftliche Gewerbe, das der Ehemann am 27. März 1993 zum Ertragswert von Fr. 130'000.- aus dem Nachlass seines Vaters zu Alleineigentum erworben und während des Scheidungsverfahrens am 22. März 2005 für Fr. 710'000.- (Gebäudeplatz und Umgelände sowie zwei Parzellen) und am 24. August 2005 für Fr. 930'000.- (in Bauland eingezonte landwirtschaftliche Grundstücke) teilweise verkauft hatte, um mit dem Verkaufserlös wiederum ein landwirtschaftliches Gewerbe als Realersatz zu erwerben. Das Bezirksgericht verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau aus Güterrecht Fr. 164'450.- zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Appellation des Ehemannes legte das Obergericht des Kantons Aargau die Güterrechtsforderung der Ehefrau gegen den Ehemann auf Fr. 29'128.- fest. Die Anschlussappellation der Ehefrau wurde abgewiesen.
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C. Dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau (Beschwerdeführerin), das obergerichtliche Urteil aufzuheben, was die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, und die Angelegenheit zur Feststellung des relevanten Sachverhalts und zur Neubeurteilung des ehelichen Güterrechts an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter erneuert sie ihr Begehren, den Ehemann zur Zahlung von Fr. 250'000.- zu verpflichten. Der Ehemann (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: |
4. Der erste Streitpunkt betrifft das Vorliegen einer Ersatzanschaffung, wie sie in Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB für die Errungenschaft und in Art. 198 Ziff. 4 ZGB für das Eigengut vorgesehen ist. Der Beschwerdegegner hat während des Scheidungsverfahrens im März und August 2005 wesentliche Teile des zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G. gehörenden Grundbesitzes verkauft in der Absicht, mit dem Verkaufserlös ein landwirtschaftliches Gewerbe in H. bzw. heute in I. zu erstehen. |
4.2 Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes und dem Zeitpunkt der Bewertung bedeutet für die hier zu beurteilende Streitfrage, dass nach Auflösung des Güterstandes auch keine Ersatzanschaffungen mehr möglich sind (vgl. Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S. 945 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1992, N. 13 und 18 zu Art. 207 ZGB). Diese Folgerung ist in der Lehre - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565; STECK, in: Scheidung, FamKomm, 2005, N. 7, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. 1, 3. Aufl. 2006, N. 9, je zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Die einst abweichende Lehrmeinung wurde ausdrücklich widerrufen (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, N. 26.13 S. 260). Für seine gegenteilige Ansicht vermag sich das Obergericht nicht auf den Berner Kommentar zu stützen (im Urteil mit Hinweis auf N. 59 zu Art. 206 ZGB). Die dort erwähnte "Veräusserung zum Zwecke der Ersatzanschaffung" betrifft eine Veräusserung vor der Auflösung des Güterstandes, wie der Gesamtzusammenhang zeigt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 58 Abs. 2 zu Art. 206 ZGB; gl. M. STECK, a.a.O., N. 28 zu Art. 206 ZGB; einschränkend: HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., N. 26.55 S. 269). |
4.4 Die Diskussion einer Ersatzanschaffung im Sinne des Realersatzes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) führt bereits deshalb nicht weiter, weil der Realersatz gemäss Art. 32 Abs. 2 BGBB auf zwei Jahre, bezogen auf den Zeitpunkt der Veräusserung, beschränkt ist. Ein erst nach Fristablauf zustande gekommener Kauf wird nicht mehr als Realersatz anerkannt (vgl. HENNY, in: Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz [...], 1995, N. 13 zu Art. 32 BGBB). Die Veräusserungen haben hier im März und August 2005 stattgefunden, ein Kauf ist hingegen bis heute nicht erfolgt. Die Frage, ob bäuerliches Bodenrecht über die besonderen Bewertungsvorschriften (Art. 212 f. ZGB) hinaus auf das Ehegüterrecht einwirkt, bedarf damit keiner weiteren Erörterung. |
5.1 Gegenstand der Bewertung sind alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G. gehörenden Vermögensgegenstände, soweit es um die Ersatzforderung der Beschwerdeführerin für ihren Beitrag zum Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes geht (Art. 206 ZGB). Gegenstand der Bewertung ist insbesondere die Liegenschaft mit dem Wohnhaus, soweit es um Ersatzforderungen für die Verbesserung und Erhaltung der Liegenschaft (Renovation der Stube, Einbau einer neuen Heizung u.ä.) geht, an die Beiträge geleistet wurden sowohl aus der Errungenschaft des Beschwerdegegners (Art. 209 Abs. 3 ZGB) als auch aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin (Art. 206 ZGB). Dass das Eigengut des Beschwerdegegners zum Erwerb sowie zur Verbesserung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Gewerbes beigetragen hat, ist rechtlich unerheblich. Beiträge des Eigenguts in das Eigengut des gleichen Ehegatten führen zu keinen Ersatzforderungen (vgl. BGE 121 III 152 E. 3b S. 154). Der Mehrwert besteht in der Differenz zwischen dem Endwert des Vermögensgegenstandes und dessen Anfangswert, der je nachdem, ob ein Beitrag zum Erwerb oder zeitlich später zur Verbesserung oder Erhaltung geleistet wurde, unterschiedlich sein kann, was zu äusserst aufwändigen Berechnungen führt (vgl. BGE 132 III 145 E. 2.3 S. 150 ff.). Im vorliegenden Fall dürfte eine Vereinfachung gerechtfertigt sein, zumal die Beiträge zur Verbesserung und Erhaltung (1993-1996) unmittelbar an den Erwerb (1993) anschlossen (vgl. BGE 123 III 152 E. 6 S. 56 ff.). Der Vollständigkeit halber ist zusätzlich anzumerken, dass ein Mehrwert im Sinne des Gesetzes auf Massnahmen der öffentlichen Hand zurückzuführen sein kann, wie bei Erschliessung oder - hier (2002) - Zonenänderung eines Grundstücks (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 23 zu Art. 206 ZGB). |
5.3 Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (zit. Urteil 5P.82/2004 E. 2.2.2, in: FamPra.ch 2005 S. 318, mit Hinweisen; seither: STECK, a.a.O., N. 3, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5, je zu Art. 214 ZGB; vgl. DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565). Weil das Obergericht von einer Ersatzanschaffung ausgegangen ist, hat es den genauen Erlös aus den Verkäufen vom März und August 2005 nicht festgestellt und auch nicht eindeutig erklärt, ob es der Darstellung des Beschwerdegegners (1,34 Mio. Fr.) oder der Annahme der Beschwerdeführerin (1,2 Mio. Fr.) folgen wolle. Soweit der Erlös als angemessen erscheint, wäre der Beschwerdegegner freilich auf seiner Zugabe zu behaften. Da aber diesbezüglich nichts festgestellt ist, verlangt die Beschwerdeführerin begründeterweise eine Rückweisung. |
5.5 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache antragsgemäss an das Obergericht zwecks Bestimmung des Wertes im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur Berechnung der Ersatzforderungen mit allfälligen Mehrwert- und/ oder Minderwertanteilen und der Vorschlagsbeteiligung zurückzuweisen. Die Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Ertragswertprinzip massgebend sein sollte, werden damit gegenstandslos. |